Die beklagte Gesellschaft m. b. H. wurde mit dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni 1945 gegrundet.
Punkt XVI dieses Vertrages bestimmt, soweit er für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebend ist, folgendes:Punkt römisch sechzehn dieses Vertrages bestimmt, soweit er für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebend ist, folgendes:
"Nachdem die Gesellschaft vornehmlich das Streckengeschäft in Kohlen in Vorarlberg abwickeln wird, verpflichten sich die Gesellschafter, das gesamte Streckengeschäft in Vorarlberg nur durch diese neugegrundete Gesellschaft durchführen zu lassen und ihr in Vorarlberg auf keine wie immer geartete Weise Konkurrenz zu machen."
Bei der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 26. Juli 1954 wurde Punkt XVI des Gesellschaftsvertrages vom 9. Juni 1948 durch den Zusatz ergänzt und erweitert, daß sich die Gesellschafter für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft auch der selbständigen Ausübung eines Streckengeschäftes und außerdem jeder wie immer gearteten Konkurrenz in Vorarlberg und Tirol begehen. Diese Abänderung wurde mit Stimmenmehrheit gegen die Stimme der nunmehr klagenden Gesellschafterin beschlossen. Die Klägerin begehrte mit ihrer ersten, am 30. August 1954 beim Landesgericht Feldkirch gegen die auch nunmehr beklagte Gesellschaft erhobenen Klage gemäß § 42 GesmbHG. die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Beschlusses. Die Beklagte erstattete innerhalb der ihr aufgetragenen Frist keine Klagebeantwortung, worauf auf Grund des Antrages der klagenden Partei vom 14. September 1959 am 15. September 1959 ein Versäumungsurteil gemäß § 398 ZPO. im Sinne des Klagebegehrens gefällt wurde, das in Rechtskraft erwuchs.Bei der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 26. Juli 1954 wurde Punkt römisch sechzehn des Gesellschaftsvertrages vom 9. Juni 1948 durch den Zusatz ergänzt und erweitert, daß sich die Gesellschafter für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft auch der selbständigen Ausübung eines Streckengeschäftes und außerdem jeder wie immer gearteten Konkurrenz in Vorarlberg und Tirol begehen. Diese Abänderung wurde mit Stimmenmehrheit gegen die Stimme der nunmehr klagenden Gesellschafterin beschlossen. Die Klägerin begehrte mit ihrer ersten, am 30. August 1954 beim Landesgericht Feldkirch gegen die auch nunmehr beklagte Gesellschaft erhobenen Klage gemäß Paragraph 42, GesmbHG. die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Beschlusses. Die Beklagte erstattete innerhalb der ihr aufgetragenen Frist keine Klagebeantwortung, worauf auf Grund des Antrages der klagenden Partei vom 14. September 1959 am 15. September 1959 ein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 398, ZPO. im Sinne des Klagebegehrens gefällt wurde, das in Rechtskraft erwuchs.
Bei der zehnten ordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft am 9. Jänner 1959 wurde der vom Gesellschafter Franz A. gestellte Antrag, im Hinblick auf das beschlußwidrige Verhalten der nunmehr klagenden Partei durch Ausübung des Streckengeschäftes in Tirol bei der nächsten Generalversammlung von dem der genannten Firma zukommenden Syndikatsgewinn vorläufig einen Betrag von 10.000 S zurückzubehalten und diesen, falls die genannte Firma nicht, binnen sechs Monaten eine Klage einbringe, nach Ablauf dieser Frist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites, an ihn auszuzahlen, mit Stimmenmehrheit, und zwar ebenfalls gegen die Stimme der klagenden Partei und mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter, zum Beschluß erhoben.
In der bei der am 24. November 1959 abgehaltenen elften ordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft aufgenommenen Verhandlungsschrift finden sich zu Punkt 7 der Tagesordnung ("freie Anträge und Allfälliges") folgende Beurkundungen:
"Zu Punkt 7 der Tagesordnung stellt der Gesellschafter Franz A. den Antrag:
Der Beschluß der Generalversammlung vom 9. Jänner 1959, Seite 7 des
Protokolles, wird mit der Änderung, .... falls er binnen drei
Monaten keine Klage erhebt ..... gegen die Stimme der Firma L.
(Klägerin) angenommen. Diese verlangt, daß ihr Widerspruch zu protokollieren sei."
Mit der vorliegenden, am 8. Februar 1960 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung "des Beschlusses der elften ordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft m. b. H. vom 24. November 1959 zu Punkt 7 der Tagesordnung". Sie führte dazu aus, daß dieser Beschluß, der am 22. Jänner 1960 in das Protokollbuch der beklagten Partei eingetragen worden sei, nach dem GesmbHG. als nicht zustandegekommen anzusehen sei, denn sie (klagende Partei) habe zu ihm, der eine einschneidende Verkürzung der ihr im Vertrag eingeräumten Rechte bedeute, nicht ihre Zustimmung gegeben (§ 50 Abs. 4 GesmbHG.); der Gesellschafter Franz A. habe an dieser Beschlußfassung teilgenommen, obwohl ihm kein Stimmrecht zugekommen sei, weil ihm hiedurch Vorteile zugewendet worden seien (§ 39 Abs. 4 GesmbHG.). Der Beschluß verstoße schließlich seinem Inhalt nach gegen zwingende gesetzliche Vorschriften; er stehe auch, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden seien, zu diesem im Widerspruch (§ 41 Z. 2 GesmbHG.).Mit der vorliegenden, am 8. Februar 1960 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung "des Beschlusses der elften ordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft m. b. H. vom 24. November 1959 zu Punkt 7 der Tagesordnung". Sie führte dazu aus, daß dieser Beschluß, der am 22. Jänner 1960 in das Protokollbuch der beklagten Partei eingetragen worden sei, nach dem GesmbHG. als nicht zustandegekommen anzusehen sei, denn sie (klagende Partei) habe zu ihm, der eine einschneidende Verkürzung der ihr im Vertrag eingeräumten Rechte bedeute, nicht ihre Zustimmung gegeben (Paragraph 50, Absatz 4, GesmbHG.); der Gesellschafter Franz A. habe an dieser Beschlußfassung teilgenommen, obwohl ihm kein Stimmrecht zugekommen sei, weil ihm hiedurch Vorteile zugewendet worden seien (Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG.). Der Beschluß verstoße schließlich seinem Inhalt nach gegen zwingende gesetzliche Vorschriften; er stehe auch, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden seien, zu diesem im Widerspruch (Paragraph 41, Ziffer 2, GesmbHG.).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren deshalb ab, weil mit dem angefochtenen Beschluß der Generalversammlung vom 24. November 1959 der Beschluß der Generalversammlung vom 9. Jänner 1959 lediglich hinsichtlich der Frist zur Klageeinbringung - 3 Monate statt 6 Monate -, somit nur in unbedeutender Weise, abgeändert worden sei; da die klagende Partei den ersten Beschluß vom 9. Jänner 1959 aber nicht mit einer Klage nach § 41 GesmbHG. fristgerecht angefochten habe, so könne sie nunmehr nicht den Beschluß vom 24. November 1959 - der den Beschluß vom 9. Jänner 1959 nur in unbedeutender Weise abgeändert habe - mit einer solchen Klage bekämpfen. Wollte man einen anderen Standpunkt einnehmen, so würde dies bedeuten, daß die Klägerin, nachdem sie es versäumt hatte, den Beschluß der 10. ordentlichen Generalversammlung vom 9. Jänner 1959 anzufechten, diese Versäumnis unter Umgehung der im § 41 GesmbHG. normierten Ausschlußfrist von einem Monat nachholen könnte, auch wenn der Beschluß vom 9. Jänner 1959 in der Folge nur in unbedeutender Weise abgeändert worden sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren deshalb ab, weil mit dem angefochtenen Beschluß der Generalversammlung vom 24. November 1959 der Beschluß der Generalversammlung vom 9. Jänner 1959 lediglich hinsichtlich der Frist zur Klageeinbringung - 3 Monate statt 6 Monate -, somit nur in unbedeutender Weise, abgeändert worden sei; da die klagende Partei den ersten Beschluß vom 9. Jänner 1959 aber nicht mit einer Klage nach Paragraph 41, GesmbHG. fristgerecht angefochten habe, so könne sie nunmehr nicht den Beschluß vom 24. November 1959 - der den Beschluß vom 9. Jänner 1959 nur in unbedeutender Weise abgeändert habe - mit einer solchen Klage bekämpfen. Wollte man einen anderen Standpunkt einnehmen, so würde dies bedeuten, daß die Klägerin, nachdem sie es versäumt hatte, den Beschluß der 10. ordentlichen Generalversammlung vom 9. Jänner 1959 anzufechten, diese Versäumnis unter Umgehung der im Paragraph 41, GesmbHG. normierten Ausschlußfrist von einem Monat nachholen könnte, auch wenn der Beschluß vom 9. Jänner 1959 in der Folge nur in unbedeutender Weise abgeändert worden sei.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Beschluß der 11. ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom 24. November 1959 zu Punkt 7 der Tagesordnung nichtig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.