Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.12.1992 wurde der Vater, Kurt N*****, verpflichtet, für den Minderjährigen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 1.620,-- ab 19.6.1989 zu zahlen.
Aufgrund dieses Titels gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 25.5.1993 dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.5.1993 bis 30.4.1996 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Am 9.4.1996 beschloß das Erstgericht die Weitergewährung dieser Titelvorschüsse vom 1.5.1996 bis 30.4.1999.Aufgrund dieses Titels gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 25.5.1993 dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.5.1993 bis 30.4.1996 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG. Am 9.4.1996 beschloß das Erstgericht die Weitergewährung dieser Titelvorschüsse vom 1.5.1996 bis 30.4.1999.
Mit dem Vorbringen, der Unterhaltstitel sei mehr als drei Jahre alt, der Vater sei derzeit unbekannten Aufenthaltes und am 23.10.1995 von seiner Anschrift in B***** unbekannt wohin verzogen und gehe keiner Beschäftigung im Inland nach, beantragte der Unterhaltssachwalter für den Minderjährigen am 30.5.1996 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe ab 1.5.1996.Mit dem Vorbringen, der Unterhaltstitel sei mehr als drei Jahre alt, der Vater sei derzeit unbekannten Aufenthaltes und am 23.10.1995 von seiner Anschrift in B***** unbekannt wohin verzogen und gehe keiner Beschäftigung im Inland nach, beantragte der Unterhaltssachwalter für den Minderjährigen am 30.5.1996 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in Richtsatzhöhe ab 1.5.1996.
Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Beschlusses die dem Minderjährigen bewilligten Titelvorschüsse ab 1.5.1996 ein und gewährte im Punkt 2. ab 1.5.1996 bis 30.4.1999 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe, zur Zeit S 2.617,--. Der Unterhaltsschuldner sei unbekannten Aufenthaltes, es sei nicht möglich, mit ihm Kontakt aufzunehmen und einen Unterhaltstitel zu schaffen.Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Beschlusses die dem Minderjährigen bewilligten Titelvorschüsse ab 1.5.1996 ein und gewährte im Punkt 2. ab 1.5.1996 bis 30.4.1999 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in Richtsatzhöhe, zur Zeit S 2.617,--. Der Unterhaltsschuldner sei unbekannten Aufenthaltes, es sei nicht möglich, mit ihm Kontakt aufzunehmen und einen Unterhaltstitel zu schaffen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, der beantragte, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen, soweit sie S 1.620,-- übersteigen, Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 1. als unbekämpft unberührt bleibe, in seinem Punkt 2. dahin ab, daß der Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG ab 1.5.1996 abgewiesen wurde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, der beantragte, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen, soweit sie S 1.620,-- übersteigen, Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 1. als unbekämpft unberührt bleibe, in seinem Punkt 2. dahin ab, daß der Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ab 1.5.1996 abgewiesen wurde.
Während der Laufzeit eines Titelvorschusses bestehe kein Hindernis, einen Richtsatzvorschuß zu begehren. Voraussetzung sei, daß die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt, oder falls der Exekutionstitel älter als drei Jahre sei, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht gelinge. Der Versuch eines Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsverfahrens sei nicht zwingend, es müsse aber nach § 11 Abs 2 UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, daß nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners die Schaffung eines neuen Titels nicht gelingen könne. Hiezu müsse der Unterhaltsberechtigte alles Zumutbare zur Schaffung eines Titels unternehmen. Dies sei hier noch nicht in ausreichendem Maß geschehen.Während der Laufzeit eines Titelvorschusses bestehe kein Hindernis, einen Richtsatzvorschuß zu begehren. Voraussetzung sei, daß die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt, oder falls der Exekutionstitel älter als drei Jahre sei, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht gelinge. Der Versuch eines Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsverfahrens sei nicht zwingend, es müsse aber nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, daß nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners die Schaffung eines neuen Titels nicht gelingen könne. Hiezu müsse der Unterhaltsberechtigte alles Zumutbare zur Schaffung eines Titels unternehmen. Dies sei hier noch nicht in ausreichendem Maß geschehen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.