Aus der Begründung:
Nach § 111 (1) ZPO. ist die Partei, die während des Prozesses ihre Wohnung ändert, verpflichtet, dies dem Gerichte mitzuteilen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem dem § 111 ZPO. inhaltlich entsprechenden § 119 des Entwurfes (Mat. I. Band S. 238) gesagt wurde, dürfe der Vollzug von Zustellungen dadurch nicht aufgehalten oder erschwert werden, daß die Partei, an welche eine Zustellung vorzunehmen ist, im Laufe des Verfahrens ihre Wohnung ändert, ohne dies dem Gegner anzuzeigen. Die Bestimmung dient also der ungehinderten Durchführung des Verfahrens. Deshalb enthält der Abs. 2 des § 111 ZPO. für die Unterlassung der Mitteilung die Sanktion, daß alle weiteren Zustellungen in dieser Streitsache am bisherigen Zustellungsort nach § 104 (1) ZPO. vorzunehmen sind. Nun sind aber dann, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, insbesondere also auch im Anwaltsprozeß gemäß § 93 ZPO. alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen, also bei einem Wohnungswechsel der Partei auch "alle weiteren Zustellungen in dieser Streitsache" an den Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Bestimmung des § 111 ZPO. ist daher im Anwaltsprozeß nicht nur, wie Fasching II. Bd. S. 605 Anm. 2 sagt, von geringer Bedeutung, die Sanktion des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist in diesem Falle, sofern es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten, sondern der Partei selbst handelt, überhaupt unanwendbar. Das muß auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftung eines neuen Vertreters nach § 160 (2) ZPO. gelten. Zwar ist hier eine Zustellung an den Bevollmächtigten nicht mehr möglich, ebensowenig aber darf sich das Gericht, wenn die Partei selbst wegen Wohnungsänderung nicht mehr auffindbar ist, mit der Zustellung durch Hinterlegung nach § 111 (2) ZPO. begnügen. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltene strenge Sanktion wird von den zitierten Erläuternden Bemerkungen damit gerechtfertigt, jede Partei habe es ganz in ihrer Hand, den Eintritt etwaiger Nachteile durch rechtzeitige Mitteilung ihrer neuen Adresse hintanzuhalten. Die durch einen Bevollmächtigten vertretene Partei hat aber zur Hintanhaltung von durch die Wohnungsänderung etwa entstehender Nachteile gar keinen Anlaß, weil sie ja weiß, daß alle Zustellungen an ihren Bevollmächtigten, von dessen Unfähigkeit zur Vertretung sie vom Gericht erst durch den nach § 160 (2) ZPO. ergehenden Beschluß in Kenntnis gesetzt werden soll, erfolgen und daher die Sanktion des § 111 (2) gar nicht eintreten kann. Daß aus diesen Gründen nicht die Aufforderung, einen neuen Vertreter zu bestellen und alle weiteren Zustellungen an dem bisherigen Wohnsitz der Partei hinterlegt werden dürfen, zeigt der vorliegende Fall besonders klar, wo überhaupt noch niemals versucht wurde, irgend ein Gerichtsstück der Viertbeklagten an der von den Klägern angegebenen Adresse zuzustellen, weil schon die Klage der Viertbeklagten z. H. des Dr. R., der dem Klagevertreter seine Vollmacht vorlegte, zugestellt wurde. Es hat also hier der Kläger die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch ordnungsgemäße Zustellung an die Beklagte gar nicht wie im Regelfall (Fasching II S. 605) durch die Angaben über die Anschrift der Viertbeklagten, sondern durch die Bekanntgabe ihres bevollmächtigten Vertreters ermöglicht. Umsoweniger können aus der Änderung der für die Klagszustellung gar nicht erheblichen Anschrift der Beklagten weitgehende prozessuale Folgerungen gegen diese gezogen werden. Verfahrensgesetze dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß dadurch den Parteien ohne ihr Verschulden das Recht, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wird.Nach Paragraph 111, (1) ZPO. ist die Partei, die während des Prozesses ihre Wohnung ändert, verpflichtet, dies dem Gerichte mitzuteilen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem dem Paragraph 111, ZPO. inhaltlich entsprechenden Paragraph 119, des Entwurfes (Mat. römisch eins. Band S. 238) gesagt wurde, dürfe der Vollzug von Zustellungen dadurch nicht aufgehalten oder erschwert werden, daß die Partei, an welche eine Zustellung vorzunehmen ist, im Laufe des Verfahrens ihre Wohnung ändert, ohne dies dem Gegner anzuzeigen. Die Bestimmung dient also der ungehinderten Durchführung des Verfahrens. Deshalb enthält der Absatz 2, des Paragraph 111, ZPO. für die Unterlassung der Mitteilung die Sanktion, daß alle weiteren Zustellungen in dieser Streitsache am bisherigen Zustellungsort nach Paragraph 104, (1) ZPO. vorzunehmen sind. Nun sind aber dann, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, insbesondere also auch im Anwaltsprozeß gemäß Paragraph 93, ZPO. alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen, also bei einem Wohnungswechsel der Partei auch "alle weiteren Zustellungen in dieser Streitsache" an den Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Bestimmung des Paragraph 111, ZPO. ist daher im Anwaltsprozeß nicht nur, wie Fasching römisch zwei. Bd. S. 605 Anmerkung 2 sagt, von geringer Bedeutung, die Sanktion des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist in diesem Falle, sofern es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten, sondern der Partei selbst handelt, überhaupt unanwendbar. Das muß auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftung eines neuen Vertreters nach Paragraph 160, (2) ZPO. gelten. Zwar ist hier eine Zustellung an den Bevollmächtigten nicht mehr möglich, ebensowenig aber darf sich das Gericht, wenn die Partei selbst wegen Wohnungsänderung nicht mehr auffindbar ist, mit der Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 111, (2) ZPO. begnügen. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltene strenge Sanktion wird von den zitierten Erläuternden Bemerkungen damit gerechtfertigt, jede Partei habe es ganz in ihrer Hand, den Eintritt etwaiger Nachteile durch rechtzeitige Mitteilung ihrer neuen Adresse hintanzuhalten. Die durch einen Bevollmächtigten vertretene Partei hat aber zur Hintanhaltung von durch die Wohnungsänderung etwa entstehender Nachteile gar keinen Anlaß, weil sie ja weiß, daß alle Zustellungen an ihren Bevollmächtigten, von dessen Unfähigkeit zur Vertretung sie vom Gericht erst durch den nach Paragraph 160, (2) ZPO. ergehenden Beschluß in Kenntnis gesetzt werden soll, erfolgen und daher die Sanktion des Paragraph 111, (2) gar nicht eintreten kann. Daß aus diesen Gründen nicht die Aufforderung, einen neuen Vertreter zu bestellen und alle weiteren Zustellungen an dem bisherigen Wohnsitz der Partei hinterlegt werden dürfen, zeigt der vorliegende Fall besonders klar, wo überhaupt noch niemals versucht wurde, irgend ein Gerichtsstück der Viertbeklagten an der von den Klägern angegebenen Adresse zuzustellen, weil schon die Klage der Viertbeklagten z. H. des Dr. R., der dem Klagevertreter seine Vollmacht vorlegte, zugestellt wurde. Es hat also hier der Kläger die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch ordnungsgemäße Zustellung an die Beklagte gar nicht wie im Regelfall (Fasching römisch zwei S. 605) durch die Angaben über die Anschrift der Viertbeklagten, sondern durch die Bekanntgabe ihres bevollmächtigten Vertreters ermöglicht. Umsoweniger können aus der Änderung der für die Klagszustellung gar nicht erheblichen Anschrift der Beklagten weitgehende prozessuale Folgerungen gegen diese gezogen werden. Verfahrensgesetze dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, daß dadurch den Parteien ohne ihr Verschulden das Recht, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wird.
Aus den dargelegten Gründen durfte weder der Beschluß ON. 81 noch das Urteil ON. 208 gemäß § 111 (2) ZPO. durch postamtliche Hinterlegung zugestellt werden, weshalb sich eine Befassung mit der vom Rekurs überdies aufgeworfenen Frage erübrigt, ob nicht die neue Anschrift der Viertbeklagten durch Umfrage bei ihren Verwandten ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können.Aus den dargelegten Gründen durfte weder der Beschluß ON. 81 noch das Urteil ON. 208 gemäß Paragraph 111, (2) ZPO. durch postamtliche Hinterlegung zugestellt werden, weshalb sich eine Befassung mit der vom Rekurs überdies aufgeworfenen Frage erübrigt, ob nicht die neue Anschrift der Viertbeklagten durch Umfrage bei ihren Verwandten ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können.
Erfolgte die Hinterlegung des Urteils am 4. April 1968 also zu Unrecht, dann ist die Berufungsfrist vom 10. April 1968 an zu berechnen, weil das Urteil der Viertbeklagten an diesem Tage tatsächlich zukam. Auf Grund dieser Fristberechnung erweist sich aber die Berufung als rechtzeitig, weshalb dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zwecks sachlicher Erledigung der Berufung der Viertbeklagten zurückzuverweisen war.