Entscheidung 6 Ob 231/07z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. P. Z***** GmbH & Co KEG, *****, 2. P. Z***** GmbH, *****, beide vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 304.414,91 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2007, GZ 2 R 99/07d-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Februar 2007, GZ 4 Cg 141/06k-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Freizeichnung, mithin eine Vorweg-Beschränkung vertraglicher Schadenersatzansprüche, sondern einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche nach Eintritt des Schadensereignisses. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen wurde das versicherte Gebäude am 20. 9. 2003 bei einem Brand derart beschädigt, dass es abgerissen werden musste. Sein Verkehrswert belief sich auf EUR 229.000, während die Abbruchkosten EUR 75.414,91 ausmachten. Bereits mit Schreiben vom 15. 10. 2003 lehnte die W***** Versicherungs AG die Erbringung einer Versicherungsleistung ab und erklärte ihren Vertragsrücktritt, weil sie über die Einlagerung von Altwaren nicht informiert worden sei. Daraus ergibt sich aber, dass die Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung mit der Erstbeklagten am 2. 12. 2003 bereits in Kenntnis des Schadenseintritts war, mögen damals auch die genauen Abbruchkosten noch nicht im Detail bezifferbar gewesen sein. In dieser Vereinbarung verpflichteten sich die beklagten Parteien zwar zum Ersatz der Kosten eines Deckungsprozesses gegen die Versicherung, im Gegenzug verzichtete die klagende Partei jedoch ausdrücklich auf weitere Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei. Die zur eingeschränkten Zulässigkeit eines Vorweg-Verzichts auf Schadenersatzansprüche angestellten Überlegungen lassen sich auf eine nachträgliche vergleichsweise Regelung von Schadenersatzansprüchen nicht übertragen. Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Freizeichnung, mithin eine Vorweg-Beschränkung vertraglicher Schadenersatzansprüche, sondern einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche nach Eintritt des Schadensereignisses. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen wurde das versicherte Gebäude am 20. 9. 2003 bei einem Brand derart beschädigt, dass es abgerissen werden musste. Sein Verkehrswert belief sich auf EUR 229.000, während die Abbruchkosten EUR 75.414,91 ausmachten. Bereits mit Schreiben vom 15. 10. 2003 lehnte die W***** Versicherungs AG die Erbringung einer Versicherungsleistung ab und erklärte ihren Vertragsrücktritt, weil sie über die Einlagerung von Altwaren nicht informiert worden sei. Daraus ergibt sich aber, dass die Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung mit der Erstbeklagten am 2. 12. 2003 bereits in Kenntnis des Schadenseintritts war, mögen damals auch die genauen Abbruchkosten noch nicht im Detail bezifferbar gewesen sein. In dieser Vereinbarung verpflichteten sich die beklagten Parteien zwar zum Ersatz der Kosten eines Deckungsprozesses gegen die Versicherung, im Gegenzug verzichtete die klagende Partei jedoch ausdrücklich auf weitere Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei. Die zur eingeschränkten Zulässigkeit eines Vorweg-Verzichts auf Schadenersatzansprüche angestellten Überlegungen lassen sich auf eine nachträgliche vergleichsweise Regelung von Schadenersatzansprüchen nicht übertragen. Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E85705
6Ob231.07z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00231.07Z.1107.000
Dokumentnummer
JJT_20071107_OGH0002_0060OB00231_07Z0000_000