1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die geltendgemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die geltendgemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Die Vorinstanzen haben die Höhe der verbürgten Schuld für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt. Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger durch Verweisung des Zweitbeklagten auf Ansprüche aus § 22 Abs 2 GmbHG gegen den Hauptschuldner bzw das Nichtvorliegen von Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob sich Ansprüche aus § 22 Abs 2 GmbHG auf seinen Rechnungslegungsanspruch gegen den Gläubiger auswirken können, sind demnach nicht präjudiziell und deshalb nicht im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich.2. Die Vorinstanzen haben die Höhe der verbürgten Schuld für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt. Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger durch Verweisung des Zweitbeklagten auf Ansprüche aus Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG gegen den Hauptschuldner bzw das Nichtvorliegen von Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob sich Ansprüche aus Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG auf seinen Rechnungslegungsanspruch gegen den Gläubiger auswirken können, sind demnach nicht präjudiziell und deshalb nicht im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich.
3. Ob und inwieweit § 25d KSchG für Minderheitsgesellschafter zum Tragen kommen kann, ist nicht entscheidungswesentlich, weil diese Bestimmung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags vor dem 1. 1. 1997 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist (§ 41a Abs 4 Z 2 KSchG).3. Ob und inwieweit Paragraph 25 d, KSchG für Minderheitsgesellschafter zum Tragen kommen kann, ist nicht entscheidungswesentlich, weil diese Bestimmung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags vor dem 1. 1. 1997 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist (Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG).
4. Die Ansicht, dass in einer Prolongation des Kredits keine Saumseligkeit des Gläubigers in Eintreibung der Schuld (§ 1364 letzter Satz ABGB) gesehen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht vertreten.4. Die Ansicht, dass in einer Prolongation des Kredits keine Saumseligkeit des Gläubigers in Eintreibung der Schuld (Paragraph 1364, letzter Satz ABGB) gesehen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht vertreten.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Bürgschaftsvertrag schon wegen des Eigeninteresses des Zweitbeklagten an der Kreditgewährung an die GmbH nicht sittenwidrig ist, steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung (8 Ob 100/03v mwN).