Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von Oktober 1983 bis 31.12.1990 Verwalter des Hauses Wien 10, ***** dessen Alleineigentümerin die Beklagte als Erbin ihrer Mutter seit 14.4.1986 bis zum Verkauf der Liegenschaft 1992 war.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er sei auftragsgemäß mit Zahlungen für Instandsetzungsarbeiten, Tilgungsraten und Mietzinse für leerstehende Wohnungen in Vorlage getreten, es hafte sein Verwaltungshonorar aus, insgesamt S 2.736.804,50 samt 10 % Zinsen ab 1.1.1995 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen.
Die Beklagte wandte ein, die Forderung sei mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig und teilweise verjährt. Der Kläger habe die Vollmacht überschritten, er sei nicht zur Aufnahme von Darlehen und Krediten ermächtigt gewesen. Die Hausverwaltungstätigkeit sei wertlos und mangelhaft gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und stellte zusammengefaßt fest, daß die Beklagte dem Kläger nach Erwerb des Hauses Verwaltungsvollmacht und eine Spezialvollmacht zur Durchführung und Erledigung aller Angelegenheiten nach dem WSG und STEFG zur Erlangung einer Förderung der Haussanierung durch den Wiener Stadterneuerungsfonds mit einer Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen und Krediten erteilte. Die Beklagte wurde über alle - erfolgreichen - Maßnahmen und auch über die negativen Kontenstände zur Vorfinanzierung der Erhaltungsarbeiten durch Übersendung von vierteljährlichen Abrechnungen informiert. Alle im Zusammenhang mit der Sanierung zu tätigenden Schritte, die erfolgreich verliefen, wurden mit der Beklagten vorher abgesprochen. Anläßlich eines persönlichen Gespräches mit dem Kläger und seinem Geschäftsführer, die der Beklagten mitteilten, die Bank verlange wegen der Höhe des aushaftenden Saldos eine hypothekarische Sicherstellung, sagte die Beklagte zu, sie werde der Bank zur Besicherung ein Pfandrecht an der Liegenschaft einräumen. Da sie beabsichtigte, die Liegenschaft zu veräußern, wurde die Vereinbarung getroffen, daß der aushaftende Saldo erst mit dem Verkauf der Liegenschaft fällig und aus dem Erlös bezahlt werden sollte. Die Beklagte löste mit Telex vom 4.1.1990 die Spezialvollmacht für die Sanierung des Hauses auf und widerrief mit Schreiben vom 5.12.1990 die Hausverwaltungsvollmacht zum 31.12.1990. Der Kläger legte zu diesem Zeitpunkt Endabrechnung. Mit Kaufvertrag vom 26.6.1992 veräußerte die Beklagte die Liegenschaft, Zahlungen an den Kläger wurden nicht geleistet. An bevorschußten Beträgen und angemessenem Verwaltungshonorar haftete zum 31.12.1994 insgesamt der Klagebetrag aus.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dem Kläger gebühre der Ersatz der gemachten Aufwendungen nach § 1014 ABGB, eine Vollmachtsüberschreitung liege nicht vor.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dem Kläger gebühre der Ersatz der gemachten Aufwendungen nach Paragraph 1014, ABGB, eine Vollmachtsüberschreitung liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Der Kläger sei aufgrund der erteilten Spezialvollmacht ausdrücklich auch zum Abschluß von Darlehensverträgen ermächtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nur die vierteljährlichen Abrechnungen durch Jahre unbeanstandet übernommen, sondern auch alle Maßnahmen genehmigt. Eine Verjährung einzelner Forderungsteile sei nicht eingetreten, weil einerseits aus § 1042 ABGB abgeleitete Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten, andererseits die Fälligkeit erst mit dem Hauskauf vereinbart worden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Der Kläger sei aufgrund der erteilten Spezialvollmacht ausdrücklich auch zum Abschluß von Darlehensverträgen ermächtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nur die vierteljährlichen Abrechnungen durch Jahre unbeanstandet übernommen, sondern auch alle Maßnahmen genehmigt. Eine Verjährung einzelner Forderungsteile sei nicht eingetreten, weil einerseits aus Paragraph 1042, ABGB abgeleitete Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten, andererseits die Fälligkeit erst mit dem Hauskauf vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen gewesen seien.