Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein abänderndes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein abänderndes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Die Ehe der Streitteile wurde nach § 55 Abs 1 und Abs 3 EheG geschieden und ausgesprochen, daß der (auf Ehescheidung klagende) Mann die Zerrüttung verschuldet habe. Der einkommenslosen Klägerin wurde gemäß § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB ab 1.9.1986 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 10.000 S zugesprochen, wobei für die Unterhaltsbemessung die Sorgepflicht des Beklagten sowie der Umstand maßgeblich waren, daß die Klägerin am gehobenen Lebensstandard des Beklagten (dieser war Eigentümer eines 284 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) teil hatte.Die Ehe der Streitteile wurde nach Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, EheG geschieden und ausgesprochen, daß der (auf Ehescheidung klagende) Mann die Zerrüttung verschuldet habe. Der einkommenslosen Klägerin wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB ab 1.9.1986 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 10.000 S zugesprochen, wobei für die Unterhaltsbemessung die Sorgepflicht des Beklagten sowie der Umstand maßgeblich waren, daß die Klägerin am gehobenen Lebensstandard des Beklagten (dieser war Eigentümer eines 284 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) teil hatte.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung unterliegen Unterhaltsregelungen allgemein - so auch jene nach § 69 Abs 2 EheG - der Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10a zu § 94, Rz 15b zu § 140, Rz 32 zu § 69 EheG; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 153; EFSlg 59.479 uva). Der Unterhaltsanspruch richtet sich somit nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen und ist diesen entsprechend Änderungen unterworfen. Er ist dann angemessen, wenn er die dem Lebenszuschnitt der Partner angemessenen Bedürfnisse deckt oder den Berechtigten wenigstens angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen Ehegatten teilhaben läßt (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 91; Schwimann in Schwimann, ABGB I Rz 21 zu § 94).Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung unterliegen Unterhaltsregelungen allgemein - so auch jene nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG - der Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10a zu Paragraph 94,, Rz 15b zu Paragraph 140,, Rz 32 zu Paragraph 69, EheG; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 153; EFSlg 59.479 uva). Der Unterhaltsanspruch richtet sich somit nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen und ist diesen entsprechend Änderungen unterworfen. Er ist dann angemessen, wenn er die dem Lebenszuschnitt der Partner angemessenen Bedürfnisse deckt oder den Berechtigten wenigstens angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen Ehegatten teilhaben läßt (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 91; Schwimann in Schwimann, ABGB römisch eins Rz 21 zu Paragraph 94,).
Das Berufungsgericht erblickte in der Veräußerung eines wesentlichen Teiles des Liegenschaftsbesitzes durch den Beklagten und die Wiederveranlagung des nach Abzug der für Schuldtilgung, Vermittlungsprovision, Rechtsanwaltshonorare und einer Rücklage für Einkommensteuer verbleibenden Kaufpreisrests in den Ankauf von Anteilen einer ausländischen Aktiengesellschaft mit Grundbesitz in Frankreich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und sprach der Klägerin zusätzlich zum bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbetrag weitere 10.000 S monatlich zu. Die von der Klägerin begehrten weiteren 10.000 S (die Klägerin begehrte insgesamt 30.000 S monatlich) erachtete das Berufungsgericht als nicht gerechtfertigt.
Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, richtet sich, genauso wie die Frage der Anspannung des Beklagten auf eine ertragsreichere Anlageform bzw auf eine entsprechende Berücksichtigung der Substanz seines Vermögens, ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Unterhaltserhöhung um weitere 10.000 S monatlich gewährleiste eine angemessene Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Klägerin und sei im Hinblick auf die Vermögenssubstanz des Beklagten auch gerechtfertigt, eine darüber hinausgehende Erhöhung jedoch mit Rücksicht auf die vorhandenen Sorgepflichten nicht, kann keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine Veranlagung des restlichen Verkaufserlöses von ca 17,000.000 S ergäbe unter Berücksichtigung des seit 1991 ständig fallenden Zinsniveaus im für die Klägerin günstigsten Fall durchschnittliche Zinsen von maximal 7 % pro Jahr, was einem Zinserlös von ca 100.000 S pro Monat entspräche. Unter Hinzurechnung der weiteren vom Erstgericht festgestellten Einkünfte könnte von einem fiktiven Monatseinkommen des Beklagten von maximal 110.000 S ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz war der Beklagte für insgesamt sechs Kinder sorgepflichtig (die Sorgepflicht für Antonia, Magdalena und Markus ist schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Streitteile anläßlich der geleisteten Abschlagszahlungen vereinbart hatten, daß diese unter anderem bei der Bemessung des Unterhalts der Klägerin so zu berücksichtigen sind, als zahle der Beklagte weiterhin Unterhalt, und zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch keine dieser Unterhaltspflichten weggefallen war - auch Antonia vollendete erst danach das 26.Lebensjahr).
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Zuspruch von 33 % des Einkommens des Ehemannes an die einkommenslose Ehefrau als gerechtfertigt erachtet (RZ 1992/49;
Purtscheller/Salzmann aaO Rz 92/8), wobei hievon noch Prozentsätze für konkurrierende Unterhaltspflichten in Abzug zu bringen sind. Die vom Berufungsgericht bemessene Unterhaltsleistung von 20.000 S entspricht ca 18 % der maximalen fiktiven Bemessungsgrundlage von etwa 110.000 S, somit einem Prozentsatz, der auch angesichts der konkurrierenden Sorgepflichten gerechtfertigt erscheint.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, ist die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, ist die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen (Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen, so daß die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zuzusprechen sind (§§ 41, 50 ZPO).Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen, so daß die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zuzusprechen sind (Paragraphen 41, 50, ZPO).