Begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist unter FN 56507z (registriert seit 5.7.1991) die Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Innsbruck eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft sind die beiden Rekurswerber.
Die Gründung der Gesellschaft erfolgte durch die Immorent Gesellschaft mbH und die Sparkasse der Stadt Kitzbühel mit einer Beteiligungsquote von je 50 %; diese waren in der Folge Gesellschafter mit einer Stammeinlage von je 250.000 S.
Mit Notariatsakt vom 27.4.1992 (idF des Notariatsaktes vom 30.11.1992) trat die Sparkasse der Stadt Kitzbühel ihren Geschäftsanteil an der angeführten Gesellschaft an die Immorent-Mobilien Vermietungs Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien ab. Laut Abtretungsvertrag war ein Abtretungspreis nicht zu entrichten, weil die gegenständliche Abtretung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vorgenommen wurde und der übertragene Geschäftsanteil nicht in das Vermögen der Immobilienvermietungsgesellschaft mbH überging. Korrespondierend zum Abtretungsvertrag schlossen die Sparkasse der Stadt Kitzbühel und die Immorent-Mobilien Vermietungsgesellschaft mbH am 15.4.1992 eine Treuhandvereinbarung, die unter anderem folgende Punkte enthält:Mit Notariatsakt vom 27.4.1992 in der Fassung des Notariatsaktes vom 30.11.1992) trat die Sparkasse der Stadt Kitzbühel ihren Geschäftsanteil an der angeführten Gesellschaft an die Immorent-Mobilien Vermietungs Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien ab. Laut Abtretungsvertrag war ein Abtretungspreis nicht zu entrichten, weil die gegenständliche Abtretung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vorgenommen wurde und der übertragene Geschäftsanteil nicht in das Vermögen der Immobilienvermietungsgesellschaft mbH überging. Korrespondierend zum Abtretungsvertrag schlossen die Sparkasse der Stadt Kitzbühel und die Immorent-Mobilien Vermietungsgesellschaft mbH am 15.4.1992 eine Treuhandvereinbarung, die unter anderem folgende Punkte enthält:
"II. Die Immorent-Mobilienvermietungsgesellschaft mbH wird den oben angeführten Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage in Höhe von 250.000 S entspricht, treuhändig für die Sparkasse der Stadt Kitzbühel halten.
III. Die Immorent-Mobilienvermietungsgesellschaft mbH verpflichtet sich als Treuhänder für sich und ihre Rechtsnachfolger:römisch drei. Die Immorent-Mobilienvermietungsgesellschaft mbH verpflichtet sich als Treuhänder für sich und ihre Rechtsnachfolger:
a) Über den in Pkt I. beschriebenen Geschäftsanteil nicht ohne ausdrückliche Weisung des Treugebers zu verfügen;a) Über den in Pkt römisch eins. beschriebenen Geschäftsanteil nicht ohne ausdrückliche Weisung des Treugebers zu verfügen;
b) alle ihr aufgrund dieses Geschäftsanteiles zukommenden Anteile am Reingewinn der Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH unverzüglich an den Treugeber auszuzahlen bzw nach dessen Weisung zu verwenden;
c) bei Beschlußfassung der Gesellschafter der Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH - sei es in Generalversammlungen, sei es bei schriftlichen Abstimmungen, nur entsprechend den ihr erteilten Aufträgen des Treugebers ihr Stimmrecht auszuüben; ...
f) die ihr nach dem Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden Mitgliedschaftsrechte nur nach den vom Treugeber erteilten Weisungen unter Wahrung dessen Interessen auszuüben.
IV) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Geschäftsanteil ganz oder in Teilen jederzeit unentgeltlich an den Treugeber nach dessen Aufforderungen an ihn selbst oder einen von ihm namhaft gemachten Dritten durch Notariatsakt abzutreten."römisch vier) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Geschäftsanteil ganz oder in Teilen jederzeit unentgeltlich an den Treugeber nach dessen Aufforderungen an ihn selbst oder einen von ihm namhaft gemachten Dritten durch Notariatsakt abzutreten."
VI) Das Treuhandverhältnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Treugeber einseitig widerrufen werden."römisch sechs) Das Treuhandverhältnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Treugeber einseitig widerrufen werden."
Mit Eingabe vom 29.5.1993 legten die Geschäftsführer der Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH eine Gesellschafterliste vor, aus der sich ergibt, daß neben der Immorent-Mobilienvermietungsgesellschaft mbH die Immorent AG als Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind.
Mit Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 25.3.1996, 50 Nc 66/96y-1, wurden die beiden Geschäftsführer aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat die Änderung des Firmenwortlautes durch Wegfall des Zusatzes "Sparkasse Kitzbühel" in gesetzmäßiger Form zum Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls über jeden von ihnen eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 S verhängt werden müßte. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung mit § 94 Abs 2 BWG, wonach die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der dieser Wortlaut enthalten sei, ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gelte, vorbehalten sei. Die gegenständliche Gesellschaft sei daher seit dem Ausscheiden der Gesellschafterin Sparkasse der Stadt Kitzbühel nicht mehr im Sinne der Bestimmung des § 94 Abs 8 BWG zur Führung der Bezeichnung "Sparkasse Kitzbühel" berechtigt, da es sich nicht mehr um eine Unternehmung dieses Kreditinstitutes handle. Gemäß § 24 FBG sei derjenige, der eine ihm nicht zustehende Firma gebrauche, vom Firmenbuchgericht durch Zwangsstrafen bis zu 50.000 S anzuhalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht bestehe. Bei Erfolglosigkeit des Zwangsstrafverfahrens sei überdies mit Löschung der Gesellschaft nach den §§ 10 und 18 FBG vorzugehen.Mit Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 25.3.1996, 50 Nc 66/96y-1, wurden die beiden Geschäftsführer aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat die Änderung des Firmenwortlautes durch Wegfall des Zusatzes "Sparkasse Kitzbühel" in gesetzmäßiger Form zum Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls über jeden von ihnen eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 S verhängt werden müßte. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung mit Paragraph 94, Absatz 2, BWG, wonach die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der dieser Wortlaut enthalten sei, ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gelte, vorbehalten sei. Die gegenständliche Gesellschaft sei daher seit dem Ausscheiden der Gesellschafterin Sparkasse der Stadt Kitzbühel nicht mehr im Sinne der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 8, BWG zur Führung der Bezeichnung "Sparkasse Kitzbühel" berechtigt, da es sich nicht mehr um eine Unternehmung dieses Kreditinstitutes handle. Gemäß Paragraph 24, FBG sei derjenige, der eine ihm nicht zustehende Firma gebrauche, vom Firmenbuchgericht durch Zwangsstrafen bis zu 50.000 S anzuhalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht bestehe. Bei Erfolglosigkeit des Zwangsstrafverfahrens sei überdies mit Löschung der Gesellschaft nach den Paragraphen 10 und 18 FBG vorzugehen.
Nach fruchtlosem Verstreichen der mit diesem Beschluß gesetzten Frist verhängte das Erstgericht am 9.5.1996 (über die beiden Geschäftsführer) die angedrohte Zwangsstrafe von je 1.000 S. Zugleich erging eine neuerliche, mit drei Wochen befristete Aufforderung im Sinne des vorerwähnten Beschlusses.
Gegen diesen Beschluß erhoben beide Geschäftsführer Rekurs.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Geschäftsführers Dkfm.Matthias P***** als verspätet zurück und gab jenem des Franz S***** keine Folge.
Nach § 94 Abs 2 BWG (analog dem früheren § 11 Abs 2 KWG) sei die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten sei, unter anderem ausschließlich Kreditinstituten vorbehalten, für die das Sparkassengesetz gelte. Damit korrespondiere § 5 Abs 3 GmbHG, wonach in die Firma einer GmbH keine Bezeichnung aufgenommen werden dürfe, die dem nach besonderen Vorschriften errichteten oder unter öffentlicher Verwaltung und Aufsicht stehenden Anstalten, wie unter anderem den Sparkassen, zukomme. Nach § 94 Abs 8 BWG dürften die geschützten Bezeichnungen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt gewesen seien oder dies in einem Zusammenhang geschehe, der den Anschein ausschließe, daß sie Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betrieben. Hauptziel dieser Bestimmungen, die den Bezeichnungsschutz der firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17, 30, 37 HGB ergänzten, sei, eine Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte eintreten könnte. Schon der BGH habe (bei vergleichbarer Rechtslage nach § 43 Abs 2 des deutschen KWG) hervorgehoben, daß der Rechtsverkehr einer Sparkasse besonderes Vertrauen entgegenbringe. Das Kreditgewerbe genieße wie kein anderer Geschäftszweig für seine Tätigkeiten das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren. Es könne davon ausgegangen werden, daß sowohl die Existenz besonderer Vorschriften und Kontrollen als auch gewisse vertrauensfördernde Einrichtungen der Kreditwirtschaft dem Publikum nicht unbekannt seien und das Ziel der Schaffung und Erhaltung des Vertrauens des Publikums in die Verläßlichkeit und Seriosität der Kreditinstitute weithin erreicht sei. Daraus erwachse den Kreditinstituten ein Vertrauensvorsprung vor anderen Mitbewerbern, wenn sie sich in nicht banktypischen Geschäftsbereichen betätigten. Diese Grundsätze habe auch der Oberste Gerichtshof übernommen (ÖBA 1996, 289). Der Grundsatz der Firmenwahrheit verlange daher, Wortverbindungen und Bezeichnungen, die unter anderem das Wort "Sparkasse" enthielten, nur den hiezu berechtigten Kreditunternehmungen vorzubehalten. Das Firmenbuchgericht habe eine Firma oder einen Zusatz zur Firma ausnahmsweise von amtswegen zu löschen, wenn der Gebrauch infolge Verstoßes gegen den Schutz von Bezeichnungen wie Bank oder Sparkasse nach dem KWG unzulässig sei. Die Löschung sei zwingend vorgeschrieben.Nach Paragraph 94, Absatz 2, BWG (analog dem früheren Paragraph 11, Absatz 2, KWG) sei die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten sei, unter anderem ausschließlich Kreditinstituten vorbehalten, für die das Sparkassengesetz gelte. Damit korrespondiere Paragraph 5, Absatz 3, GmbHG, wonach in die Firma einer GmbH keine Bezeichnung aufgenommen werden dürfe, die dem nach besonderen Vorschriften errichteten oder unter öffentlicher Verwaltung und Aufsicht stehenden Anstalten, wie unter anderem den Sparkassen, zukomme. Nach Paragraph 94, Absatz 8, BWG dürften die geschützten Bezeichnungen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt gewesen seien oder dies in einem Zusammenhang geschehe, der den Anschein ausschließe, daß sie Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betrieben. Hauptziel dieser Bestimmungen, die den Bezeichnungsschutz der firmenrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 17, 30, 37, HGB ergänzten, sei, eine Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte eintreten könnte. Schon der BGH habe (bei vergleichbarer Rechtslage nach Paragraph 43, Absatz 2, des deutschen KWG) hervorgehoben, daß der Rechtsverkehr einer Sparkasse besonderes Vertrauen entgegenbringe. Das Kreditgewerbe genieße wie kein anderer Geschäftszweig für seine Tätigkeiten das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren. Es könne davon ausgegangen werden, daß sowohl die Existenz besonderer Vorschriften und Kontrollen als auch gewisse vertrauensfördernde Einrichtungen der Kreditwirtschaft dem Publikum nicht unbekannt seien und das Ziel der Schaffung und Erhaltung des Vertrauens des Publikums in die Verläßlichkeit und Seriosität der Kreditinstitute weithin erreicht sei. Daraus erwachse den Kreditinstituten ein Vertrauensvorsprung vor anderen Mitbewerbern, wenn sie sich in nicht banktypischen Geschäftsbereichen betätigten. Diese Grundsätze habe auch der Oberste Gerichtshof übernommen (ÖBA 1996, 289). Der Grundsatz der Firmenwahrheit verlange daher, Wortverbindungen und Bezeichnungen, die unter anderem das Wort "Sparkasse" enthielten, nur den hiezu berechtigten Kreditunternehmungen vorzubehalten. Das Firmenbuchgericht habe eine Firma oder einen Zusatz zur Firma ausnahmsweise von amtswegen zu löschen, wenn der Gebrauch infolge Verstoßes gegen den Schutz von Bezeichnungen wie Bank oder Sparkasse nach dem KWG unzulässig sei. Die Löschung sei zwingend vorgeschrieben.
Durch die Treuhandbindung der neuen Gesellschafterin (die erst im Rekursverfahren offengelegt wurde) und die damit gegebenen Einflußmöglichkeiten werde den dargestellten Grundsätzen nicht Rechnung getragen, weil es im Wesen einer Treuhand liege, daß sie keine Außenwirkungen, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Treuhänders entfalte und deshalb auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden könne. Aus dem Wesen der Treuhand folge, daß das Vertrauen des Publikums in die Sicherheit und solide Geschäftsgebarung der Sparkasse Kitzbühel als Gesellschafterin der gegenständlichen Firma getäuscht werde, weil aus Geschäften der "Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH" keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Sparkasse Kitzbühel erhoben werden könnten und ein weisungswidriges Verhalten des Treuhänders diesen nur gegenüber dem Treugeber ersatzpflichtig mache. Der Firmenwortlaut verstoße mangels einer Gesellschafterstellung der Sparkasse Kitzbühel gegen das Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB im allgemeinen und § 94 Abs 2 BWG und § 5 Abs 3 GmbHG im besonderen. Daran ändere auch § 94 Abs 8 BWG nichts, weil es sich bei der zu beurteilenden Gesellschaft eben um keine Einrichtung der Sparkasse Kitzbühel handle und der Bezeichnungsschutz und das Täuschungsverbot auch dann gelten, wenn sich ein Kreditinstitut als Beteiligter einer Gesellschaft nicht in banktypischen Bereichen betätige.Durch die Treuhandbindung der neuen Gesellschafterin (die erst im Rekursverfahren offengelegt wurde) und die damit gegebenen Einflußmöglichkeiten werde den dargestellten Grundsätzen nicht Rechnung getragen, weil es im Wesen einer Treuhand liege, daß sie keine Außenwirkungen, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Treuhänders entfalte und deshalb auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden könne. Aus dem Wesen der Treuhand folge, daß das Vertrauen des Publikums in die Sicherheit und solide Geschäftsgebarung der Sparkasse Kitzbühel als Gesellschafterin der gegenständlichen Firma getäuscht werde, weil aus Geschäften der "Immorent-Sparkasse Kitzbühel Grundverwertungsgesellschaft mbH" keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Sparkasse Kitzbühel erhoben werden könnten und ein weisungswidriges Verhalten des Treuhänders diesen nur gegenüber dem Treugeber ersatzpflichtig mache. Der Firmenwortlaut verstoße mangels einer Gesellschafterstellung der Sparkasse Kitzbühel gegen das Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB im allgemeinen und Paragraph 94, Absatz 2, BWG und Paragraph 5, Absatz 3, GmbHG im besonderen. Daran ändere auch Paragraph 94, Absatz 8, BWG nichts, weil es sich bei der zu beurteilenden Gesellschaft eben um keine Einrichtung der Sparkasse Kitzbühel handle und der Bezeichnungsschutz und das Täuschungsverbot auch dann gelten, wenn sich ein Kreditinstitut als Beteiligter einer Gesellschaft nicht in banktypischen Bereichen betätige.
Mangels sachlicher Berechtigung sei auf den verspäteten Rekurs des Dkfm. P***** nicht mehr meritorisch einzugehen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den hier behandelten Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.