Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. P* G*, vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden (OG), wider die Gegnerin der gefährdeten Partei W* GmbH, FN *, wegen Unterlassung (Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2024, GZ 46 R 266/24v-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2024, GZ 28 C 1152/24g-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Trennung vom Stromnetz der Gegnerin der gefährdeten Partei (Netzbetreiberin) durch diese. Das Erstgericht wies den Antrag ab, ohne zuvor die Gegnerin der gefährdeten Partei zu diesem Antrag einzuvernehmen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig: [3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig:
[4] 1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. [4] 1. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (6 Ob 183/21m; 2 Ob 155/20p; RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne der Gegnerin der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben. [5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (6 Ob 183/21m; 2 Ob 155/20p; RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne der Gegnerin der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben.
[6] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der gefährdeten Partei ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 183/21m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00239.24A.0117.000
Dokumentnummer
JJT_20250117_OGH0002_0060OB00239_24A0000_000