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Entscheidung 6 Ob 236/02b×

Entscheidung 6 Ob 236/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob236/02b

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daliborka J*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Darko M*****, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 11.046,27 EUR und Feststellung, aus Anlass der "außerordentlichen Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2002, GZ 2 R 6/02v-26, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Oktober 2001, GZ 3 Cg 239/00d-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der "außerordentlichen Revision" zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin erlitt bei einem Sturz mit ihrem Fahrrad, dessen Ursache der frei herumlaufende Hund des Beklagten gewesen sein soll, eine Sprunggelenkverletzung. Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Vorfall.

Die Vorinstanzen gaben dem Leistungsbegehren und dem Feststellungsbegehren im Umfang von 75 % statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR nicht übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Mit seiner "außerordentlichen Revision" beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren abgewiesen werden. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RS0109623). Wenn eine Partei eine Revision erhebt, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über die Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO gestellt wird (1 Ob 277/01v).

Die direkte Vorlage der "außerordentlichen Revision" an den Obersten Gerichtshof widerspricht der geltenden Rechtslage. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht funktionell zuständig, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Daran kann seine Bezeichnung als "außerordentliche Revision" nichts ändern. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof und stellte keinen Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Wenn darin ein Schriftsatzmangel erblickt wird, könnte diesem gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abgeholfen werden. Ob ein solches Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Das Erstgericht wird daher die "außerordentliche Revision" entweder sofort oder erst nach einem Verbesserungsverfahren dem Berufungsgericht vorzulegen haben (3 Ob 140/01m).

Anmerkung

E67384 6Ob236.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00236.02B.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0060OB00236_02B0000_000