[1] 1.1. Die Auftraggeberin des beklagten Inkassounternehmens beauftragte dieses mit der Betreibung einer Forderung gegenüber der Klägerin. Die Übermittlung des Auftrags erfolgte elektronisch mittels Datensatzes, zumal die Beklagte pro Woche mehr als 1.000 Aufträge erhält. Diese Forderungsbetreibung wurde in der Folge nach Mitteilung der Auftraggeberin, dass Zahlung erfolgt sei, von der Beklagten „eingestellt“.
[2] 1.2. Die Vorinstanzen sind vom Zustandekommen eines Vertrags zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin zur Betreibung einer Forderung gegenüber der Klägerin ausgegangen (vgl § 864 Abs 1 ABGB; RS0014580 [T1]). Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen. Mit ihrer nicht weiter dargelegten Auffassung, es liege ein von der Beklagten nicht angenommener Auftrag vor, der zurückgezogen worden sei, bevor die Beklagte überhaupt tätig geworden war, zeigt die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf und geht auch teilweise nicht vom Sachverhalt aus. [2] 1.2. Die Vorinstanzen sind vom Zustandekommen eines Vertrags zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin zur Betreibung einer Forderung gegenüber der Klägerin ausgegangen vergleiche Paragraph 864, Absatz eins, ABGB; RS0014580 [T1]). Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen. Mit ihrer nicht weiter dargelegten Auffassung, es liege ein von der Beklagten nicht angenommener Auftrag vor, der zurückgezogen worden sei, bevor die Beklagte überhaupt tätig geworden war, zeigt die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf und geht auch teilweise nicht vom Sachverhalt aus.
[3] 2.1. Die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung in Verbindung mit der Aufbewahrungspflicht von Geschäftsbriefen nach § 132 Abs 1 BAO oder § 212 UGB wird von der Revision dem Grunde nach nicht bezweifelt (vgl dazu etwa DSB 15. 11. 2018, DSB-D122.944/0007-DSB/2018), sodass darauf nicht einzugehen ist. Gemäß § 190 Abs 5 UGB und § 132 Abs 2 BAO müssen auf Datenträgern aufbewahrte oder nur auf Datenträgern vorliegende Geschäftsbriefe so aufbewahrt werden, dass eine vollständige und inhaltsgleiche Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist. [3] 2.1. Die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung in Verbindung mit der Aufbewahrungspflicht von Geschäftsbriefen nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO oder Paragraph 212, UGB wird von der Revision dem Grunde nach nicht bezweifelt vergleiche dazu etwa DSB 15. 11. 2018, DSB-D122.944/0007-DSB/2018), sodass darauf nicht einzugehen ist. Gemäß Paragraph 190, Absatz 5, UGB und Paragraph 132, Absatz 2, BAO müssen auf Datenträgern aufbewahrte oder nur auf Datenträgern vorliegende Geschäftsbriefe so aufbewahrt werden, dass eine vollständige und inhaltsgleiche Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.
[4] 2.2. Nach den Feststellungen wurden sämtliche im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung stehenden Daten der Klägerin, mit Ausnahme des der Beklagten übermittelten Auftrags-Datensatzes, von der Beklagten gelöscht.
[5] 2.3. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, die Beklagte sei nicht verpflichtet, die im als Geschäftsbrief anzusehenden Auftrags-Datensatz enthaltenen personenbezogenen Daten der Klägerin zu löschen, weil aufgrund der Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO bzw § 212 UGB insoweit der von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmegrund des Art 17 Abs 3 lit b DSGVO vorliege. [5] 2.3. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, die Beklagte sei nicht verpflichtet, die im als Geschäftsbrief anzusehenden Auftrags-Datensatz enthaltenen personenbezogenen Daten der Klägerin zu löschen, weil aufgrund der Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO bzw Paragraph 212, UGB insoweit der von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmegrund des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO vorliege.
[6] Die Revision hält dem entgegen, es liege kein Geschäftsbrief iSd § 132 Abs 1 BAO bzw § 212 UGB und daher keine solche Aufbewahrungspflicht vor, weil das betreffende Rechtsgeschäft der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin nicht zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist sie auf die nicht korrekturbedürftige gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen zu verweisen (oben Punkt 1.2.). Die in der Revision als erheblich angesehene Frage, ob ein Datensatz, der ein Auftragsschreiben darstellt, bereits dann als Geschäftsbrief zu qualifizieren sei, der die Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO oder § 212 UGB begründe, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei, kann daher hier dahinstehen. [6] Die Revision hält dem entgegen, es liege kein Geschäftsbrief iSd Paragraph 132, Absatz eins, BAO bzw Paragraph 212, UGB und daher keine solche Aufbewahrungspflicht vor, weil das betreffende Rechtsgeschäft der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin nicht zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist sie auf die nicht korrekturbedürftige gegenteilige Beurteilung der Vorinstanzen zu verweisen (oben Punkt 1.2.). Die in der Revision als erheblich angesehene Frage, ob ein Datensatz, der ein Auftragsschreiben darstellt, bereits dann als Geschäftsbrief zu qualifizieren sei, der die Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO oder Paragraph 212, UGB begründe, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei, kann daher hier dahinstehen.
[7] 3. Ausgehend von der Auffassung des Berufungsgerichts zur bestehenden Aufbewahrungspflicht des Auftrags-Datensatzes als Geschäftsbrief (Punkt 2.1), kommt es auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagten eine nachvollziehbare Abrechnung mit ihrer Auftraggeberin auch nach Durchführung einer „Datenminimierung“ durch teilweise Löschung oder Anonymisierung der im Auftrags-Datensatz enthaltenen personenbezogener Daten der Klägerin möglich wäre, nicht an.