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Entscheidung 6 Ob 235/04h×

Entscheidung 6 Ob 235/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob235/04h

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 19.620 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 1 R 54/04z-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Februar 2004, GZ 24 Cg 158/03y-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Wiedergabe eines nur schlecht erkennbaren Bildes werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als gegen die Klägerin gerichteter Vorwurf unrichtiger Berichterstattung verstanden. Sie habe nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bericht der Klägerin, wonach die Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf einem Mann gestanden seien, unrichtig sei, weil das zugleich veröffentlichte Bild Derartiges nicht zeige.

Rechtliche Beurteilung

Wie eine kritisierende Äußerung zu verstehen ist und ob sie danach geeignet ist, Kredit und Fortkommen eines anderen zu schädigen, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier interessierte Zeitungsleser, die vom Vorkommnis im Stadtpark und den dazu vorgebrachten Behauptungen und Aussagen bereits Kenntnis erlangt hatten. Der Beurteilung dieser Frage kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Dass die Grenzen zulässiger Kritik im politischen Meinungsstreit weiter gezogen sind, ändert nichts daran, dass nur eine auf wahre Tatsachen gestützte Kritik durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) gerechtfertigt werden kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der der Kritik der Beklagten zu entnehmende Tatsachenkern, wonach das Medium der Klägerin unrichtig über ein Ereignis berichtet habe, nicht wahr. Der insoweit falsche Vorwurf der Beklagten kann daher durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Die Auffassung der Beklagten, ihre Äußerung sei als Kritik an der von der Klägerin (angeblich) unrichtig dargestellten Dauer der Fixierung des am Boden liegenden Mannes zu verstehen, steht schon mit dem Wortlaut der beanstandeten Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang in Widerspruch, sodass von einem derartigen Verständnis aus Sicht der angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht ausgegangen werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Die außerordentliche Revision wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

Anmerkung

E75162 6Ob235.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00235.04H.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0060OB00235_04H0000_000