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Entscheidung 6 Ob 227/01b×

Entscheidung 6 Ob 227/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob227/01b

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2001, GZ 43 R 439/00b-48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26. Juni 2000, GZ 10 P 112/99y-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz - die der Rechtsmittelwerber hier darin erblickt, dass der zuständige Erstrichter befangen ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) - kann nach ständiger Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0007232). Andere Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier nicht zu beantworten.

Anmerkung

E62877 06A02271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00227.01B.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00227_01B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung