Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 16 Abs 3 AußStrG iVm 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen die Voraussetzungen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit 508a Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen die Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Auf die vom Rekursgericht im Sinn dieser Bestimmung als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob nämlich ein noch nicht ins Firmenbuch eingetragener GmbH-Gesellschafter zur Antragstellung nach § 89 Abs 2 GmbH-Gesetz legitimiert ist, kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil mangels Abschlusses eines notariellen Abtretungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Georg B***** jun ins Firmenbuch nicht gegeben sind. Die vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinungen (Koppensteiner GmbHG Rz 5 zu § 78; Gellis GmbHG3 Rz 3 zu § 78; Kostner/Umfahrer GmbH-Handbuch Rz 455; Bittner, Die Auslegung des neuen § 78 Abs 1 GmbH-Gesetz - ein Problem, das keines sein sollte, in NZ 1991, 100; Wagner Gesellschafter, Gesellschaft und Firmenbuch in NZ 1991, 101; Oberhofer/Santner, Der GmbH-Gesellschafter und das Firmenbuchgesetz in WBl 1991, 209 ff sowie Eiselsberg/Schenk/Weißmann FBG Rz 1 und 4 zu § 78 GmbH-Gesetz) wie auch die noch zum Anteilbuch ergangene Rechtsprechung (JBl 1990, 185) und die für Zeiträume vor Umstellung des Firmenbuches auf ABV ergangene Rechtsprechung (HS 25.209 und 25.210) gehen davon aus, daß der "neue" Gesellschafter, dessen Legitimation geprüft wird, den Geschäftsanteil formgültig erworben und damit auch Anspruch auf Eintragung ins Firmenbuch hat (und lediglich seine Eintragung als Gesellschafter bzw eine Anmeldung zum Firmenbuch aus welchen Gründen auch immer bisher unterblieben ist).Auf die vom Rekursgericht im Sinn dieser Bestimmung als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob nämlich ein noch nicht ins Firmenbuch eingetragener GmbH-Gesellschafter zur Antragstellung nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz legitimiert ist, kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil mangels Abschlusses eines notariellen Abtretungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Georg B***** jun ins Firmenbuch nicht gegeben sind. Die vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinungen (Koppensteiner GmbHG Rz 5 zu Paragraph 78,; Gellis GmbHG3 Rz 3 zu Paragraph 78,; Kostner/Umfahrer GmbH-Handbuch Rz 455; Bittner, Die Auslegung des neuen Paragraph 78, Absatz eins, GmbH-Gesetz - ein Problem, das keines sein sollte, in NZ 1991, 100; Wagner Gesellschafter, Gesellschaft und Firmenbuch in NZ 1991, 101; Oberhofer/Santner, Der GmbH-Gesellschafter und das Firmenbuchgesetz in WBl 1991, 209 ff sowie Eiselsberg/Schenk/Weißmann FBG Rz 1 und 4 zu Paragraph 78, GmbH-Gesetz) wie auch die noch zum Anteilbuch ergangene Rechtsprechung (JBl 1990, 185) und die für Zeiträume vor Umstellung des Firmenbuches auf ABV ergangene Rechtsprechung (HS 25.209 und 25.210) gehen davon aus, daß der "neue" Gesellschafter, dessen Legitimation geprüft wird, den Geschäftsanteil formgültig erworben und damit auch Anspruch auf Eintragung ins Firmenbuch hat (und lediglich seine Eintragung als Gesellschafter bzw eine Anmeldung zum Firmenbuch aus welchen Gründen auch immer bisher unterblieben ist).
Gerade diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Revisionsrekurswerber weist ausdrücklich auf den neuerlich vorgelegten Abtretungsvertrag vom 9.8.1996 hin, der den Formerfordernissen des § 76 Abs 2 GmbH-Gesetz nicht entspricht. Mangels Abschlusses eines Notariatsaktes kann somit von einer formgültigen Abtretung des Geschäftsanteiles an ihn keine Rede sein. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Georg B***** jun als Gesellschafter liegen somit keinesfalls vor, so daß der vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfrage im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.Gerade diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Revisionsrekurswerber weist ausdrücklich auf den neuerlich vorgelegten Abtretungsvertrag vom 9.8.1996 hin, der den Formerfordernissen des Paragraph 76, Absatz 2, GmbH-Gesetz nicht entspricht. Mangels Abschlusses eines Notariatsaktes kann somit von einer formgültigen Abtretung des Geschäftsanteiles an ihn keine Rede sein. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Georg B***** jun als Gesellschafter liegen somit keinesfalls vor, so daß der vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfrage im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Nach Beschlußfassung erster Instanz eingetretene Änderungen (exekutiver Erwerb des Geschäftsanteiles des Gesellschafters Eduard W*****) können nicht berücksichtigt werden, da auf derartige Neuerungen im Firmenbuchverfahren nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Fucik, AußStrG Anm zu § 10 mwN).Nach Beschlußfassung erster Instanz eingetretene Änderungen (exekutiver Erwerb des Geschäftsanteiles des Gesellschafters Eduard W*****) können nicht berücksichtigt werden, da auf derartige Neuerungen im Firmenbuchverfahren nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Fucik, AußStrG Anmerkung zu Paragraph 10, mwN).
Die vom Rekursgericht vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist überdies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das rechtliche Gehör der übrigen Gesellschafter vor Bestellung des Liquidators verletzt wurde. Diese haben als Verfahrensbeteiligte Anspruch, vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes auch zur Person des in Aussicht genommenen Liquidators gehört zu werden.
Anläßlich des fortgesetzten Verfahrens zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die amtswegige Löschung des schon eingetragenen Liquidators Dr.H***** in Aussicht zu nehmen haben.