Begründung:
Ein Diplomkaufmann und eine Gesellschaft mbH errichteten mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1980 (samt Nachtrag vom 5. Dezember 1980) eine Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien und einer aus dem Firmennamen, der auch in der Firma der Gründungsgesellschafterin enthalten war, dem Wort L*** und der Bezeichnung Handelsgesellschaft mbH gebildeten Firma; gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand sollte unter anderem die Vermittlung und Vergabe von Lizenzen an Patent-, Marken- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere an solchen der Gründungsgesellschafterin oder einer schweizerischen H*** Gesellschaft sein. Zum Geschäftsführer wurde ein Diplomingenieur bestellt. Auf Grund einer von diesem vorgenommenen Anmeldung wurde die Gesellschaft in das vom Erstgericht geführte Handelsregister eingetragen. Unmittelbar nach Abschluß des Eintragungsverfahrens teilte der Geschäftsführer dem Registergericht mit, daß die Gründungsgesellschafterin nunmehr Alleingesellschafterin der neu gegründeten Gesellschaft mbH sei. Daran änderte sich nach der Aktenlage bis zu der am 2. Juli 1986 beschlossenen Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Alleingesellschafterin nichts. Diese hatte lediglich ihre Firma geändert.
Als Alleingesellschafterin beschloß sie am 25. August 1986 die Abberufung des seit Eintragung der Gesellschaft bestellten Diplomingenieurs als Geschäftsführers und die Bestellung des Diplomkaufmanns, der Vertragspartei des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1980 gewesen war, zum neuen Geschäftsführer. Dieser Geschäftsführerwechsel wurde im Sinne der Eintragungsverfügung vom 4. September 1986 am 10. September 1986 in das Handelsregister eingetragen.
Am 18. September 1987 hielt der mehrfach erwähnte Diplomkaufmann in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der im Gesellschaftsvertrag bei der Umschreibung des Unternehmensgegenstandes erwähnten schweizerischen H*** Gesellschaft eine außerordentliche Generalversammlung mit der zu Protokoll erklärten Behauptung ab, diese schweizerische H*** Gesellschaft vertrete das gesamte Stammkapital der Gesellschaft mbH. Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses war eine Satzungsänderung im Sinne einer Sitzverlegung von Wien nach Perchtoldsdorf. Diese Satzungsänderung wurde im Sinne der Eintragungsverfügung vom 25. September 1987 am 30. September 1987 unter der laufenden Nummer 6 in das Handelsregister eingetragen. Das zunächst vom Registergericht ungeprüft übernommene Vorbringen des Diplomkaufmanns, die schweizerische H*** Gesellschaft sei - als Übernehmerin des 100 %-Geschäftsanteiles der (insolvent gewordenen) Gründungsgesellschafterin - alleinige Gesellschafterin, wurde in der Folge durch Vorlage einer Ausfertigung des am 30. Oktober 1986 errichteten Notariatsaktes über die Abtretung des Geschäftsanteiles urkundlich belegt. Danach hatte der Diplomkaufmann den Abtretungsvertrag in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin einerseits und als Mitglied des Verwaltungsrates der schweizerischen H*** Gesellschaft andererseits in organschaftlicher Doppelvertretung abgeschlossen. Eine Mitwirkung des Ausgleichsverwalters an dieser Abtretung ist urkundlich nicht nachgewiesen und wurde auch nicht behauptet. Am 27. Juni 1986 hatte die nach der Aktenlage damals unbestrittene Alleingesellschafterin durch den Diplomkaufmann als ihren Geschäftsführer eine Änderung der Firma (im Gleichklang mit der geänderten Firma der Alleingesellschafterin) und eine Änderung des Firmengegenstandes beschlossen. Diese Satzungsänderungen meldeten die am 27. Juni 1986 bestellten beiden Geschäftsführer in einer zwar mit diesem Tag datierten, aber erst am 6. Oktober 1987 beim Registergericht eingelangten Eingabe zur Eintragung in das Handelsregister an. Zur Zeit des Einlangens dieser Anmeldung waren die beiden Anmeldenden nicht mehr Geschäftsführer. Im Sinne der Eintragungsverfügung vom 9. Oktober 1987 wurden die angemeldeten Satzungsänderungen noch am selben Tag unter der fortlaufenden Nummer 7 in das Handelsregister eingetragen.
Am 31. Oktober 1986 wurde über das Vermögen der langjährigen Alleingesellschafterin der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 6. November 1987 schlossen der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der langjährigen Alleingesellschafterin mit dem Diplomingenieur, der der erste Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen war, einen Vertrag über die Abtretung des 100 %igen Geschäftsanteiles an der eingetragenen Gesellschaft mbH. Als Übernehmer dieses Geschäftsanteiles beschloß der Diplomingenieur noch am selben Tag, den Diplomkaufmann als Geschäftsführer abzuberufen und sich selbst an seiner Statt zum Geschäftsführer zu bestellen. Er meldete auch diesen Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Gleichzeitig teilte er dem Registergericht seine Ansicht mit, daß der Vertrag über die Abtretung des Gesellschaftanteiles durch die damals im Ausgleich befindliche Gründungsgesellschafterin an die schweizerische H*** Gesellschaft mangels Mitwirkung des Ausgleichsverwalters unwirksam und der Beschluß vom 18. September 1987 über einen Sitzwechsel damit nicht durch den wahren Alleingesellschafter, sondern durch einen Nicht-Gesellschafter gefaßt worden sei.
Das Registergericht trug im Sinne der Eintragungsverfügung vom 17. Dezember 1987 am folgenden Tag den Geschäftsführerwechsel in das Handelsregister ein. Die Eintragungsverfügung wurde dem abberufenen Geschäftsführer am 25. Januar 1988 zugestellt. Der Beschluß blieb unangefochten.
Am 18. Dezember 1987 gab das Registergericht seine Absicht bekannt, die unter den fortlaufenden Nummern 5, 6 und 7 vorgenommenen Registereintragungen im Hinblick auf die am 31. Oktober 1986 erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der langjährigen Alleingesellschafterin von Amts wegen zu löschen, und bestimmte die Frist für einen allfälligen Widerspruch mit 14 Tagen. Die Bekanntmachung dieser Löschungsabsicht wurde der betroffenen Gesellschaft am 25. Januar 1988 zu Handen des Gesellschafters zugestellt, der die Geschäftsanteile vom Masseverwalter erworben und sich daraufhin selbst zum Geschäftsführer bestellt hatte, und am 13. Februar 1988 zu Handen des Diplomkaufmanns, dessen Bestellung auf einen Beschluß der schweizerischen H*** Gesellschaft als Alleingesellschafterin beruht. Die 14-tägige Widerspruchsfrist verstrich ungenützt. Mit dem Beschluß vom 3. März 1988 ordnete das Registergericht die Löschung der unter den fortlaufenden Nummern 6 und 7 erfolgten Eintragungen über die Sitzverlegung, die Firmenänderung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes an. Die Zustellung dieses Löschungsbeschlusses erfolgte am 8. März 1988 an den Vertreter des Diplomingenieurs, an den Diplomkaufmann sowie an den Masseverwalter im Konkurs der seinerzeitigen Alleingesellschafterin. Die schweizerische H*** Gesellschaft und der Diplomkaufmann führten in einer gemeinsamen, anwaltlich verfaßten Eingabe einerseits einen Widerspruch gegen die inzwischen beschlossene Löschung und andererseits einen Rekurs aus, der nach seinen Ausführungen und seinem Rechtsmittelantrag eindeutig gegen die Löschungsanordnung gerichtet ist.
Das Rekursgericht wies diese Rechtsmittel zurück. Dazu führte das Rekursgericht aus, als Anfechtung der Bekanntgabe einer von Amts wegen beabsichtigten Löschung sei der Rekurs unzulässig, weil gegen die Löschungsankündigung unter Ausschluß sonstiger Rechtsbehelfe nur der Widerspruch offenstünde. Die schweizerische H*** Gesellschaft wäre als Gesellschafterin nicht antrags- und rekursberechtigt, ein Widerspruch des Diplomkaufmanns als Geschäftsführers aber verspätet. Zur Anfechtung der Löschungseintragung selbst sei die schweizerische H*** AG nicht berechtigt, weil ihr als Gesellschafterin in dem die Gesellschaft betreffenden Registerverfahren grundsätzlich nur wirtschaftliche, aber keine rechtlich geschützten eigenen Interessen und damit keine Beteiligtenstellung mit Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 9 AußStrG zuzubilligen wären. Dagegen anerkannte das Rekursgericht zwar die grundsätzliche Rechtsmittelbefugnis des Diplomkaufmanns in der von ihm in Anspruch genommenen Eigenschaft als eines Geschäftsführers der Gesellschaft mbH, verneinte aber mit Rücksicht auf den Registerstand das Anfechtungsrecht, weil der Diplomingenieurs die Eintragung der Löschung des Rekurswerbers als Geschäftsführers im Handelsregister erwirkt und dieser die Eintragungsverfügung nicht bekämpft habe. Die Übertragung des 100 %igen Geschäftsanteiles durch die Ausgleichsschuldnerin an die schweizerische H*** Gesellschaft sei im Sinne des § 8 Abs.3 AusglO unwirksam, damit fehle dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber (der durch die schweizerische H*** AG zum Geschäftsführer bestellt worden sei) das rechtliche Interesse und die Rekursberechtigung im anhängigen Verfahren zur amtswegigen Löschung von Gesellschafterbeschlüssen.Das Rekursgericht wies diese Rechtsmittel zurück. Dazu führte das Rekursgericht aus, als Anfechtung der Bekanntgabe einer von Amts wegen beabsichtigten Löschung sei der Rekurs unzulässig, weil gegen die Löschungsankündigung unter Ausschluß sonstiger Rechtsbehelfe nur der Widerspruch offenstünde. Die schweizerische H*** Gesellschaft wäre als Gesellschafterin nicht antrags- und rekursberechtigt, ein Widerspruch des Diplomkaufmanns als Geschäftsführers aber verspätet. Zur Anfechtung der Löschungseintragung selbst sei die schweizerische H*** AG nicht berechtigt, weil ihr als Gesellschafterin in dem die Gesellschaft betreffenden Registerverfahren grundsätzlich nur wirtschaftliche, aber keine rechtlich geschützten eigenen Interessen und damit keine Beteiligtenstellung mit Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zuzubilligen wären. Dagegen anerkannte das Rekursgericht zwar die grundsätzliche Rechtsmittelbefugnis des Diplomkaufmanns in der von ihm in Anspruch genommenen Eigenschaft als eines Geschäftsführers der Gesellschaft mbH, verneinte aber mit Rücksicht auf den Registerstand das Anfechtungsrecht, weil der Diplomingenieurs die Eintragung der Löschung des Rekurswerbers als Geschäftsführers im Handelsregister erwirkt und dieser die Eintragungsverfügung nicht bekämpft habe. Die Übertragung des 100 %igen Geschäftsanteiles durch die Ausgleichsschuldnerin an die schweizerische H*** Gesellschaft sei im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, AusglO unwirksam, damit fehle dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber (der durch die schweizerische H*** AG zum Geschäftsführer bestellt worden sei) das rechtliche Interesse und die Rekursberechtigung im anhängigen Verfahren zur amtswegigen Löschung von Gesellschafterbeschlüssen.
Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erheben sowohl die schweizerische H*** Gesellschaft als auch der von dieser bestellte Geschäftsführer Rekurs.