Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 229/13i×

Entscheidung 6 Ob 229/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016435 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.
RS0016864 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich. 1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. 2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss d …
RS0016905 Rechtssatz 07.12.1967Zivilrecht
Kein auffallendes Mißverhältnis bei einem Zinsfuß von 9 % p.A. für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen.
RS0016912 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Diese Gesetzesstelle hat objektiv ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung.
RS0024179 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Die vereinbarte Wertsicherung, dass im Falle eines Währungsschadens, dh einer Änderung der Kaufkraft oder der Währung, an Stelle des zugezählten Betrages ein bestimmter höherer Betrag zurückzuzahlen sei, ist rechtswirksam.
RS0032527 Rechtssatz 15.10.1969Zivilrecht
Ein Vergleich ist seinem Wesen nach entgeltlich, er bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Infolge seiner Bereinigungswirkung ist eine Untersuchung des Rechtscharakters des vor Vergleichsabschluß geltend gemachten Anspruches nicht erforde …
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0104128 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.