Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmungen des § 543 ABGB. sind, wie insbesondere in den eingehend begrundeten Entscheidungen SZ. XXXII 125 und EvBl. 1961 Nr. 141, die sich mit der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle und der Lehre und Rechtsprechung auseinandersetzten, ausgeführt wurde, einschränkend auszulegen. Gleichgültig, ob von der Entstehungsgeschichte oder vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen wird, das Ergebnis ist dasselbe. Von dem Geständnis eines Ehebruches kann nur gesprochen werden, wenn mit dem Geständnis nicht nur der außereheliche Geschlechtsverkehr mit einer bestimmten Person, sondern auch zugegeben wird, daß diese Person verheiratet war und der Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis dieses Umstandes vollzogen wurde. Nicht der Ehebruch ist der Erbunwürdigkeitsgrund, sondern seine Feststellung durch gerichtliches Geständnis oder Überweisung (SZ. IX 178, SZ. XXXII 125, SZ. XXXIII 29, EvBl. 1961 Nr. 141). Diese Feststellung muß noch bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sein (SZ. XXXII 125), der Erblasser soll nicht nach seinem Tode durch Erörterung seines Privatlebens verunglimpft werden (SZ. IX 178, SZ. XXXII 125, Ehrenzweig II/2 S. 374). Die Feststellung muß nicht im Spruche eines Urteils erfolgen, es genügt auch die Feststellung in den Gründen, solange nur die Frage des Ehebruches in dem betreffenden Verfahren keine bloß nebensächliche Rolle spielte (SZ. XXXIII 29). Die Feststellung kann in einem Strafverfahren (EvBl. 1967 Nr. 250), muß aber nicht notwendigerweise in einem solchen Verfahren erfolgen (SZ. XXXII 125, SZ. XXXIII 29, Ehrenzweig a. a. O.). Es muß nur ein Verfahren sein, in dem es zu einer gerichtlichen Tatsachenfeststellung kommen kann, und es genügt auch das Geständnis in einem Außerstreitverfahren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nach § 16 (1) der 1. TN. z. ABGB. (EvBl. 1961 Nr. 141, Weiss in Klang[2] III; S. 115). Soweit die Klägerin bezügliche Entscheidungen zitiert oder Erwägungen in dieser Richtung anstellt und daraus ein für sie günstiges Ergebnis abzuleiten sucht, übersieht sie, daß Voraussetzung für einen Erfolg ihrer Klage immer ein gerichtliches Geständnis der Beklagten des Ehebruches mit dem Erblasser, das noch bei dessen Lebzeiten abgegeben wurde, wäre. Ein solches vermochten die Untergerichte nicht festzustellen. Die bloße Angabe der Beklagten, daß der Vater ihres außerehelichen Kindes für seine Gattin zu sorgen habe, bedeutet noch kein Geständnis des Ehebruches in dem oben bezeichneten Sinn, nämlich eines Geschlechtsverkehrs mit ihm trotz Kenntnis des Umstandes, daß er verheiratet war. Da diese Erklärungen auf keinen Fall ausreichen, ist auch auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob auf die vor dem Jugendamt abgegebenen Erklärungen überhaupt Bedacht zu nehmen sei, nicht einzugehen. Der Adoptionsvertrag, auf den sich die Klägerin weiter bezieht, enthält aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes überhaupt keine Angaben über den Stand des Erblassers zur Zeit des Geschlechtsverkehrs.Die Bestimmungen des Paragraph 543, ABGB. sind, wie insbesondere in den eingehend begrundeten Entscheidungen SZ. römisch 32 125 und EvBl. 1961 Nr. 141, die sich mit der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle und der Lehre und Rechtsprechung auseinandersetzten, ausgeführt wurde, einschränkend auszulegen. Gleichgültig, ob von der Entstehungsgeschichte oder vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen wird, das Ergebnis ist dasselbe. Von dem Geständnis eines Ehebruches kann nur gesprochen werden, wenn mit dem Geständnis nicht nur der außereheliche Geschlechtsverkehr mit einer bestimmten Person, sondern auch zugegeben wird, daß diese Person verheiratet war und der Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis dieses Umstandes vollzogen wurde. Nicht der Ehebruch ist der Erbunwürdigkeitsgrund, sondern seine Feststellung durch gerichtliches Geständnis oder Überweisung (SZ. römisch neun 178, SZ. römisch 32 125, SZ. römisch 33 29, EvBl. 1961 Nr. 141). Diese Feststellung muß noch bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sein (SZ. römisch 32 125), der Erblasser soll nicht nach seinem Tode durch Erörterung seines Privatlebens verunglimpft werden (SZ. römisch neun 178, SZ. römisch 32 125, Ehrenzweig II/2 S. 374). Die Feststellung muß nicht im Spruche eines Urteils erfolgen, es genügt auch die Feststellung in den Gründen, solange nur die Frage des Ehebruches in dem betreffenden Verfahren keine bloß nebensächliche Rolle spielte (SZ. römisch 33 29). Die Feststellung kann in einem Strafverfahren (EvBl. 1967 Nr. 250), muß aber nicht notwendigerweise in einem solchen Verfahren erfolgen (SZ. römisch 32 125, SZ. römisch 33 29, Ehrenzweig a. a. O.). Es muß nur ein Verfahren sein, in dem es zu einer gerichtlichen Tatsachenfeststellung kommen kann, und es genügt auch das Geständnis in einem Außerstreitverfahren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nach Paragraph 16, (1) der 1. TN. z. ABGB. (EvBl. 1961 Nr. 141, Weiss in Klang[2] römisch drei; S. 115). Soweit die Klägerin bezügliche Entscheidungen zitiert oder Erwägungen in dieser Richtung anstellt und daraus ein für sie günstiges Ergebnis abzuleiten sucht, übersieht sie, daß Voraussetzung für einen Erfolg ihrer Klage immer ein gerichtliches Geständnis der Beklagten des Ehebruches mit dem Erblasser, das noch bei dessen Lebzeiten abgegeben wurde, wäre. Ein solches vermochten die Untergerichte nicht festzustellen. Die bloße Angabe der Beklagten, daß der Vater ihres außerehelichen Kindes für seine Gattin zu sorgen habe, bedeutet noch kein Geständnis des Ehebruches in dem oben bezeichneten Sinn, nämlich eines Geschlechtsverkehrs mit ihm trotz Kenntnis des Umstandes, daß er verheiratet war. Da diese Erklärungen auf keinen Fall ausreichen, ist auch auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob auf die vor dem Jugendamt abgegebenen Erklärungen überhaupt Bedacht zu nehmen sei, nicht einzugehen. Der Adoptionsvertrag, auf den sich die Klägerin weiter bezieht, enthält aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes überhaupt keine Angaben über den Stand des Erblassers zur Zeit des Geschlechtsverkehrs.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß die Klägerin lediglich den Erbunwürdigkeitsgrund des gerichtlichen Geständnisses des Ehebruches geltend machte. In ihrer Klage führte sie ausdrücklich aus, die Beklagte sei erbunwürdig gemäß § 543 ABGB., weil ein gerichtliches Geständnis des Ehebruches abgelegt worden sei. Damit machte sie von den zwei möglichen Tatbeständen der vorerwähnten Gesetzesstelle ausdrücklich nur diesen geltend, während in der Richtung des zweiten, der Überweisung der Beklagten des Ehebruches, jedes Tatsachenvorbringen fehlte. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß nur dieser Rechtsgrund geltend gemacht wurde, kann sich die Klägerin daher nicht mit Recht beschwert erachten (SZ. XXIII 74). Es ist damit auch die Mängelrüge in dieser Richtung nicht berechtigt.Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß die Klägerin lediglich den Erbunwürdigkeitsgrund des gerichtlichen Geständnisses des Ehebruches geltend machte. In ihrer Klage führte sie ausdrücklich aus, die Beklagte sei erbunwürdig gemäß Paragraph 543, ABGB., weil ein gerichtliches Geständnis des Ehebruches abgelegt worden sei. Damit machte sie von den zwei möglichen Tatbeständen der vorerwähnten Gesetzesstelle ausdrücklich nur diesen geltend, während in der Richtung des zweiten, der Überweisung der Beklagten des Ehebruches, jedes Tatsachenvorbringen fehlte. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß nur dieser Rechtsgrund geltend gemacht wurde, kann sich die Klägerin daher nicht mit Recht beschwert erachten (SZ. römisch 23 74). Es ist damit auch die Mängelrüge in dieser Richtung nicht berechtigt.
Letztlich ist dem Berufungsgericht auch zu folgen, daß es im Hinblick auf diese Ergebnisse der noch bei Lebzeiten des Erblassers geführten Verfahren nicht richtig war, wenn das Erstgericht Beweise darüber aufnahm, ob der Beklagten zur Zeit des Geschlechtsverkehrs mit dem Erblasser bekannt war, daß er in aufrechter Ehe lebte. Diese Erörterungen waren mit dem Zweck der Bestimmungen des § 543 ABGB., eine Verunglimpfung des Ansehens des Erblassers nach seinem Tode auszuschließen, unvereinbar.Letztlich ist dem Berufungsgericht auch zu folgen, daß es im Hinblick auf diese Ergebnisse der noch bei Lebzeiten des Erblassers geführten Verfahren nicht richtig war, wenn das Erstgericht Beweise darüber aufnahm, ob der Beklagten zur Zeit des Geschlechtsverkehrs mit dem Erblasser bekannt war, daß er in aufrechter Ehe lebte. Diese Erörterungen waren mit dem Zweck der Bestimmungen des Paragraph 543, ABGB., eine Verunglimpfung des Ansehens des Erblassers nach seinem Tode auszuschließen, unvereinbar.