Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Nach Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes, der nach der Aktenlage verspätet wäre, wäre der Rechtsmittelwerber vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist durch den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 14a AußStrG zu verbessern, weil ein solcher Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Nach Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes, der nach der Aktenlage verspätet wäre, wäre der Rechtsmittelwerber vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist durch den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG zu verbessern, weil ein solcher Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.