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Entscheidung 6 Ob 24/95×

Entscheidung 6 Ob 24/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob24/95

Entscheidungsdatum

07.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne J*****, vertreten durch Dr.Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Hilmar K*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Mag.Martin Machold, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der am 15.November 1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Rechtsstreit haben beide Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichtes jeweils Revision ergriffen und zur Revision der Gegenseite Gegenausführungen erstattet Die hierüber beschlossene Revisionsentscheidung vom 13.10.1995 wurde am 25.10.1995 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben. Mit dem am 15.11.1995 eingelangten Schriftsatz erstattet der Beklagte weitere Rechtsausführungen und beantragt, seiner Revision unter Hinweis auf neuere oberstgerichtliche Judikatur stattzugeben und wiederholt die in der Revisionsschrift gestellten Anträge.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung eines Rechtsmittels im zivilgerichtlichen Verfahren eine einheitliche und abgeschlossene Prozeßhandlung, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. Die Einbringung einer weiteren Rechtsmittelschrift wäre nur im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zulässig. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der nach dem Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässige Schriftsatz vergleiche dazu Gitschtaler in Rechberger ZPO Rz 12 zu Paragraphen 84, 85, ZPO mwN) unzulässige Nachtrag zur Revision war zurückzuweisen.

Anmerkung

E40892 06AA0245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00024.95.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19951207_OGH0002_0060OB00024_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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