Entscheidung 6 Ob 222/98k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei W***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1998, GZ 4 R 120/98s, 121/98p-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Mai 1998, GZ 25 Cg 2/98m-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird in Ansehung des Eventualsicherungsbegehrens Folge gegeben. Insoweit wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres außerordentlichen Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Gegnerin der gefährdeten Partei sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Text
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden nur Kläger) ist Bundesobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ). Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur beklagte Partei) ist Medieninhaberin einer Wochenzeitschrift. Deren Ausgabe vom 27. April 1998 trug als Titelbild ein während einer Rede des Klägers aufgenommenes und von diesem ohne Zustimmung zur Veröffentlichung bestimmtes Lichtbild sowie die Ankündigung eines Artikels mit dem Titel Der kleine Diktator und dem Untertitel Warum Haider seine Partei brutal 'säubert'.
Mit seiner Klage auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Äußerungen verband der Kläger einen auf § 1330 ABGB, in eventu auf § 78 UrhG gestützten Sicherungsantrag, dem das Erstgericht aus dem Grunde des § 1330 ABGB stattgab, sodaß es über den Eventualsicherungsantrag, den es in der Begründung seiner Entscheidung als inhaltlich nicht berechtigt erachtete, nicht mehr zu entscheiden hatte. Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren insgesamt ab und erachtete den Revisionsrekurs als nicht zulässig.Mit seiner Klage auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Äußerungen verband der Kläger einen auf Paragraph 1330, ABGB, in eventu auf Paragraph 78, UrhG gestützten Sicherungsantrag, dem das Erstgericht aus dem Grunde des Paragraph 1330, ABGB stattgab, sodaß es über den Eventualsicherungsantrag, den es in der Begründung seiner Entscheidung als inhaltlich nicht berechtigt erachtete, nicht mehr zu entscheiden hatte. Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren insgesamt ab und erachtete den Revisionsrekurs als nicht zulässig.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 wies der erkennende Senat den außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers in Ansehung des Hauptsicherungsantrages mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz, § 528 Abs 1 ZPO mit Begründung zurück.Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 wies der erkennende Senat den außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers in Ansehung des Hauptsicherungsantrages mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Begründung zurück.
Rechtliche Beurteilung
In Ansehung des auf eine Bildnisschutzverletzung nach § 78 UrhG gestützten Eventualsicherungsbegehrens ist hingegen der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zulässig und berechtigt, denn dazu hat die zweite Instanz in der Begründung seiner antragsabweisenden Entscheidung offenbar irrtümlich überhaupt nicht Stellung genommen und damit seine Entscheidung mit einer - zufolge §§ 78, 402 EO auch im Sicherungsverfahren beachtlichen - Nichtigkeit nach § 514 Abs 2 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (vgl dazu Kodek in Rechberger, § 477 ZPO Rz 12) belastet. Dem Rekursgericht muß daher insoweit eine neuerliche - nun begründete - Entscheidung auch zum Eventualsicherungsantrag aufgetragen werden.In Ansehung des auf eine Bildnisschutzverletzung nach Paragraph 78, UrhG gestützten Eventualsicherungsbegehrens ist hingegen der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zulässig und berechtigt, denn dazu hat die zweite Instanz in der Begründung seiner antragsabweisenden Entscheidung offenbar irrtümlich überhaupt nicht Stellung genommen und damit seine Entscheidung mit einer - zufolge Paragraphen 78, 402, EO auch im Sicherungsverfahren beachtlichen - Nichtigkeit nach Paragraph 514, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vergleiche dazu Kodek in Rechberger, Paragraph 477, ZPO Rz 12) belastet. Dem Rekursgericht muß daher insoweit eine neuerliche - nun begründete - Entscheidung auch zum Eventualsicherungsantrag aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der beklagten Partei auf den §§ 78, 402 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der beklagten Partei auf den Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00222.98K.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19990422_OGH0002_0060OB00222_98K0000_000