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Entscheidung 6 Ob 2231/96y×

Entscheidung 6 Ob 2231/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2231/96y

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Peter O*****, vertreten durch Dr.Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Bank ***** Aktiengesellschaft, Filiale K*****, ***** vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 674.495,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Mai 1996, GZ 3 R 66/96t-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt der vom Berufungsgericht bejahten Bindungswirkung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die allfällige Bindung der Bank an ein Strafurteil gegen ihren untreuen Angestellten kann hier dahingestellt bleiben, weil der Straftatbestand unstrittig ist und das Berufungsgericht schon nach den aufgrund des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen zutreffend zur Ansicht gelangen durfte, daß der Angestellte der Bank deren Erfüllungsgehilfe beim Abschluß eines typischen Bankgeschäftes war, sodaß die Bank dem Kläger ex contractu haftet. Ob diese rechtliche Beurteilung auch auf eine Bindungswirkung gestützt werden kann, ist daher nicht wesentlich. Deshalb kommt auch der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Verlesung des Strafaktes ohne Zustimmung der Beklagten gemäß Paragraph 281 a, ZPO) keine Bedeutung zu.

Anmerkung

E43364 06A22316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02231.96Y.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19961010_OGH0002_0060OB02231_96Y0000_000