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Entscheidung 6 Ob 228/99v×

Entscheidung 6 Ob 228/99v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob228/99v

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Unterbringungssache des Franz H*****, vertreten durch die Patientenanwältin Dr. Erna Lang-Hartl, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz, über den Revisionsrekurs der Patientenanwältin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. Juni 1999, GZ 14 R 213/97p-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 8. März 1999, GZ 7 Ub 859/97z-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses der Patientenanwältin wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben und der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 8. März 1999 gerichtete Rekurs des Abteilungsleiters der Oberösterreichischen Landesnervenklinik als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Antrag der Patientenanwältin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. März 1999 fest, dass das während des Aufenthaltes des Franz H***** in der Oberösterreichischen Landesnervenklinik bestehende Besuchs- und Telefonverbot unzulässig gewesen sei. Dieser Beschluss wurde dem Abteilungsleiter der Oberösterreichischen Landesnervenklinik am 19. 3. 1999 zugestellt. Er erhob Rekurs, wobei er den Rechtsmittelschriftsatz am 30. 3. 1999 dem Erstgericht faxte und das Original der Rechtsmittelschrift am 31. 3. 1999 bei Gericht überreichte.

Gemäß dem nach Paragraph 38, Absatz 2, Satz 2 UbG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 28, Absatz 2, leg cit betrug die Rekursfrist für den Abteilungsleiter nur 8 Tage, sodass sein (am 30. 3. 1999 bei Gericht eingelangter) Rekurs verspätet ist.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, das dem Rekurs des Abteilungsleiters Folge gegeben und den Antrag der Patientenanwältin abgewiesen hatte, wird daher als nichtig behoben und zugleich der verspätete Rekurs zurückgewiesen.

Anmerkung

E55889 06A02289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00228.99V.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0060OB00228_99V0000_000