Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 2301/96t×

Entscheidung 6 Ob 2301/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2301/96t

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft ***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gilda P*****, vertreten durch Dr.Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen 44.366,97 S und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1996, GZ 1 R 161/96k-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch Paragraph 24, Absatz 4, WEG (Nachzahlung durch den Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer) wollte der Gesetzgeber dem säumigen Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit einräumen, den geschuldeten Betrag nachzuzahlen und damit die Abweisung der Klage des Wohnungseigentumsorganisators, wenn auch auf Kosten des säumigen Zahlers, zu erwirken. Ist strittig, welche Zahlungen der Beklagte zu leisten hat, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es sich dabei um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung nur mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden kann. Ein solcher Verfahrensmangel kann mangels Rüge von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden (5 Ob 36/81; 5 Ob 53/81 mwN). Diesen Verfahrensmangel hat die Beklagte zwar in ihrer Berufung nicht gerügt, jedoch in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht. Dem hat der Berufungsgegner nicht widersprochen (Paragraph 483, Absatz eins und 2 ZPO). Da das Berufungsgericht in seiner Entscheidung den behandelten Verfahrensmangel verneint hat, kann dieser mit Revision nicht mehr aufgegriffen werden.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E44043 06A23016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02301.96T.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19961024_OGH0002_0060OB02301_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung