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Entscheidung 6 Ob 234/09v×

Entscheidung 6 Ob 234/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob234/09v

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Helmut W*****, ehemaliges Mitglied des Stiftungsvorstands, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einleitung einer Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG betreffend die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene H*****-Privatstiftung mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Dr. Walter R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 6 R 138/09w-30, mit dem der Rekurs des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1. Juli 2009, GZ 13 Fr 616/09d-22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2010 wird dahin berichtigt, dass ihr Spruch ingesamt zu lauten hat:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Dr. Walter R***** ist schuldig, der H***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde eine Kostenentscheidung unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 40, PSG, Paragraph 41, AußStrG, Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 40, PSG, Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Zwischen der Privatstiftung, die die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Erstgericht verteidigt, und dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, der eine solche verhindern will, bestehen entgegen gesetzte Interessen vergleiche in diesem Sinn auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 15, Rz 193 [„streitige" Außerstreitverfahren]).

Die Privatstiftung hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihr Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich allerdings nicht - wie die Privatstiftung meint - nach Paragraph 10, Ziffer 5, RATG, weil es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Firmenbuchverfahren handelt (N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 40, Rz 5); maßgeblich ist vielmehr Paragraph 14, Litera b, RATG.

Textnummer

E93284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00234.09V.0218.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0060OB00234_09V0000_000

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