Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am 30.8.1991 geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, daß die Obsorge der Mutter zukomme und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat, jeweils am Samstag und Sonntag von 10,00 Uhr bis 18,00 Uhr zustehe.
Am 10.2.1995 beantragte der Vater, das ihm zustehende Besuchsrecht dahin zu erweitern, daß er die Minderjährige an den Besuchswochenenden auch über Nacht zu sich nehmen könne. Die Mutter sprach sich gegen ein Besuchsrecht des Vaters mit Übernachtung aus. Dieser habe schon das ihm bisher zustehende Besuchsrecht nicht regelmäßig ausgeübt, er habe nur eine unzureichende Wohnmöglichkeit zusammen mit seinem Bruder in einer Zimmer-Küche-Wohnung mit WC am Gang, während die Mutter zusammen mit dem Kind und ihrem nunmehrigen Ehemann eine 100 m2 große Wohnung mit Bad, WC und Zentralheizung zur Verfügung habe. Der Vater wies darauf hin, daß er nach Renovierungsarbeiten im April 1995 eine ausreichend große neue Wohnung beziehen werde und im übrigen beabsichtige, wie dies schon früher der Fall gewesen sei, mit der Minderjährigen bei der väterlichen Großmutter in deren Haus mit Garten in Gaaden zu übernachten. Er erklärte sich auch bereit, der Mutter jeweils mitzuteilen, wo die Minderjährige übernachte, damit diese telefonisch erreichbar sei.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Amt für Jugend und Familie habe sich für eine Übernachtung der Minderjährigen beim Vater ausgesprochen. Allerdings sei dieser darauf hingewiesen worden, daß er in der neu einzurichtenden Wohnung für Julia ein eigenes Bett bereitstellen müsse. Die Minderjährige erlebe die Besuche beim Vater positiv und habe auch einen sehr guten Kontakt zur väterlichen Großmutter, bei der sie schon früher hin und wieder übernachtet habe. Offensichtlich beeinflußt von der Mutter, die sich vehement gegen die Übernachtung des Kindes beim Vater wehre, habe die Minderjährige auf Befragen eines Kinderpsychologen des Amtes für Jugend und Familie nur gemeint, man solle lieber alles so belassen, wie es sei. Für die nun schon 9 Jahre alte Julia sei eine Übernachtung pro Monat außerhalb der mütterlichen Familie durchaus zu befürworten, sie biete dem Vater Gelegenheit, länger mit dem Kind beisammen zu sein und die Besuchswochenenden zu planen und diene auch der Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Vater habe vor allem im letzten halben Jahr regelmäßige positive Kontakte mit seiner Tochter gepflogen. Das im Rekurs neuerlich vorgebrachte Argument der Mutter, daß der Vater über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge und es ihrer Tochter nicht zugemutet werden könne, in einer Zimmer-Küche-Wohnung mit WC am Gang zu übernachten, sei nicht mehr stichhaltig. Das Amt für Jugend und Familie habe nach der Rekurserhebung dem Erstgericht mitgeteilt, daß der Vater nunmehr im
10. Wiener Gemeindebezirk in der G***** wohnhaft sei. Die Wohnverhältnisse hätten sich demnach verändert, so daß die Argumente der Mutter nicht mehr aufrecht zu erhalten seien. Überdies habe sich der Vater bereit erklärt, die Mutter unter Bekanntgabe der Telefonnummer zu verständigen, wo Julia übernachte.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.