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Entscheidung 6 Ob 2385/96w×

Entscheidung 6 Ob 2385/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2385/96w

Entscheidungsdatum

27.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Josef P*****, vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang R*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 240.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Oktober 1996, GZ 12 R 99/96h-21, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Berufungsverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gar nicht stellt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E45249 06A23856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02385.96W.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19970227_OGH0002_0060OB02385_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung