4. Vorlagebegründung:
Der Oberste Gerichthshof hat durch den auch im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen 6. Senat mit Beschluss vom 6. 11. 2008 zu 6 Ob 192/08s dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu begründend ausgeführt:Der Oberste Gerichthshof hat durch den auch im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen 6. Senat mit Beschluss vom 6. 11. 2008 zu 6 Ob 192/08s dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu begründend ausgeführt:
1.1. Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.1.1. Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
1.2. Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg.; vgl Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 36). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten“ der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 EuGVVO Rz 24; Geimer aaO).1.2. Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg.; vergleiche Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 36). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten“ der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 15, EuGVVO Rz 24; Geimer aaO).
1.3. Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Art 15 EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig (vgl Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 15 EuGVVO Rz 15; vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 38: „Brüsseler Orakelspruch“).1.3. Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Artikel 15, EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig vergleiche Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 15; vergleiche auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 38: „Brüsseler Orakelspruch“).
1.4. Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 15 EuGVVO Rz 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 38).1.4. Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 38).
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2.3. Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 14). Hingegen könne der Schutzgerichtsstand eingreifen, wenn der Vertrag durch einen Vermittler zustande komme, der dem Unternehmer regelmäßig Kunden zuführe (OLG Dresden IPRax 2006, 44 [zust von Hein IPRax 2006, 20]).2.3. Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Artikel 15, EuGVVO Rz 14). Hingegen könne der Schutzgerichtsstand eingreifen, wenn der Vertrag durch einen Vermittler zustande komme, der dem Unternehmer regelmäßig Kunden zuführe (OLG Dresden IPRax 2006, 44 [zust von Hein IPRax 2006, 20]).
Da in der Rechtssache 6 Ob 192/08s die für den vorliegenden Rechtsstreit primär zu lösende Rechtsfrage vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur eventualiter zu beantworten ist und eine diesbezügliche Entscheidung noch nicht gefällt wurde, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die aufgezeigte Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 234 EG neuerlich zu stellen.Da in der Rechtssache 6 Ob 192/08s die für den vorliegenden Rechtsstreit primär zu lösende Rechtsfrage vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur eventualiter zu beantworten ist und eine diesbezügliche Entscheidung noch nicht gefällt wurde, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die aufgezeigte Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234, EG neuerlich zu stellen.
5. Aussetzung des Verfahrens:
Diese gründet auf § 90a Abs 1 GOG.Diese gründet auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.