Begründung:
Olga B***** hat als seinerzeitige Eigentümerin der EZ 76 KG D***** mit dem Haus U***** mit dem als Pachtvertrag bezeichneten Bestandvertrag vom 11.5.1951 Geschäftsräumlichkeiten, ein im Parterre straßenseitig gelegenes Geschäftslokal, eine Kanzlei, einen Werkstättenraum sowie einen Magazinraum im ersten Stock und einen Holzschuppen im Hof im Gesamtausmaß von rund 90 m2 an Hans und Juliane S***** vermietet. Der "Pachtschilling" wurde mit 1.000 S monatlich vereinbart. Dieser Betrag sollte nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte der Beschäftigungsgruppe 4 im siebenten Berufsjahr in der Ortsklasse I wertbeständig entrichtet werden. Erhöhungen aufgrund dieser Wertsicherung wurden von Olga B***** nicht begehrt. Ihr Rechtsnachfolger Max D***** verlangte ab 1.9.1963 einen monatlichen Mietzins von 2.200 S, der nach dem Lebenshaltungskostenindex der Verbrauchergruppe II wertgesichert werden sollte. Dieses Begehren lehnten die Mieter ab und entrichteten einen monatlichen Mietzins von 1.300 S. Sie erklärten sich aber bereit, diesen Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex II wertzusichern. Erstmals 1971 begehrte Max D***** die Anpassung des Mietzinses von 1.300 S aufgrund der vereinbarten Wertsicherung. Die Mieter entsprachen diesem Begehren und zahlten seither einen monatlichen Hauptmietzins von 1.716 S zuzüglich 50 S an Betriebskosten. 1976 wurde die beklagte Partei gegründet, die in die Mietrechte eintrat und diesen Mietzins weiter entrichtete. Mit Kaufvertrag vom 30.12.1992 erwarb der Kläger die Liegenschaft von Manfred D*****. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 20.7.1994 begehrte der Kläger unter Hinweis auf seinen Eintritt in den Bestandvertrag vom 11.5.1951 und die dort vereinbarte Wertsicherung für den Zeitraum von Jänner 1993 bis einschließlich Juli 1994 die Zahlung eines von ihm errechneten aufgewerteten monatlichen Mietzinses von 17.163 S, insgesamt daher 326.097 S. Zwischen dem Erhöhungsbegehren des Rechtsvorgängers des Klägers 1971 und dem Schreiben des Klagevertreters vom 20.7.1994 erfolgte kein Erhöhungsbegehren.Olga B***** hat als seinerzeitige Eigentümerin der EZ 76 KG D***** mit dem Haus U***** mit dem als Pachtvertrag bezeichneten Bestandvertrag vom 11.5.1951 Geschäftsräumlichkeiten, ein im Parterre straßenseitig gelegenes Geschäftslokal, eine Kanzlei, einen Werkstättenraum sowie einen Magazinraum im ersten Stock und einen Holzschuppen im Hof im Gesamtausmaß von rund 90 m2 an Hans und Juliane S***** vermietet. Der "Pachtschilling" wurde mit 1.000 S monatlich vereinbart. Dieser Betrag sollte nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte der Beschäftigungsgruppe 4 im siebenten Berufsjahr in der Ortsklasse römisch eins wertbeständig entrichtet werden. Erhöhungen aufgrund dieser Wertsicherung wurden von Olga B***** nicht begehrt. Ihr Rechtsnachfolger Max D***** verlangte ab 1.9.1963 einen monatlichen Mietzins von 2.200 S, der nach dem Lebenshaltungskostenindex der Verbrauchergruppe römisch zwei wertgesichert werden sollte. Dieses Begehren lehnten die Mieter ab und entrichteten einen monatlichen Mietzins von 1.300 S. Sie erklärten sich aber bereit, diesen Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex römisch zwei wertzusichern. Erstmals 1971 begehrte Max D***** die Anpassung des Mietzinses von 1.300 S aufgrund der vereinbarten Wertsicherung. Die Mieter entsprachen diesem Begehren und zahlten seither einen monatlichen Hauptmietzins von 1.716 S zuzüglich 50 S an Betriebskosten. 1976 wurde die beklagte Partei gegründet, die in die Mietrechte eintrat und diesen Mietzins weiter entrichtete. Mit Kaufvertrag vom 30.12.1992 erwarb der Kläger die Liegenschaft von Manfred D*****. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 20.7.1994 begehrte der Kläger unter Hinweis auf seinen Eintritt in den Bestandvertrag vom 11.5.1951 und die dort vereinbarte Wertsicherung für den Zeitraum von Jänner 1993 bis einschließlich Juli 1994 die Zahlung eines von ihm errechneten aufgewerteten monatlichen Mietzinses von 17.163 S, insgesamt daher 326.097 S. Zwischen dem Erhöhungsbegehren des Rechtsvorgängers des Klägers 1971 und dem Schreiben des Klagevertreters vom 20.7.1994 erfolgte kein Erhöhungsbegehren.
Der Kläger begehrt den nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte von ihm aufgewerteten rückständigen Bestandzins von 17.050 S monatlich abzüglich der von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen von 1.766 S für die Monate Oktober, November und Dezember 1994, insgesamt 45.852 S und die Räumung des Bestandobjektes mit dem Vorbringen, der Beklagten sei ab Oktober 1994 der aufgewertete Bestandzins vorgeschrieben worden, es bestehe ein qualifizierter Zinsrückstand, die Beklagte sei letztmalig mit Schreiben vom 28.10.1964 zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert worden, es treffe sie am Verzug grobes Verschulden, der Kläger erkläre gemäß § 1118 ABGB, vom Vertrag zurückzutreten bzw dessen vorzeitige Auflösung geltend zu machen. Ein Verzicht auf die Aufwertung liege nicht vor. Nach Vorliegen von Beweisergebnissen im Verfahren brachte der Kläger vor, die Beklagte habe eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex II zugestanden. Auf dieser Grundlage ergebe sich für Oktober bis Dezember 1994 ein Mietzinsrückstand von 9.177,18 S, auf den das Auflösungsbegehren ebenfalls gestützt werde.Der Kläger begehrt den nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte von ihm aufgewerteten rückständigen Bestandzins von 17.050 S monatlich abzüglich der von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen von 1.766 S für die Monate Oktober, November und Dezember 1994, insgesamt 45.852 S und die Räumung des Bestandobjektes mit dem Vorbringen, der Beklagten sei ab Oktober 1994 der aufgewertete Bestandzins vorgeschrieben worden, es bestehe ein qualifizierter Zinsrückstand, die Beklagte sei letztmalig mit Schreiben vom 28.10.1964 zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert worden, es treffe sie am Verzug grobes Verschulden, der Kläger erkläre gemäß Paragraph 1118, ABGB, vom Vertrag zurückzutreten bzw dessen vorzeitige Auflösung geltend zu machen. Ein Verzicht auf die Aufwertung liege nicht vor. Nach Vorliegen von Beweisergebnissen im Verfahren brachte der Kläger vor, die Beklagte habe eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex römisch zwei zugestanden. Auf dieser Grundlage ergebe sich für Oktober bis Dezember 1994 ein Mietzinsrückstand von 9.177,18 S, auf den das Auflösungsbegehren ebenfalls gestützt werde.
Die Beklagte wandte ein, die ursprüngliche Wertsicherungsvereinbarung sei wegen des Zinsstoppgesetzes gehemmt gewesen. Mit dem Voreigentümer Max D***** sei 1963 eine neue Mietzinsvereinbarung mit einem monatlichen Pauschalmietzins zustandegekommen. Seit 1971 sei der Beklagten ein stets gleichbleibender Mietzins von 1.766 S monatlich vorgeschrieben worden. Es liege ein Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die ursprüngliche Mietzinsvereinbarung aus dem Jahr 1951 sei durch die 1963 getroffene Vereinbarung, einen monatlichen Mietzins von 1.300 S nach dem Verbraucherpreisindex II wertzusichern, abgeändert worden. Da die Vermieter von dieser Vereinbarung über einen Zeitraum von mehr als 23 Jahren keinen Gebrauch gemacht hätten, müsse die Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß der Vermieter, der einen stets gleichbleibenden Zinsbetrag vorgeschrieben habe, auf die vereinbarte Wertsicherung zurückgreifen werde. Es sei daher von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung auszugehen. Da kein rückständiger Mietzins geschuldet werde, sei auch der Aufhebungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB nicht verwirklicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die ursprüngliche Mietzinsvereinbarung aus dem Jahr 1951 sei durch die 1963 getroffene Vereinbarung, einen monatlichen Mietzins von 1.300 S nach dem Verbraucherpreisindex römisch zwei wertzusichern, abgeändert worden. Da die Vermieter von dieser Vereinbarung über einen Zeitraum von mehr als 23 Jahren keinen Gebrauch gemacht hätten, müsse die Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß der Vermieter, der einen stets gleichbleibenden Zinsbetrag vorgeschrieben habe, auf die vereinbarte Wertsicherung zurückgreifen werde. Es sei daher von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung auszugehen. Da kein rückständiger Mietzins geschuldet werde, sei auch der Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB nicht verwirklicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine Folge. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger des Max D***** in das Mietverhältnis mit der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Von 1971 bis Juli 1994 sei eine Aufwertung (nach dem VPI II) nicht erfolgt. Für die Annahme eines Verzichtes sei nicht unbedingt ein Tätigwerden des Berechtigten erforderlich, auch ein passives Verhalten reiche aus, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt sei. An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf Aufwertung hinsichtlich erst künftig zu leistender Beträge seien strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge. Werde durch rund 23 Jahre von einer Wertsicherungsvereinbarung kein Gebrauch gemacht und der vorgeschriebene Mietzins gezahlt und unbeanstandet angenommen, sei von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung auch für die Zukunft auszugehen. Daran ändere die Tatsache nichts, daß Ende 1992 ein Wechsel auf Vermieterseite eingetreten sei, weil der neue Eigentümer sämtliche Einwände gegen sich gelten lassen müsse, die der Mieterin gegenüber dem Rechtsvorgänger zugestanden seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine Folge. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger des Max D***** in das Mietverhältnis mit der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Von 1971 bis Juli 1994 sei eine Aufwertung (nach dem VPI römisch zwei) nicht erfolgt. Für die Annahme eines Verzichtes sei nicht unbedingt ein Tätigwerden des Berechtigten erforderlich, auch ein passives Verhalten reiche aus, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt sei. An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf Aufwertung hinsichtlich erst künftig zu leistender Beträge seien strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge. Werde durch rund 23 Jahre von einer Wertsicherungsvereinbarung kein Gebrauch gemacht und der vorgeschriebene Mietzins gezahlt und unbeanstandet angenommen, sei von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung auch für die Zukunft auszugehen. Daran ändere die Tatsache nichts, daß Ende 1992 ein Wechsel auf Vermieterseite eingetreten sei, weil der neue Eigentümer sämtliche Einwände gegen sich gelten lassen müsse, die der Mieterin gegenüber dem Rechtsvorgänger zugestanden seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wann ein konkludenter Verzicht auf Aufwertung eines Mietzinses auch für die Zukunft angenommen werden könne, fehle und dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.