Die nur vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verjährung von Folgeschäden aus einem einheitlichen Schadenereignis abgewichen ist; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
In der Entscheidung des verstärkten Senates wurde ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne.In der Entscheidung des verstärkten Senates wurde ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne.
Allerdings wurde in diesem Erkenntnis schon darauf hingewiesen, daß
aus ihm nicht unmittelbar abzuleiten sei, nunmehr löse jeder sich in
der Sphäre des Geschädigten realisierende Folge-(Teil-)Schaden den
Lauf einer eigenen neuen, gesonderten Verjährungsfrist aus. Es sei
vielmehr festzuhalten, daß die dargelegten rechtlichen Überlegungen
im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur
für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit habe und
das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden
dann kaum beschwerlich und risikoreich sei, wenn aufgrund des
Eintrittes des "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits
indiziert sei. Diese Ausführungen hat der Oberste Gerichtshof in der
Folge in mehreren Entscheidungen weiter präzisiert: "Der der
Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es,
die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen
beginnen zu lassen. Ist ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht
bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle
Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem
Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruches
auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der
Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein primärer Schaden
entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der
Verjährungsfrist zu begegnen" (5 Ob 2101/96y ua). Die Ansicht des
Berufungsgerichtes, die Klägerin könne nun für alle weiteren, aus den
seit dem Beweissicherungsverfahren (spätestens seit dem vierten
Teilgutachten Dipl.Ing.B*****s) dem Beklagten kausal zurechenbaren
Fehlern in der Statik die bis zum Schluß der mündlichen Verhadlung
erster Instanz der Höhe nach noch nicht bezifferbaren Schäden jeweils
gesondert einklagen, ist daher verfehlt. Diesen Teil oder
Folgeschäden war, wie es die Klägerin auch tatsächlich getan hat,
durch Feststellungsklage zu begegnen. Das bedeutet aber, daß die in
der Klage nur soweit bezifferten Forderungen der Gutachten
Dipl.Ing.B*****s, als sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt
waren, nach Abschluß der Gutachtenstätigkeit und nach Vorliegen des
Sachverständigengutachtens über den berechtigten dem Beklagten
anrechenbaren Anteil daran mit Klageausdehnung vom 23.5.1990 als noch
nicht verjährt geltend gemacht werden konnten. Das Begehren der
Klägerin lautete nämlich generell, die Haftung des Beklagten aus der
fehlerhaften Statik festzustellen und wurde nur insoweit näher
erläutert, als insbesondere (also nur demonstrativ) eine Haftung für
die in den Punkten a) bis f) angeführten Fehler ausgesprochen werden
sollte. Daß durch das Berufungsgericht nunmehr das
Feststellungsinteresse der Klägerin an der Haftung des Beklagten für
noch nicht bezifferbare, erst künftig eintretende Schäden zur Gänze
verneint hat, wurde von der Klägerin nicht bekämpft.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch die Behandlung der vom
Beklagten im Rahmen seiner Rechtsrüge behaupteten mangelnden
Berechtigung der Klägerin, ihr verrechnete Umsatzsteuer zu begehren,
abgelehnt. Im Rahmen einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge in der
Berufung sind alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berückichtigen. Es
entspricht jedoch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß
nach Art XII Z 3 EGUStG 1972 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die
Bemessung des Schadenersatzes nicht berührt, der Ersatzpflichtige
vielmehr auf einen Rückersatzanspruch verwiesen wird. Die klare
Absicht des Gesetzgebers geht dahin, aus dem Prozeß über den Ersatz
einer Sache oder Leistung die Frage der Berechtigung zum Abzug der
Vorsteuer und daraus ableitbare Ansprüche des Ersatzpflichtigen auszuklammern (SZ 50/8 ua).
Zur Frage der zugesprochenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22.9.1993 im ersten Rechtsgang Stellung genommen.
Der Revision kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.