Entscheidung 6 Ob 234/08t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung langte erst nach Beschlussfassung über die Revision beim Obersten Gerichtshof ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht.Die Revisionsbeantwortung langte erst nach Beschlussfassung über die Revision beim Obersten Gerichtshof ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht.
Anmerkung
E89170
6Ob234.08t-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00234.08T.1126.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081126_OGH0002_0060OB00234_08T0000_000