Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung leitet der Kläger seinen Herausgabeanspruch aus seinem behaupteten Eigentumsrecht an dem Anhänger ab. Es obliegt ihm daher der Beweis dieses Eigentums. Was die in diesem Zusammenhang von beiden Instanzen verschieden beantwortete Frage betrifft, ob der Erwerb des Klägers ebenso wie der der Beklagten vom Masseverwalter einem solchen in einer öffentlichen Versteigerung gleichzuhalten sei, kommt ihr keine entscheidende Bedeutung zu. Es sind daher auch die in dieser Richtung mit der weiteren Mängelrüge in Wahrheit geltend gemachten Feststellungsmangel nicht gegeben. Denn selbst wenn mit dem Erstgericht angenommen wird, daß die Vorschriften über den Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung auch auf den freihändigen Verkauf im Konkurs auszudehnen sind, so wird doch auch in diesem Falle das Eigentum (nur) durch Übergabe erworben (Klang[2] II 224, Neumann - Lichtblau[4] I 453, SZ 9/30). Eine solche hat aber das Berufungsgericht mit Recht nicht angenommen. Dazu hätte es gem § 426 ABGB einer körperlichen Übergabe bedurft. Sie muß wohl nicht eine Ortsveränderung zur Folge haben, sondern sie besteht darin, daß dem Erwerber die ausschließliche Verfügungsgewalt eingeräumt und dem Veräußerer entzogen wird (SZ 27/18, 28/72). Daß ein Kraftwagen körperlich übergeben werden kann, ist in Lehre (Neumann - Lichtblau aaO 452) und Rechtsprechung (SZ 27/18, HS 4268 ua) anerkannt. Es ist daher nicht einzusehen, warum nicht auch ein Kraftwagenanhänger, wie er hier Gegenstand des Verfahrens ist, körperlich übergeben werden könnte (SZ 27/18). Die Einräumung der ausschließlichen Verfügungsmacht an den Kläger wäre daher durchaus möglich und auch tunlich gewesen, wie nicht zuletzt die tatsächlich erfolgte Übergabe an die Beklagte zeigt. Eine solche körperliche Übergabe an den Kläger erfolgte jedoch nicht. Ist eine körperliche Übergabe möglich, kann Eigentum durch Zeichen aber nicht übertragen werden, ganz abgesehen davon, daß die Anbringung solcher Zeichen an dem Anhänger nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet wurde.In rechtlicher Beziehung leitet der Kläger seinen Herausgabeanspruch aus seinem behaupteten Eigentumsrecht an dem Anhänger ab. Es obliegt ihm daher der Beweis dieses Eigentums. Was die in diesem Zusammenhang von beiden Instanzen verschieden beantwortete Frage betrifft, ob der Erwerb des Klägers ebenso wie der der Beklagten vom Masseverwalter einem solchen in einer öffentlichen Versteigerung gleichzuhalten sei, kommt ihr keine entscheidende Bedeutung zu. Es sind daher auch die in dieser Richtung mit der weiteren Mängelrüge in Wahrheit geltend gemachten Feststellungsmangel nicht gegeben. Denn selbst wenn mit dem Erstgericht angenommen wird, daß die Vorschriften über den Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung auch auf den freihändigen Verkauf im Konkurs auszudehnen sind, so wird doch auch in diesem Falle das Eigentum (nur) durch Übergabe erworben (Klang[2] römisch zwei 224, Neumann - Lichtblau[4] römisch eins 453, SZ 9/30). Eine solche hat aber das Berufungsgericht mit Recht nicht angenommen. Dazu hätte es gem Paragraph 426, ABGB einer körperlichen Übergabe bedurft. Sie muß wohl nicht eine Ortsveränderung zur Folge haben, sondern sie besteht darin, daß dem Erwerber die ausschließliche Verfügungsgewalt eingeräumt und dem Veräußerer entzogen wird (SZ 27/18, 28/72). Daß ein Kraftwagen körperlich übergeben werden kann, ist in Lehre (Neumann - Lichtblau aaO 452) und Rechtsprechung (SZ 27/18, HS 4268 ua) anerkannt. Es ist daher nicht einzusehen, warum nicht auch ein Kraftwagenanhänger, wie er hier Gegenstand des Verfahrens ist, körperlich übergeben werden könnte (SZ 27/18). Die Einräumung der ausschließlichen Verfügungsmacht an den Kläger wäre daher durchaus möglich und auch tunlich gewesen, wie nicht zuletzt die tatsächlich erfolgte Übergabe an die Beklagte zeigt. Eine solche körperliche Übergabe an den Kläger erfolgte jedoch nicht. Ist eine körperliche Übergabe möglich, kann Eigentum durch Zeichen aber nicht übertragen werden, ganz abgesehen davon, daß die Anbringung solcher Zeichen an dem Anhänger nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet wurde.
Auch der Ausstellung der Bestätigung des Masseverwalters vom 19. 6. 1969 kommt keine Bedeutung zu. Es kann darin auch eine Übergabe durch Erklärung nicht erblickt werden. Gem § 428 ABGB wäre dazu eine Erklärung erforderlich, die den Übertragungswillen außer Zweifel stellt (SZ 22/175, SZ 31/161, EvBl 1965/359). Sie muß sowohl die Übertragung des Besitzes als auch die Übernahme der Verwahrungspflicht umfassen (Ehrenzweig I/2, 76). Die Erklärung des Masseverwalters, daß der Kläger auf Grund des käuflichen Erwerbes der Fahrnisse berechtigt sei, darüber frei zu verfügen und sie jederzeit abzuholen, läßt aber jedenfalls eine solche Übernahme der Verwahrung durch den Masseverwalter nicht erkennen. Unerheblich ist, daß der Kläger den Anhänger gemeinsam mit einer großen Anzahl weiterer Fahrnisse, die in ein Verzeichnis aufgenommen waren, kaufte, da dadurch allein noch nicht eine Gesamtsache geschaffen werden konnte (Neumann - Lichtblau aaO 454, JBl 1954, 574), auf die andere Grundsätze anzuwenden wären. Allein schon mangels des vom Kläger behaupteten Eigentumsrechtes an dem Anhänger muß sein Herausgabebegehren erfolglos bleiben.Auch der Ausstellung der Bestätigung des Masseverwalters vom 19. 6. 1969 kommt keine Bedeutung zu. Es kann darin auch eine Übergabe durch Erklärung nicht erblickt werden. Gem Paragraph 428, ABGB wäre dazu eine Erklärung erforderlich, die den Übertragungswillen außer Zweifel stellt (SZ 22/175, SZ 31/161, EvBl 1965/359). Sie muß sowohl die Übertragung des Besitzes als auch die Übernahme der Verwahrungspflicht umfassen (Ehrenzweig I/2, 76). Die Erklärung des Masseverwalters, daß der Kläger auf Grund des käuflichen Erwerbes der Fahrnisse berechtigt sei, darüber frei zu verfügen und sie jederzeit abzuholen, läßt aber jedenfalls eine solche Übernahme der Verwahrung durch den Masseverwalter nicht erkennen. Unerheblich ist, daß der Kläger den Anhänger gemeinsam mit einer großen Anzahl weiterer Fahrnisse, die in ein Verzeichnis aufgenommen waren, kaufte, da dadurch allein noch nicht eine Gesamtsache geschaffen werden konnte (Neumann - Lichtblau aaO 454, JBl 1954, 574), auf die andere Grundsätze anzuwenden wären. Allein schon mangels des vom Kläger behaupteten Eigentumsrechtes an dem Anhänger muß sein Herausgabebegehren erfolglos bleiben.