Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Anfechtungsklage unschlüssig und abzuweisen ist, die bloß eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet und die Unwirksamerklärung nur mit der Behauptung begehrt, diese Rechtshandlung sei anfechtbar. Zu berücksichtigen sind nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe (EvBl 1986/165; ÖBA 1987, 193; ÖBA 1988, 929 ua).
In der Klage wird nur behauptet, die Beklagte habe seit dem Jahr 1993 gegen die spätere Gemeinschuldnerin laufend Exekutionen geführt und ihre Forderungen nur im exekutiven Wege hereingebracht. Die Gemeinschuldnerin habe bei der Beklagten laufend Guthaben gehabt, aufgrund derer die Beklagte für ihre Forderungen von September 1994 bis Dezember 1994 vier Verrechnungen zusammen in Höhe des Klagsbetrages vorgenommen habe, diese Verrechnungen seien unzulässig, weil die Beklagte zur Zeit der Aufrechnungen von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe. Wären diese Guthaben an die Gemeinschuldnerin geflossen, hätten sie zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können. Dieses nicht nachvollziehbare Vorbringen wurde erst durch die Darlegung der tatsächlichen Vorgänge der Verrechnungen von Forderungen und Gegenforderungen durch die Einwendungen der Beklagten verständlich und vom Kläger nur insoweit während des Verfahrens "präzisiert", als der Kläger erklärte, er fechte die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen aus den Gründen der §§ 30 und 31 sowie 20 KO an. Dieses Vorbringen indiziert lediglich die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO (Rechtshandlungen, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte) in Verbindung mit § 20 Abs 1 KO (Unzulässigkeit der Aufrechnung, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte). Diese gerade noch durch das Tatsachenvorbringen indizierten Anfechtungsgründe müssen schon an der Verfristung scheitern, weil die vorgenommenen Aufrechnungen mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung - hier Eröffnung des Ausgleiches, dem der Anschlußkonkurs folgte - lagen (§§ 31 Abs 4, 20 Abs 2 KO). Ein Vorbringen, das einem der Tatbestände des § 30 KO unterstellt werden könnte (Anfechtung wegen objektiver oder subjektiver Begünstigung) wurde auch nicht ansatzweise erstattet. Eine Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die nach den §§ 19 und 20 KO auch im Konkurs zulässig wäre, unterliegt gewöhnlich nicht der Anfechtung, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt. Die objektive Begünstigung hätte eine inkongruente Deckung zur Voraussetzung (§ 30 Abs 1 KO), die bei der Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung fehlt, die subjektive Begünstigung (hier § 30 Abs 1 Z 3 KO) setzte voraus, daß der Gemeinschuldner die Aufrechenbarkeit absichtlich hergestellt und dies dem Gläubiger bekannt sein mußte (SZ 61/150). Hiezu fehlt es nicht nur an Vorbringen, auch aus den vom Berufungsgericht zu Recht unberücksichtigten überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes ließe sich der erforderliche dolus nicht ableiten.In der Klage wird nur behauptet, die Beklagte habe seit dem Jahr 1993 gegen die spätere Gemeinschuldnerin laufend Exekutionen geführt und ihre Forderungen nur im exekutiven Wege hereingebracht. Die Gemeinschuldnerin habe bei der Beklagten laufend Guthaben gehabt, aufgrund derer die Beklagte für ihre Forderungen von September 1994 bis Dezember 1994 vier Verrechnungen zusammen in Höhe des Klagsbetrages vorgenommen habe, diese Verrechnungen seien unzulässig, weil die Beklagte zur Zeit der Aufrechnungen von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe. Wären diese Guthaben an die Gemeinschuldnerin geflossen, hätten sie zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können. Dieses nicht nachvollziehbare Vorbringen wurde erst durch die Darlegung der tatsächlichen Vorgänge der Verrechnungen von Forderungen und Gegenforderungen durch die Einwendungen der Beklagten verständlich und vom Kläger nur insoweit während des Verfahrens "präzisiert", als der Kläger erklärte, er fechte die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen aus den Gründen der Paragraphen 30 und 31 sowie 20 KO an. Dieses Vorbringen indiziert lediglich die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO (Rechtshandlungen, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte) in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, KO (Unzulässigkeit der Aufrechnung, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte). Diese gerade noch durch das Tatsachenvorbringen indizierten Anfechtungsgründe müssen schon an der Verfristung scheitern, weil die vorgenommenen Aufrechnungen mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung - hier Eröffnung des Ausgleiches, dem der Anschlußkonkurs folgte - lagen (Paragraphen 31, Absatz 4, 20, Absatz 2, KO). Ein Vorbringen, das einem der Tatbestände des Paragraph 30, KO unterstellt werden könnte (Anfechtung wegen objektiver oder subjektiver Begünstigung) wurde auch nicht ansatzweise erstattet. Eine Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die nach den Paragraphen 19 und 20 KO auch im Konkurs zulässig wäre, unterliegt gewöhnlich nicht der Anfechtung, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt. Die objektive Begünstigung hätte eine inkongruente Deckung zur Voraussetzung (Paragraph 30, Absatz eins, KO), die bei der Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung fehlt, die subjektive Begünstigung (hier Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO) setzte voraus, daß der Gemeinschuldner die Aufrechenbarkeit absichtlich hergestellt und dies dem Gläubiger bekannt sein mußte (SZ 61/150). Hiezu fehlt es nicht nur an Vorbringen, auch aus den vom Berufungsgericht zu Recht unberücksichtigten überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes ließe sich der erforderliche dolus nicht ableiten.