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Entscheidung 6 Ob 223/97f×

Entscheidung 6 Ob 223/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob223/97f

Entscheidungsdatum

24.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10.Juni 1975 verstorbenen Karl L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Erika H*****, vertreten durch Delmar W.H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1997, GZ 43 R 1096/96m, 43 R 1097/96h und 43 R 1098/96f-624, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Rekurse der erblasserischen Tochter gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 531, 579 und 613 als verspätet zurückgewiesen. Die Rekursentscheidung wurde der Rekurswerberin am 2.4.1997 zugestellt. Am 28.4.1997 überreichte der Vertreter der Tochter des Erblassers beim Erstgericht einen Schriftsatz, in dem eingangs die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Aktenzahlen und Datum der Erlassung angeführt und im weiteren Text ua ausgeführt wird, daß sämtliche Rekurse rechtzeitig erhoben worden seien. Der als außerordentlicher Rekurs gegen die Rekursentscheidung zu wertende Schriftsatz der erblasserischen Tochter ist verspätet. Die 14tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG endete am 16.4.1997. Da sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Miterben, abändern ließe (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, ist der Rekurs als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E46875 06A02237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00223.97F.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19970724_OGH0002_0060OB00223_97F0000_000