Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der an den Beklagten erteilte Auftrag zur bücherlichen Sicherstellung des ersten Darlehens nicht anders verstanden werden konnte als dahin, daß für den Kläger als den Gläubiger auch die Möglichkeit der Befriedigung aus der Pfandsache gewährleistet sein müsse, weil darin der Sinn und Zweck des Pfandrechtes gelegen ist. Hermine S. konnte nach ihrer Entlassung aus der väterlichen Gewalt der Belastung der väterlichen Liegenschaft zustimmen. Hat sie diese Zustimmung erteilt, war sie im Zweifel als auch der Verwertung der Liegenschaft durch Verkauf zustimmend anzusehen, weil es nach § 447 ABGB. zum Wesen des Pfandrechtes gehört, daß der Gläubiger die Befriedigung aus der Pfandsache verlangen kann (SZ. XV 17; die vom grundbuchsrechtlichen Standpunkt aus gefällte Entscheidung EvBl. 1957 Nr. 414 steht dem nicht entgegen). Nun steht allerdings fest, daß der Beklagte pflichtwidrig versäumt hat, seinem Antrag auf Pfandrechtseinverleibung eine einverleibungsfähige Urkunde über die Zustimmung der Hermine S. anzuschließen, und es ist dem Berufungsgericht auch beizustimmen, daß die in der Pflegschaftssache ihres Bruders von Hermine S. zu Protokoll gegebene, allgemein gehaltene Zustimmungserklärung eine solche Urkunde nicht ersetzen und die trotz des Gesuchsmangels erfolgte Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung den Beklagten von allfälligen nachteiligen Folgen seines Versäumnisses nicht befreien konnte. Das Revisionsgericht kann aber der offenbaren Ansicht der Untergerichte nicht beitreten, daß - selbst wenn die Pfandrechtseinverleibung in Rechtskraft erwachsen ist (rechtskräftig werden sollte) - durch den erwähnten Mangel des Grundbuchsgesuches des Beklagten das Befriedigungsrecht des Klägers in bezug auf die verpfändete Liegenschaft für immer verlorengegangen ist. Denn es ist nicht festgestellt, daß Hermine S. ihre Zustimmung nicht auch in verbindlicher Form erteilt hat. Hat sie sie aber in verbindlicher Form erteilt, kann allenfalls urteilsmäßig festgestellt werden, daß das für sie eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot der Versteigerung der Liegenschaft nicht entgegensteht. In diesem Punkt erscheint das Verfahren ergänzungsbedürftig, da wegen in dieser Hinsicht unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache der maßgebende Sachverhalt noch nicht festgestellt erscheint. Es wird daher zunächst zu klären sein, ob die Pfandrechtseintragung rechtskräftig geworden ist (rechtskräftig werden wird), ferner - bejahendenfalls - ob Hermine S. wirksam ihre Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft erteilt hat und ob dies in einer die Versteigerung der Liegenschaft ermöglichenden Form festgestellt werden kann.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der an den Beklagten erteilte Auftrag zur bücherlichen Sicherstellung des ersten Darlehens nicht anders verstanden werden konnte als dahin, daß für den Kläger als den Gläubiger auch die Möglichkeit der Befriedigung aus der Pfandsache gewährleistet sein müsse, weil darin der Sinn und Zweck des Pfandrechtes gelegen ist. Hermine S. konnte nach ihrer Entlassung aus der väterlichen Gewalt der Belastung der väterlichen Liegenschaft zustimmen. Hat sie diese Zustimmung erteilt, war sie im Zweifel als auch der Verwertung der Liegenschaft durch Verkauf zustimmend anzusehen, weil es nach Paragraph 447, ABGB. zum Wesen des Pfandrechtes gehört, daß der Gläubiger die Befriedigung aus der Pfandsache verlangen kann (SZ. römisch fünfzehn 17; die vom grundbuchsrechtlichen Standpunkt aus gefällte Entscheidung EvBl. 1957 Nr. 414 steht dem nicht entgegen). Nun steht allerdings fest, daß der Beklagte pflichtwidrig versäumt hat, seinem Antrag auf Pfandrechtseinverleibung eine einverleibungsfähige Urkunde über die Zustimmung der Hermine S. anzuschließen, und es ist dem Berufungsgericht auch beizustimmen, daß die in der Pflegschaftssache ihres Bruders von Hermine S. zu Protokoll gegebene, allgemein gehaltene Zustimmungserklärung eine solche Urkunde nicht ersetzen und die trotz des Gesuchsmangels erfolgte Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung den Beklagten von allfälligen nachteiligen Folgen seines Versäumnisses nicht befreien konnte. Das Revisionsgericht kann aber der offenbaren Ansicht der Untergerichte nicht beitreten, daß - selbst wenn die Pfandrechtseinverleibung in Rechtskraft erwachsen ist (rechtskräftig werden sollte) - durch den erwähnten Mangel des Grundbuchsgesuches des Beklagten das Befriedigungsrecht des Klägers in bezug auf die verpfändete Liegenschaft für immer verlorengegangen ist. Denn es ist nicht festgestellt, daß Hermine S. ihre Zustimmung nicht auch in verbindlicher Form erteilt hat. Hat sie sie aber in verbindlicher Form erteilt, kann allenfalls urteilsmäßig festgestellt werden, daß das für sie eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot der Versteigerung der Liegenschaft nicht entgegensteht. In diesem Punkt erscheint das Verfahren ergänzungsbedürftig, da wegen in dieser Hinsicht unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache der maßgebende Sachverhalt noch nicht festgestellt erscheint. Es wird daher zunächst zu klären sein, ob die Pfandrechtseintragung rechtskräftig geworden ist (rechtskräftig werden wird), ferner - bejahendenfalls - ob Hermine S. wirksam ihre Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft erteilt hat und ob dies in einer die Versteigerung der Liegenschaft ermöglichenden Form festgestellt werden kann.
Was das zweite Darlehen anlangt, kann die dem Kläger gegenüber abgegebene Erklärung des Beklagten nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte dem Kläger zu seiner Beruhigung bezüglich der Rückzahlung versprochen hat, daß er, der Beklagte, selbst das Geschäft mit dem Magnesitwerk (für welches Geschäft das Darlehen benötigt und gegeben wurde) abwickeln werde, so daß der Kläger sein Geld bei ihm (dem Beklagten) wieder beheben könne, was die weitere Zusage in sich schließt, der Kläger könne sich auf den Beklagten verlassen, daß dieser das Geld nicht ohne genügende Sicherung (etwa durch Frachtdokumente o. dgl.) aus der Hand geben werde. Dem Beklagten wäre nach § 1298 ABGB. obgelegen, zu beweisen, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Zusage verhindert worden sei. Da er nicht bestreiten kann, daß er dem S. vertraut und ihm das Geld ohne Sicherung der Rückzahlung ausgefolgt hat, kommt ein solcher Beweis nicht in Frage.Was das zweite Darlehen anlangt, kann die dem Kläger gegenüber abgegebene Erklärung des Beklagten nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte dem Kläger zu seiner Beruhigung bezüglich der Rückzahlung versprochen hat, daß er, der Beklagte, selbst das Geschäft mit dem Magnesitwerk (für welches Geschäft das Darlehen benötigt und gegeben wurde) abwickeln werde, so daß der Kläger sein Geld bei ihm (dem Beklagten) wieder beheben könne, was die weitere Zusage in sich schließt, der Kläger könne sich auf den Beklagten verlassen, daß dieser das Geld nicht ohne genügende Sicherung (etwa durch Frachtdokumente o. dgl.) aus der Hand geben werde. Dem Beklagten wäre nach Paragraph 1298, ABGB. obgelegen, zu beweisen, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Zusage verhindert worden sei. Da er nicht bestreiten kann, daß er dem S. vertraut und ihm das Geld ohne Sicherung der Rückzahlung ausgefolgt hat, kommt ein solcher Beweis nicht in Frage.
Dafür, daß die vom Kläger übergebenen Beträge nicht Darlehen im Sinne des § 983 ABGB. gewesen sind, finden sich in den untergerichtlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte.Dafür, daß die vom Kläger übergebenen Beträge nicht Darlehen im Sinne des Paragraph 983, ABGB. gewesen sind, finden sich in den untergerichtlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte.