Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt, jene der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe die (unrichtige) Beurteilung des Erstgerichts übernommen, wonach die Rechnung über Bauholz mit (nur) 198.311,40 S angemessen sei; es habe dabei übersehen, dass dieser Betrag die Mehrwertsteuer nicht beinhalte. Das Berufungsgericht habe die diesbezügliche Beweisrüge nicht erledigt und eine Aktenwidrigkeit des erstgerichtlichen Urteils zu Unrecht verneint. Im übrigen habe er nicht für jenen Schaden einzustehen, der der Beklagten durch Zahlung allenfalls überhöhter Rechnungen entstanden sei, habe er doch infolge Beendigung des Auftragsverhältnisses zur Beklagten keine Möglichkeit mehr gehabt, die der Zahlung zugrunde liegenden Rechnungen zu prüfen. Es könne ihm daher Rechtswidrigkeit und schadenskausales Verhalten nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger zeigt zu Recht auf, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung der Gegenforderung aus dem Titel der Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist, der zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser Position führte. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Rechnung über Bauholz mit 198.311,40 S angemessen sei, ist nicht an sich unrichtig oder aktenwidrig (sie entspricht dem Sachverständigengutachten), sondern insoweit unvollständig, als sie nicht deutlich macht, dass es sich bei dieser Ziffer um den Nettobetrag handelt, während die übrigen beurteilten Rechnungsbeträge in Bruttobeträgen angeführt wurden. Diese Unvollständigkeit bewirkte insoweit einen Rechenfehler, der sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auswirkte (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503), als die Vorinstanzen diesen Nettobetrag den gezahlten Bruttobeträgen gegenüberstellten und so zu einer unrichtigen Beurteilung der Differenz zwischen angemessener und bezahlter Leistung gelangten. Unter Berücksichtigung der auf die Bauholzabrechnung entfallenden Umsatzsteuer (39.662,28 S) erhöht sich der von der Firma J***** angemessen verrechnete Betrag auf 419.463,90 S. Demgegenüber hat die Beklagte 407.991 S bezahlt, sodass von einer ungerechtfertigten Überzahlung keine Rede sein kann. Die aus dem Titel des Schadens aus Überzahlung geltend gemachte Gegenforderung (28.189,38 S) besteht daher nicht zu Recht. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers für einen derartigen Schaden kausal war und ob er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.Der Kläger zeigt zu Recht auf, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung der Gegenforderung aus dem Titel der Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist, der zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser Position führte. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Rechnung über Bauholz mit 198.311,40 S angemessen sei, ist nicht an sich unrichtig oder aktenwidrig (sie entspricht dem Sachverständigengutachten), sondern insoweit unvollständig, als sie nicht deutlich macht, dass es sich bei dieser Ziffer um den Nettobetrag handelt, während die übrigen beurteilten Rechnungsbeträge in Bruttobeträgen angeführt wurden. Diese Unvollständigkeit bewirkte insoweit einen Rechenfehler, der sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auswirkte vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,), als die Vorinstanzen diesen Nettobetrag den gezahlten Bruttobeträgen gegenüberstellten und so zu einer unrichtigen Beurteilung der Differenz zwischen angemessener und bezahlter Leistung gelangten. Unter Berücksichtigung der auf die Bauholzabrechnung entfallenden Umsatzsteuer (39.662,28 S) erhöht sich der von der Firma J***** angemessen verrechnete Betrag auf 419.463,90 S. Demgegenüber hat die Beklagte 407.991 S bezahlt, sodass von einer ungerechtfertigten Überzahlung keine Rede sein kann. Die aus dem Titel des Schadens aus Überzahlung geltend gemachte Gegenforderung (28.189,38 S) besteht daher nicht zu Recht. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers für einen derartigen Schaden kausal war und ob er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Die berechtigte Gegenforderung der Beklagten errechnet sich (unter Einbeziehung der nicht mehr strittigen Behebungskosten für Baumängel) wie folgt:
Verbesserungsaufwand für Jaucherinne 20.000,-- S
4 Stallfenster 15.548,-- S
Verputzen der Lüftungsöffnung und
Anbringen von Schubern 7.800,-- S
frustrierter Aufwand für Kellerfenster 1.587,75 S
nicht abgeführte Zahlung 500,-- S
insgesamt 45.435,75 S
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Zur Revision der Beklagten:
Soweit sich die Beklagte gegen die auf Grund verschiedener Beweisergebnisse getroffene Feststellung wendet, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß jenes Entgelt erhalten sollte, das zu leisten der Beklagten möglich und seinen Leistungen angemessen sei, wendet sie sich gegen die mit Revision nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Selbst wenn man diese Feststellung als Ergebnis der von der Beklagten bekämpften rechtlichen Beurteilung werten wollte, ist für ihren Standpunkt, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, nichts gewonnen. Wie Erklärungen auszulegen sind, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 914). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (SZ 65/109, EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Auffassung der Vorinstanzen, die die Unentgeltlichkeit der Vereinbarung verneint haben und von einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach Möglichkeit und Tunlichkeit im Sinn des § 904 dritter Satz ABGB ausgegangen sind, nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des Klägers konnten nicht anders verstanden werden, als dass er bereit war, seine Leistungen auf für die Beklagte kostensparende Weise zu erbringen und sich auf jenes Entgelt zu beschränken, das die Beklagte aus den erhaltenen Entschädigungszahlungen auch zu leisten in der Lage sein werde. Ein Verzicht auf Entgeltlichkeit ist seinen Äußerungen hingegen nicht zu entnehmen.Soweit sich die Beklagte gegen die auf Grund verschiedener Beweisergebnisse getroffene Feststellung wendet, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß jenes Entgelt erhalten sollte, das zu leisten der Beklagten möglich und seinen Leistungen angemessen sei, wendet sie sich gegen die mit Revision nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Selbst wenn man diese Feststellung als Ergebnis der von der Beklagten bekämpften rechtlichen Beurteilung werten wollte, ist für ihren Standpunkt, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, nichts gewonnen. Wie Erklärungen auszulegen sind, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 914,). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (SZ 65/109, EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Auffassung der Vorinstanzen, die die Unentgeltlichkeit der Vereinbarung verneint haben und von einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach Möglichkeit und Tunlichkeit im Sinn des Paragraph 904, dritter Satz ABGB ausgegangen sind, nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des Klägers konnten nicht anders verstanden werden, als dass er bereit war, seine Leistungen auf für die Beklagte kostensparende Weise zu erbringen und sich auf jenes Entgelt zu beschränken, das die Beklagte aus den erhaltenen Entschädigungszahlungen auch zu leisten in der Lage sein werde. Ein Verzicht auf Entgeltlichkeit ist seinen Äußerungen hingegen nicht zu entnehmen.
Der Entlohnungsanspruch des Klägers musste sich daher - abgesehen von seiner Angemessenheit - im Rahmen dessen halten, was der Beklagten aus der Differenz zwischen vorhandenen Mitteln für den Wiederaufbau und bereits bezahlter Kosten dafür noch zur Verfügung stand.
Der Höhe nach bekämpft die Beklagte nur noch das für geleistete Baumeisterarbeiten nach der Honorarordnung für Baumeister bemessene Entgelt (48.211,13 S). Sie vertritt zu Recht die Auffassung, der Kläger erfülle keine der für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Voraussetzungen, er könne daher auch nicht das nach der HOB angemessene Entgelt beanspruchen.
Angemessen im Sinn des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1152; Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 27 zu § 1152 je mwN; EvBl 1964/401; EvBl 1977/204). Als Richtlinie für die Angemessenheitsprüfung können von einer Berufsgruppe herausgegebene Gebühren- und Honorarordnungen dienen, auch wenn diesen Tarifen keine normative Kraft zukommt (Pfeil aaO Rz 28; SZ 51/27; AnwBl 1991/54; EvBl 1977/204; RIS-Justiz RS0038721). In diesem Sinn hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige das Honorar des Klägers für jene Leistungen, die der Tätigkeit eines Baumeisters entsprechen, nach der Honorarordnung für Baumeister berechnet. Die Vorinstanzen haben das so errechnete Entgelt in voller Höhe zugesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs über die Voraussetzungen zur Ausübung des Baumeistergewerbes verfügt, sondern als "Pfuscher" ohne persönliche und technische Voraussetzungen, geschweige denn einer dem Berufszweig der Baumeister entsprechenden Ausbildung angesehen werden muss.Angemessen im Sinn des Paragraph 1152, ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1152,; Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1152, je mwN; EvBl 1964/401; EvBl 1977/204). Als Richtlinie für die Angemessenheitsprüfung können von einer Berufsgruppe herausgegebene Gebühren- und Honorarordnungen dienen, auch wenn diesen Tarifen keine normative Kraft zukommt (Pfeil aaO Rz 28; SZ 51/27; AnwBl 1991/54; EvBl 1977/204; RIS-Justiz RS0038721). In diesem Sinn hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige das Honorar des Klägers für jene Leistungen, die der Tätigkeit eines Baumeisters entsprechen, nach der Honorarordnung für Baumeister berechnet. Die Vorinstanzen haben das so errechnete Entgelt in voller Höhe zugesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs über die Voraussetzungen zur Ausübung des Baumeistergewerbes verfügt, sondern als "Pfuscher" ohne persönliche und technische Voraussetzungen, geschweige denn einer dem Berufszweig der Baumeister entsprechenden Ausbildung angesehen werden muss.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (EvBl 1968/209) das Honorar eines Nichtziviltechnikers für Ziviltechnikern vorbehaltene Leistungen mit 60 % der Gebührensätze der Ingenieurkammer als angemessen beurteilt. Er hat dabei erwogen, der Nichtziviltechniker erspare sich einen Teil der einen Ziviltechniker treffenden Personal- und Sachkosten, das ihm zustehende Entgelt sei daher in Relation zu den ersparten Kosten entsprechend zu kürzen.
Auch im vorliegenden Fall erachtet der erkennende Senat ein Honorar von 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessen (§ 273 ZPO):Auch im vorliegenden Fall erachtet der erkennende Senat ein Honorar von 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessen (Paragraph 273, ZPO):
Der Baumeister übt ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinn des § 127 Z 4 GewO aus, das erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden darf und zu den in § 202 Abs 1 bis Abs 4 GewO angeführten Tätigkeiten berechtigt. Das ihm nach der Honorarordnung für Baumeister zustehende Entgelt muss sowohl seine persönliche Arbeitsleistung abgelten, als auch die Personalkosten und die mit der Schaffung der erforderlichen berufsspezifischen persönlichen und technischen Voraussetzungen verbundenen Aufwendungen decken. Der Kläger als "Pfuscher" erspart sich diese den konzessionierten Baumeister treffenden Lasten, sodass eine Kürzung des für die Ausführung von Baumeisterleistungen nach der HOB angemessenen Entgelts um 40 % gerechtfertigt erscheint.Der Baumeister übt ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinn des Paragraph 127, Ziffer 4, GewO aus, das erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden darf und zu den in Paragraph 202, Absatz eins bis Absatz 4, GewO angeführten Tätigkeiten berechtigt. Das ihm nach der Honorarordnung für Baumeister zustehende Entgelt muss sowohl seine persönliche Arbeitsleistung abgelten, als auch die Personalkosten und die mit der Schaffung der erforderlichen berufsspezifischen persönlichen und technischen Voraussetzungen verbundenen Aufwendungen decken. Der Kläger als "Pfuscher" erspart sich diese den konzessionierten Baumeister treffenden Lasten, sodass eine Kürzung des für die Ausführung von Baumeisterleistungen nach der HOB angemessenen Entgelts um 40 % gerechtfertigt erscheint.
Der Revision der Beklagten wird somit teilweise Folge gegeben und das für erbrachte Baumeisterleistungen angemessene Entgelt mit 28.926,68 S (das sind 60 % des einem Baumeister für diese Leistungen nach der HOB zustehenden Gesamtentgelts von 48.211,13 S) festgesetzt.
Damit ergibt sich die berechtigte Klageforderung wie folgt:
Baumeisterleistungen 28.926,68 S
452 Stunden Hilfsarbeitertätigkeit 45.200,-- S
Fahrtkosten und Telefonspesen 37.714,-- S
insgesamt 111.840,68 S
abzüglich Zahlung 17.500,-- S
berechtigte Klageforderung 94.340,68 S
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Unter Berücksichtigung der als berechtigt erkannten Gegenforderung von 45.435,75 S hat die Beklagte dem Kläger noch 48.904,93 S samt Zinsen zu zahlen. Angesichts des noch vorhandenen - für den Wiederaufbau zur Verfügung stehenden - Guthabens ist es der Beklagten möglich (und tunlich), diese berechtigten Forderungen des Klägers zu befriedigen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung in der Tagsatzung ON 50) hat die Beklagte mit 73 % obsiegt, erhält daher ihre Kosten im Umfang von 46 % und die Barauslagen mit 73 % ersetzt, wogegen der Kläger 27 % seiner in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen ersetzt erhält. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit einem Drittel, erhält daher ein Drittel seiner Barauslagen ersetzt, wohingegen die Beklagte ein Drittel Kostenersatz und zwei Drittel ihrer Barauslagen beanspruchen kann.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung in der Tagsatzung ON 50) hat die Beklagte mit 73 % obsiegt, erhält daher ihre Kosten im Umfang von 46 % und die Barauslagen mit 73 % ersetzt, wogegen der Kläger 27 % seiner in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen ersetzt erhält. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit einem Drittel, erhält daher ein Drittel seiner Barauslagen ersetzt, wohingegen die Beklagte ein Drittel Kostenersatz und zwei Drittel ihrer Barauslagen beanspruchen kann.
Beide Streitteile haben Berufung und Revision erhoben, wobei sie im Rechtsmittelverfahren mit etwa je der Hälfte ihres Interesses erfolgreich waren. Dies führt zur Kostenaufhebung sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren.