Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RS0109623). Wenn eine Partei eine Revision erhebt, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über die Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd § 508a Abs 1 ZPO gestellt wird (1 Ob 277/01v).In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RS0109623). Wenn eine Partei eine Revision erhebt, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über die Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO gestellt wird (1 Ob 277/01v).
Die direkte Vorlage der "außerordentlichen Revision" an den Obersten Gerichtshof widerspricht der geltenden Rechtslage. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht funktionell zuständig, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Daran kann seine Bezeichnung als "außerordentliche Revision" nichts ändern. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof und stellte keinen Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Wenn darin ein Schriftsatzmangel erblickt wird, könnte diesem gemäß § 84 Abs 3 ZPO im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abgeholfen werden. Ob ein solches Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Das Erstgericht wird daher die "außerordentliche Revision" entweder sofort oder erst nach einem Verbesserungsverfahren dem Berufungsgericht vorzulegen haben (3 Ob 140/01m).Die direkte Vorlage der "außerordentlichen Revision" an den Obersten Gerichtshof widerspricht der geltenden Rechtslage. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht funktionell zuständig, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Daran kann seine Bezeichnung als "außerordentliche Revision" nichts ändern. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof und stellte keinen Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Wenn darin ein Schriftsatzmangel erblickt wird, könnte diesem gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abgeholfen werden. Ob ein solches Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Das Erstgericht wird daher die "außerordentliche Revision" entweder sofort oder erst nach einem Verbesserungsverfahren dem Berufungsgericht vorzulegen haben (3 Ob 140/01m).