Irrtümlich wurde eine Kostenentscheidung unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 40 PSG, § 41 AußStrG, §§ 430, 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde eine Kostenentscheidung unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 40, PSG, Paragraph 41, AußStrG, Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 40 PSG, § 78 Abs 2 AußStrG. Zwischen der Privatstiftung, die die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Erstgericht verteidigt, und dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, der eine solche verhindern will, bestehen entgegen gesetzte Interessen (vgl in diesem Sinn auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 193 [„streitige" Außerstreitverfahren]).Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 40, PSG, Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Zwischen der Privatstiftung, die die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Erstgericht verteidigt, und dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, der eine solche verhindern will, bestehen entgegen gesetzte Interessen vergleiche in diesem Sinn auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 15, Rz 193 [„streitige" Außerstreitverfahren]).
Die Privatstiftung hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihr Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich allerdings nicht - wie die Privatstiftung meint - nach § 10 Z 5 RATG, weil es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Firmenbuchverfahren handelt (N. Arnold, PSG² [2007] § 40 Rz 5); maßgeblich ist vielmehr § 14 lit b RATG.Die Privatstiftung hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihr Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich allerdings nicht - wie die Privatstiftung meint - nach Paragraph 10, Ziffer 5, RATG, weil es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Firmenbuchverfahren handelt (N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 40, Rz 5); maßgeblich ist vielmehr Paragraph 14, Litera b, RATG.