Entscheidung 6 Ob 239/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Wien, Weihburggasse 10-12, 1010 Wien, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Albert A*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2004, GZ 3 R 19/04t-36, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. August 2003, GZ 10 Cg 199/01x-30, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der beklagten Partei am 12. 7. 2004 zugestellt.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten wurde erst am 21. 9. 2004, also außerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) zur Post gegeben. Die durch die verhandlungsfreie Zeit bewirkte Hemmung der Frist (§ 225 Abs 1 ZPO) kann nicht dazu führen, dass der Partei für die Einbringung des Rechtsmittels mehr als volle vier außerhalb der Gerichtsferien liegende Wochen zur Verfügung stehen.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten wurde erst am 21. 9. 2004, also außerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) zur Post gegeben. Die durch die verhandlungsfreie Zeit bewirkte Hemmung der Frist (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO) kann nicht dazu führen, dass der Partei für die Einbringung des Rechtsmittels mehr als volle vier außerhalb der Gerichtsferien liegende Wochen zur Verfügung stehen.
Anmerkung
E75617
6Ob239.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00239.04X.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20041125_OGH0002_0060OB00239_04X0000_000