Aus der Begründung:
Daß im vorliegenden Fall ein allgemeiner Gerichtsstand des Klägers nach §§ 66, 67 erster Satz JN. gegeben sei, wird weder im Revisionsrekurs behauptet, noch ergibt sich dies aus den Klagsangaben und dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers. Er versucht vielmehr im Revisionsrekurs unter Hinweis auf Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen, I. Band S. 376 Anm. 3 zu § 67 JN. darzulegen, daß die Bestimmung des § 67 zweiter Satz JN. einen allgemeinen Gerichtsstand enthalte.Daß im vorliegenden Fall ein allgemeiner Gerichtsstand des Klägers nach Paragraphen 66, 67, erster Satz JN. gegeben sei, wird weder im Revisionsrekurs behauptet, noch ergibt sich dies aus den Klagsangaben und dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers. Er versucht vielmehr im Revisionsrekurs unter Hinweis auf Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen, römisch eins. Band S. 376 Anmerkung 3 zu Paragraph 67, JN. darzulegen, daß die Bestimmung des Paragraph 67, zweiter Satz JN. einen allgemeinen Gerichtsstand enthalte.
Zunächst ist der ganz allgemeinen Fassung der erwähnten Anmerkung 3, entgegenzuhalten, daß bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67 2. Satz JN. die im Gesetz normierte Einschränkung, daß dieser Gerichtsstand nur hinsichtlich der während des Aufenthaltes im Inland begrundeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu gelten hat, nicht außer acht gelassen werden darf. Auf diese weitere Voraussetzung für den Gerichtsstand nach § 67 zweiter Satz JN. weist Neumann im Komm. zu den ZP.- Gesetzen[4] I. Band S. 179 zu § 67 JN. ausdrücklich hin. Aus dieser Einschränkung ergibt sich aber, daß durch § 67 zweiter Satz JN. kein allgemeiner, sondern ein besonderer Gerichtsstand, nämlich für Rechtsstreitigkeiten der dort angeführten Art, geschaffen wurde, und zwar nur hinsichtlich des im Prozeß Beklagten (Petschek, Der österreichische Zivilprozeß, S. 111 zu § 67 JN., 1 Nd 185/57 = EvBl. 1958 Nr. 367).Zunächst ist der ganz allgemeinen Fassung der erwähnten Anmerkung 3, entgegenzuhalten, daß bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 67, 2. Satz JN. die im Gesetz normierte Einschränkung, daß dieser Gerichtsstand nur hinsichtlich der während des Aufenthaltes im Inland begrundeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu gelten hat, nicht außer acht gelassen werden darf. Auf diese weitere Voraussetzung für den Gerichtsstand nach Paragraph 67, zweiter Satz JN. weist Neumann im Komm. zu den ZP.- Gesetzen[4] römisch eins. Band S. 179 zu Paragraph 67, JN. ausdrücklich hin. Aus dieser Einschränkung ergibt sich aber, daß durch Paragraph 67, zweiter Satz JN. kein allgemeiner, sondern ein besonderer Gerichtsstand, nämlich für Rechtsstreitigkeiten der dort angeführten Art, geschaffen wurde, und zwar nur hinsichtlich des im Prozeß Beklagten (Petschek, Der österreichische Zivilprozeß, S. 111 zu Paragraph 67, JN., 1 Nd 185/57 = EvBl. 1958 Nr. 367).
Abgesehen davon ist aber entscheidend, daß Voraussetzung für den Gerichtsstand nach § 67 erster und zweiter Satz JN. ist, daß die in Betracht kommende Person weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz hat (Neumann a. a. O. S. 179 oben zu § 67 JN. und Fasching a. a. O. S. 375 vor Anm. 1 zu § 67 JN.). Nur dann, wenn dies der Fall ist, wird ein allgemeiner Gerichtsstand durch den Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland begrundet (erster Satz). Dann aber, wenn auch ein solcher mangelt, oder bei Unbekanntheit des inländischen Aufenthaltes, gilt der Gerichtsstand des § 67 Satz 2 JN., und zwar für die dort angeführten Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb hinsichtlich seines allgemeinen Gerichtsstandes sämtliche Bestimmungen des § 67 JN. mangels der dort angeführten Voraussetzungen überhaupt nicht zur Anwendung gelangen.Abgesehen davon ist aber entscheidend, daß Voraussetzung für den Gerichtsstand nach Paragraph 67, erster und zweiter Satz JN. ist, daß die in Betracht kommende Person weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz hat (Neumann a. a. O. S. 179 oben zu Paragraph 67, JN. und Fasching a. a. O. S. 375 vor Anmerkung 1 zu Paragraph 67, JN.). Nur dann, wenn dies der Fall ist, wird ein allgemeiner Gerichtsstand durch den Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland begrundet (erster Satz). Dann aber, wenn auch ein solcher mangelt, oder bei Unbekanntheit des inländischen Aufenthaltes, gilt der Gerichtsstand des Paragraph 67, Satz 2 JN., und zwar für die dort angeführten Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb hinsichtlich seines allgemeinen Gerichtsstandes sämtliche Bestimmungen des Paragraph 67, JN. mangels der dort angeführten Voraussetzungen überhaupt nicht zur Anwendung gelangen.
Da sohin der eheliche Vater des beklagten Kindes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, besteht auch für das beklagte Kind im Inland kein gemäß § 71 JN. von seinem Vater abgeleiteter Gerichtsstand.Da sohin der eheliche Vater des beklagten Kindes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, besteht auch für das beklagte Kind im Inland kein gemäß Paragraph 71, JN. von seinem Vater abgeleiteter Gerichtsstand.
Die Hinweise im Revisionsrekurs auf die Ausführungen Faschings in Anm. 1 zu § 67 JN., daß nur die Personen keinen Wohnsitz in Österreich haben, die nicht ihren Wohnsitz von dem anderer Personen ableiten, und in Anm. 3 zu § 71 JN., daß der vom Vater abgeleitete allgemeine Gerichtsstand für die ehelichen Kinder solange besteht, bis sie das Recht zur freien Vermögensverwaltung erlangt haben, besagen für den vorliegenden Fall nichts, weil, wie bereits dargelegt wurde, ein allgemeiner Gerichtsstand des Vaters im Inland nicht gegeben ist.Die Hinweise im Revisionsrekurs auf die Ausführungen Faschings in Anmerkung 1 zu Paragraph 67, JN., daß nur die Personen keinen Wohnsitz in Österreich haben, die nicht ihren Wohnsitz von dem anderer Personen ableiten, und in Anmerkung 3 zu Paragraph 71, JN., daß der vom Vater abgeleitete allgemeine Gerichtsstand für die ehelichen Kinder solange besteht, bis sie das Recht zur freien Vermögensverwaltung erlangt haben, besagen für den vorliegenden Fall nichts, weil, wie bereits dargelegt wurde, ein allgemeiner Gerichtsstand des Vaters im Inland nicht gegeben ist.
Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß Abs. 3 des § 100 JN. für Klagen wegen Bestreitung der ehelichen Geburt eine über die Bestimmung des Abs. 2 hinausgehende Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit schafft (Fasching a. a. O. S. 486 Anm. 4 zu § 100 JN.).Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß Absatz 3, des Paragraph 100, JN. für Klagen wegen Bestreitung der ehelichen Geburt eine über die Bestimmung des Absatz 2, hinausgehende Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit schafft (Fasching a. a. O. S. 486 Anmerkung 4 zu Paragraph 100, JN.).
Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit nach § 100 (2) erster Satz JN. mangels eines allgemeinen Gerichtsstandes des Klägers im Inland nicht gegeben. Da der Kläger aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist trotzdem für die vorliegende Bestreitungsklage die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, und zwar zufolge der Bestimmung des § 100 (2) zweiter Satz JN., mit welcher für derartige Klagen die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS. Wien bestimmt wurde.Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit nach Paragraph 100, (2) erster Satz JN. mangels eines allgemeinen Gerichtsstandes des Klägers im Inland nicht gegeben. Da der Kläger aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist trotzdem für die vorliegende Bestreitungsklage die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, und zwar zufolge der Bestimmung des Paragraph 100, (2) zweiter Satz JN., mit welcher für derartige Klagen die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS. Wien bestimmt wurde.
Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes für ZRS. Graz verneint und daher zu Recht der vom beklagten Kind erhobenen Unzuständigkeitseinrede stattgegeben.
Wenn im Revisionsrekurs noch darauf hingewiesen wird, daß das beklagte Kind weder die Abweisung des Klagebegehrens noch die Zurückweisung der Klage beantragt habe, so kommt dem keine Bedeutung zu, da es die Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, welche implicite den Antrag auf Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit in sich schließt.