Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 2313/96g×

Entscheidung 6 Ob 2313/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2313/96g

Entscheidungsdatum

12.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried Richard H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 350.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1996, GZ 4 R 69/96p-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger stützte seine Klage auf die Zession einer Provisionsforderung des Eike G***** gegenüber der Beklagten. Das Erstgericht stellte dazu fest, daß es zu keiner Provisionsvereinbarung gekommen sei. Die Beklagte habe eine Provision lediglich in Aussicht gestellt, wenn das Bauprojekt in Spanien vollkommen fertiggestellt und die Wohnungen vermietet seien und wenn weiters G***** Maßgebliches für das Projekt beitrage (S 11 in ON 21). Das Bauprojekt sei noch nicht fertiggestellt, die Baubewilligung liege noch nicht vor (S 13 f in ON 21).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat Verfahrensmängel erster Instanz (Ablehnung einer Wiedereröffnung des Verfahrens; Nichtzulassung einer Klageänderung in Richtung Schadenersatz) verneint. Die Revision kann diese Verfahrensmängel nicht mehr relevieren (SZ 62/157; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,). Sie kann auch nicht mehr die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anfechten. Als weiteren Revisionsgrund releviert der Kläger das Vorliegen eines Anerkenntnisses. Die Beklagte hatte auf die Verständigung über die Zession mit einem Schreiben reagiert, in dem sie auf die fehlende Fälligkeit der abgetretenen Forderung hinwies (Beil E, angeschlossen zu ON 21). Darin liegt jedoch kein konstitutives Anerkenntnis der Forderung dem Grunde nach. Es sollte damals kein strittiges oder zweifelhaftes Recht bereinigt werden. Die Mitteilung der Beklagten war eine reine Wissenserklärung, also höchstens ein deklaratorisches Anerkenntnis, das durch das Beweisergebnis widerlegt wurde (Koziol/Welser I10, 289). Die Beklagte hat nachgewiesen, daß der Zession kein Titel zugrundeliegt.

Der Kläger leitet in der Revision aus der Mitteilung der Beklagten (Beil E) einen Schadenersatzanspruch ab. Den debitor cessus würden gegenüber dem Zessionar Aufklärungspflichten treffen. Solche Pflichten werden grundsätzlich verneint (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1396,; SZ 59/15) und nur ausnahmsweise bejaht. Abgesehen von der nicht zugelassenen Klageänderung wäre das Vorbringen zum Schadenersatz auch unschlüssig. Die Verletzung einer Aufklärungspflicht des cessus kann ja nicht zur Folge haben, daß die nicht existente Forderung gegenüber dem Zessionar nun doch in voller Höhe als zu Recht bestehend angesehen werden könnte. Ein Schaden kann allenfalls nur darin bestehen, daß der Kläger, durch die Mitteilung der Beklagten (Beil E) veranlaßt, bei der Eintreibung seiner eigenen Forderung gegenüber dem Zedenten säumig wurde und dadurch einen Schaden erlitt, etwa weil der Zedent zwischenzeitig zahlungsunfähig wurde und solcherart ein Verspätungsschaden eintrat. Derartiges wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und wird auch in der Revision nicht ausgeführt. Daß die Beklagte schuldhaft den Eintritt der Bedingung (Fertigstellung des Bauprojektes) und damit das Entstehen oder nur die Fälligkeit der Forderung verhinderte, wurde nicht festgestellt.

Mangels festgestellter Provisionsforderung durfte sich die Beklagte mit dem Zedenten in einem Generalvergleich einigen (Beil G in ON 21), ohne daß damit in Rechte des Zessionars eingegriffen worden wäre.

Anmerkung

E45421 06A23136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02313.96G.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19970312_OGH0002_0060OB02313_96G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung