Begründung:
In dem Pflegschaftsverfahren, in welchem nach Trennung der Eltern und noch anhängigem Scheidungsverfahren über die erstmalige Zuteilung der Obsorge für die drei Kinder zu entscheiden ist, hat das Erstgericht mit dem Beschluß ON 142 den Antrag der Mutter, das (vom Pflegschaftsgericht eingeräumte) Besuchsrecht des Vaters zu suspendieren, solange sich Jutta M***** (die Lebensgefährtin des Vaters) und deren Söhne im Haus E***** aufhalten, abgewiesen und der Mutter wegen Verweigerung des Besuchsrechtes des Vaters seit 21.12.1994 einen strengen Verweis erteilt.
Mit Beschluß ON 144 bestellte das Erstgericht, einem Auftrag des Rekursgerichtes folgend, Univ.Prof.Dr.Max Friedrich, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen und beauftragte ihn, wie schon in einem früheren Beschluß vom 14.12.1994 neuerlich mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, ob die Obsorge durch die Mutter oder durch den Vater in psychischer und physischer Hinsicht dem Wohl der Kinder entspreche, der den beiden älteren Kindern erteilte häusliche Unterricht deren Wohl entspreche und bei der Minderjährigen Ursula Anzeichen eines von der Mutter behaupteten sexuellen Mißbrauches vorhanden seien. Soweit erforderlich möge in die Beurteilung auch die Lebensgefährtin des Vaters einbezogen werden. Die Mutter wurde angewiesen, den Ladungen des Sachverständigen mit den Kindern Folge zu leisten.
Das Rekursgericht, das auf die besonderen Umstände des Einzelfalles in besonders ausführlicher Weise eingegangen ist, hat diese beiden Beschlüsse bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht das Sach- und Rechtslage, ihr kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage war nicht zu lösen, sodaß der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO).Das Rekursgericht, das auf die besonderen Umstände des Einzelfalles in besonders ausführlicher Weise eingegangen ist, hat diese beiden Beschlüsse bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht das Sach- und Rechtslage, ihr kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage war nicht zu lösen, sodaß der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Mit Punkt 2. des Beschlusses ON 187 hat das Erstgericht der Mutter vorläufig die Pflege und Erziehung der drei Kinder entzogen. Diesen von der Mutter bekämpften Punkt 2. des Beschlusses hat das Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht (unter Erteilung einer Reihe von Aufträgen) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen und (weil im Gesetz nicht vorgesehen unrichtig) ausgesprochen, daß gegen diesen Aufhebungsbeschluß ein Rekurs nicht zulässig sei.