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Entscheidung 6 Ob 234/08t×

Entscheidung 6 Ob 234/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob234/08t

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung langte erst nach Beschlussfassung über die Revision beim Obersten Gerichtshof ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht.

Anmerkung

E89170 6Ob234.08t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00234.08T.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081126_OGH0002_0060OB00234_08T0000_000