Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Aus Gründen des Allgemeinwohls ist es wünschenswert, daß - vor allem in größeren Städten - leerstehende Dachbodenräumlichkeiten vom Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung der bestehenden Wohnungsnot zu Wohnungen ausgebaut werden. Einem solchen Vorhaben können Benützungsrechte von Mietern entgegenstehen, sei es, daß es sich dabei nur um Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen des Hauses (Dachboden, Keller) oder aber um mitvermietete, abgetrennte Räumlichkeiten (Dachboden- oder Kellerabteile) handelt, an denen dem einzelnen Mieter Sonderrechte zustehen. Im Anwendungsbereich des MRG idF vor dem am 1.3.1994 in Kraft getreteten 3.WÄG (BGBl 1993/800) war die oberstgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Dachbodenausbauten zu Lasten von Nutzungsrechten von Mietern nicht ganz einheitlich. Die in MietSlg 39.252 = EvBl 1988/1 veröffentlichte Entscheidung bejahte unter Subsumierung des Sachverhalts unter § 8 Abs 2 Z 2 MRG aF eine im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Duldungspflicht des Mieters zur Verlegung seiner mitgemieteten Abstellfläche im Dachboden des Hauses zu dem Zweck, daß der Vermieter den Dachboden zur Schaffung einer Kleinwohnung ausbauen könne. Die Duldungspflicht ergebe sich aufgrund einer Interessenabwägung. Demgegenüber wurde in der in WoBl 1991/140 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht vertreten, daß für einen Dachbodenausbau unter Ausschaltung von Mietrechten am Dachboden eine Teilkündigung nach § 31 MRG notwendig sei.Aus Gründen des Allgemeinwohls ist es wünschenswert, daß - vor allem in größeren Städten - leerstehende Dachbodenräumlichkeiten vom Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung der bestehenden Wohnungsnot zu Wohnungen ausgebaut werden. Einem solchen Vorhaben können Benützungsrechte von Mietern entgegenstehen, sei es, daß es sich dabei nur um Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen des Hauses (Dachboden, Keller) oder aber um mitvermietete, abgetrennte Räumlichkeiten (Dachboden- oder Kellerabteile) handelt, an denen dem einzelnen Mieter Sonderrechte zustehen. Im Anwendungsbereich des MRG in der Fassung vor dem am 1.3.1994 in Kraft getreteten 3.WÄG (BGBl 1993/800) war die oberstgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Dachbodenausbauten zu Lasten von Nutzungsrechten von Mietern nicht ganz einheitlich. Die in MietSlg 39.252 = EvBl 1988/1 veröffentlichte Entscheidung bejahte unter Subsumierung des Sachverhalts unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG aF eine im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Duldungspflicht des Mieters zur Verlegung seiner mitgemieteten Abstellfläche im Dachboden des Hauses zu dem Zweck, daß der Vermieter den Dachboden zur Schaffung einer Kleinwohnung ausbauen könne. Die Duldungspflicht ergebe sich aufgrund einer Interessenabwägung. Demgegenüber wurde in der in WoBl 1991/140 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht vertreten, daß für einen Dachbodenausbau unter Ausschaltung von Mietrechten am Dachboden eine Teilkündigung nach Paragraph 31, MRG notwendig sei.
Nach § 31 Abs 5 MRG setzt die Teilkündigung nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 35.386/34 und 36.452/26) und Lehre (Call in WoBl 1991, 230) einen dringenden Eigenbedarf des Vermieters voraus. Der kündigende Vermieter müßte also die im Dachboden zu errichtenden Wohnräumlichkeiten selbst dringend benötigen. Call leugnete in seiner Kritik der Entscheidung WoBl 1991/140 die Notwendigkeit einer Teilkündigung und erachtete auch ohne dringenden Eigenbedarf einen Dachbodenausbau für zulässig, wenn dies nach einer Interessenabwägung gerechtfertigt sei (Call in WoBl 1991, 234). Dessenungeachtet schlug er eine Novellierung des § 31 Abs 5 MRG zur Klarstellung im Sinne seiner Lehrmeinung vor (WoBl 1991, 230), welchem Vorschlag Würth beitrat (WoBl 1991, 231).Nach Paragraph 31, Absatz 5, MRG setzt die Teilkündigung nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 35.386/34 und 36.452/26) und Lehre (Call in WoBl 1991, 230) einen dringenden Eigenbedarf des Vermieters voraus. Der kündigende Vermieter müßte also die im Dachboden zu errichtenden Wohnräumlichkeiten selbst dringend benötigen. Call leugnete in seiner Kritik der Entscheidung WoBl 1991/140 die Notwendigkeit einer Teilkündigung und erachtete auch ohne dringenden Eigenbedarf einen Dachbodenausbau für zulässig, wenn dies nach einer Interessenabwägung gerechtfertigt sei (Call in WoBl 1991, 234). Dessenungeachtet schlug er eine Novellierung des Paragraph 31, Absatz 5, MRG zur Klarstellung im Sinne seiner Lehrmeinung vor (WoBl 1991, 230), welchem Vorschlag Würth beitrat (WoBl 1991, 231).
Der Gesetzgeber hat mit dem 3.WÄG die nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen neu geregelt. § 18c Abs 2 MRG idgF normiert für die nachträgliche Errichtung einer Wohnung zur Wahrung der Mieterrechte folgendes:Der Gesetzgeber hat mit dem 3.WÄG die nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen neu geregelt. Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG idgF normiert für die nachträgliche Errichtung einer Wohnung zur Wahrung der Mieterrechte folgendes:
"Stünden den Baumaßnnahmen Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa von Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen entgegen, so haben dennoch die bisherigen Benützungsberechtigten die Baumaßnahmen unter der Voraussetzung zu dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden, oder daß ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird". Die Bestimmungen des MRG über die Teilkündigung, also auch die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des § 31 Abs 5, blieben unverändert."Stünden den Baumaßnnahmen Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa von Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen entgegen, so haben dennoch die bisherigen Benützungsberechtigten die Baumaßnahmen unter der Voraussetzung zu dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden, oder daß ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird". Die Bestimmungen des MRG über die Teilkündigung, also auch die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5,, blieben unverändert.
Die Kläger haben die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß bei ihnen kein dringender Eigenbedarf vorliegt, bereits in der Berufung nicht bekämpft. Sie erachten aber die Kündigung unrichtigerweise aus dem Grund des § 18c Abs 2 MRG für berechtigt. Die mit der zitierten Gesetzesstelle angeordnete Duldungspflicht ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG). Ein solcher Anspruch wurde nicht geltend gemacht. Im Rechtsweg kann nur ein Teilkündigungsanspruch durchgesetzt werden, dessen Grund in einem dringenden Eigenbedarf des Kündigenden liegt. Dazu kann auf die schon zitierte Judikatur (MietSlg 35.386/34 ua) verwiesen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist hier ein mitvermietetes, abgegrenztes Dachbodenabteil zu beurteilen, es liegt also ein Fall des § 31 Abs 5 MRG vor. § 18c MRG ist eine Spezialbestimmung für die Neuerrichtung von Wohnraum. Entgegenstehende Mietrechte (Benützungsrechte) an allgemeinen Teilen der Liegenschaft werden geschützt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dessen grammatikalischer Auslegung sind darunter nur diejenigen Benützungsrechte zu verstehen, die allen Mietern des Hauses gemeinsam eingeräumt sind, also etwa das Recht zur Wäscheaufhängung im Dachboden uä, nicht aber die den einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitgemieteten Räumlichkeiten. Ob § 18c Abs 2 MRG in extensiver Interpretation auch diese Sonderrechte umfaßt, ist hier nicht näher zu untersuchen, weil die Kläger keinen nur im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Duldungsanspruch geltend machen. Ihre (Teil-)Kündigung ist ausschließlich nach § 31 MRG zu beurteilen. § 18c MRG normiert keinen eigenen Kündigungsgrund. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der geplante Dachbodenausbau zur Schaffung von Wohnraum, ohne daß gleichzeitig auch ein dringender Eigenbedarf des Vermieters bestünde, keinen Kündigungsgrund darstellt. Der Revision ist daher nicht stattzugeben.Die Kläger haben die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß bei ihnen kein dringender Eigenbedarf vorliegt, bereits in der Berufung nicht bekämpft. Sie erachten aber die Kündigung unrichtigerweise aus dem Grund des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG für berechtigt. Die mit der zitierten Gesetzesstelle angeordnete Duldungspflicht ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). Ein solcher Anspruch wurde nicht geltend gemacht. Im Rechtsweg kann nur ein Teilkündigungsanspruch durchgesetzt werden, dessen Grund in einem dringenden Eigenbedarf des Kündigenden liegt. Dazu kann auf die schon zitierte Judikatur (MietSlg 35.386/34 ua) verwiesen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist hier ein mitvermietetes, abgegrenztes Dachbodenabteil zu beurteilen, es liegt also ein Fall des Paragraph 31, Absatz 5, MRG vor. Paragraph 18 c, MRG ist eine Spezialbestimmung für die Neuerrichtung von Wohnraum. Entgegenstehende Mietrechte (Benützungsrechte) an allgemeinen Teilen der Liegenschaft werden geschützt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dessen grammatikalischer Auslegung sind darunter nur diejenigen Benützungsrechte zu verstehen, die allen Mietern des Hauses gemeinsam eingeräumt sind, also etwa das Recht zur Wäscheaufhängung im Dachboden uä, nicht aber die den einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitgemieteten Räumlichkeiten. Ob Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG in extensiver Interpretation auch diese Sonderrechte umfaßt, ist hier nicht näher zu untersuchen, weil die Kläger keinen nur im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Duldungsanspruch geltend machen. Ihre (Teil-)Kündigung ist ausschließlich nach Paragraph 31, MRG zu beurteilen. Paragraph 18 c, MRG normiert keinen eigenen Kündigungsgrund. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der geplante Dachbodenausbau zur Schaffung von Wohnraum, ohne daß gleichzeitig auch ein dringender Eigenbedarf des Vermieters bestünde, keinen Kündigungsgrund darstellt. Der Revision ist daher nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 2 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 46, Absatz 2 und 50 ZPO.