Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Revisionswerberin releviert primär eine Verletzung der Rechtskraft und Bindungswirkung der Entscheidung der Schlichtungsstelle und rügt weiters, dass das Berufungsgericht ohne entsprechende erstinstanzliche Feststellungen von einem Weitergaberecht der Vormieter ausgegangen worden sei. Dazu ist folgendes auszuführen:
1. Das Berufungsgericht ging im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass § 12a MRG keine Anwendung findet, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Weitergaberechts auf den neuen Mieter übergeht, weil dann von einem Aufdrängen eines neuen Vertragspartners keine Rede sein kann, also kein Grund für das Zinsanhebungsrecht besteht (MietSlg 49.250 mwN; RIS-Justiz RS0104322).1. Das Berufungsgericht ging im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 12 a, MRG keine Anwendung findet, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Weitergaberechts auf den neuen Mieter übergeht, weil dann von einem Aufdrängen eines neuen Vertragspartners keine Rede sein kann, also kein Grund für das Zinsanhebungsrecht besteht (MietSlg 49.250 mwN; RIS-Justiz RS0104322).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine von der Schlichtungsstelle der Gemeinde (§ 39 MRG) für den Folgeprozess bindend entschiedene Vorfrage verneint. Die Rechtskraft und Bindungswirkung hängt vom Entscheidungsgegenstand ab. Dieser wird vom Sachantrag und den rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers bestimmt. Die Klägerin hatte - gestützt auf § 12a Abs 1 und 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG - die Feststellung beantragt, dass der von ihr vorgeschriebene Hauptmietzins angemessen sei und sich dazu auf die Erfüllung des Tatbestands des § 12a Abs 1 MRG berufen. Die herrschende Meinung geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus (dazu Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 15 vor § 226). Klagebegehren (Antragsbegehren) und Klagegrund (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmen den Umfang der Rechtskraft der Entscheidung, wobei die Entscheidungsgründe zur Individualisierung des Spruchs heranzuziehen sind (dazu Rechberger aaO Rz 10 zu § 411 mwN). Schon danach kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass die Schlichtungsstelle nur über den Sachantrag der Antragstellerin (Klägerin), die auf die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses für den Fall der Unternehmensveräußerung iSd § 12a MRG gerichtet war, abgesprochen hat, nicht aber über die Einwendung der Antragsgegnerin, dass aufgrund des vertraglichen Weitergaberechts gar kein Fall des § 12a MRG vorliege. Dass darüber keine Entscheidung erging, hat die Schlichtungsstelle durch einen Verweis auf den streitigen Rechtsweg ausdrücklich klargestellt.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine von der Schlichtungsstelle der Gemeinde (Paragraph 39, MRG) für den Folgeprozess bindend entschiedene Vorfrage verneint. Die Rechtskraft und Bindungswirkung hängt vom Entscheidungsgegenstand ab. Dieser wird vom Sachantrag und den rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers bestimmt. Die Klägerin hatte - gestützt auf Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - die Feststellung beantragt, dass der von ihr vorgeschriebene Hauptmietzins angemessen sei und sich dazu auf die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG berufen. Die herrschende Meinung geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus (dazu Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 15 vor Paragraph 226,). Klagebegehren (Antragsbegehren) und Klagegrund (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmen den Umfang der Rechtskraft der Entscheidung, wobei die Entscheidungsgründe zur Individualisierung des Spruchs heranzuziehen sind (dazu Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411, mwN). Schon danach kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass die Schlichtungsstelle nur über den Sachantrag der Antragstellerin (Klägerin), die auf die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses für den Fall der Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12 a, MRG gerichtet war, abgesprochen hat, nicht aber über die Einwendung der Antragsgegnerin, dass aufgrund des vertraglichen Weitergaberechts gar kein Fall des Paragraph 12 a, MRG vorliege. Dass darüber keine Entscheidung erging, hat die Schlichtungsstelle durch einen Verweis auf den streitigen Rechtsweg ausdrücklich klargestellt.
3. Wenngleich das Erstgericht ausgehend von seiner nicht zu teilenden Ansicht über die Bindungswirkung der Entscheidung der Schlichtungsstelle keine Feststellungen zum Weitergaberecht der Vormieter getroffen hat, durfte das Berufungsgericht aber dennoch von dem von der Beklagten detailliert behaupteten (ON 3) und durch die Vorlage des Mietvertrags auch unter Beweis gestellten Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage ausgehen, weil sich die Klägerin zu diesem Thema im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht geäußert, sondern das Beklagtenvorbringen nur generell (also nicht substantiiert) bestritten hat und sich selbst nur auf die Vorentscheidung der Schlichtungsstelle stützte. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (RIS-Justiz RS0039927). Das Weitergaberecht der Mieter ist im Anhang des vorgelegten Mietvertrags ausdrücklich dahin normiert, dass die Mieter berechtigt sind, die Mietrechte auf jede Firma zu übertragen, an der wenigstens einer der beiden Mieter beteiligt ist. Zur Richtigkeit des vorgelegten Mietvertrags hat die Klägerin nur auf das eigene Vorbringen verwiesen, das jedoch zu diesem Thema nichts ausführte. Die vertragliche Bedingung, dass zumindest einer der beiden Vormieter am Unternehmen des Nachmieters beteiligt sein muss, hat die Beklagte ausdrücklich behauptet. Das Gegenteil hätte die Klägerin anhand eines Firmenbuchauszugs leicht widerlegen können. Die unterlassene konkrete Stellungnahme ist daher nach der zitierten Judikatur als Zugestehen der gegnerischen Tatsachenbehauptung zu werten (§ 267 Abs 1 ZPO).3. Wenngleich das Erstgericht ausgehend von seiner nicht zu teilenden Ansicht über die Bindungswirkung der Entscheidung der Schlichtungsstelle keine Feststellungen zum Weitergaberecht der Vormieter getroffen hat, durfte das Berufungsgericht aber dennoch von dem von der Beklagten detailliert behaupteten (ON 3) und durch die Vorlage des Mietvertrags auch unter Beweis gestellten Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage ausgehen, weil sich die Klägerin zu diesem Thema im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht geäußert, sondern das Beklagtenvorbringen nur generell (also nicht substantiiert) bestritten hat und sich selbst nur auf die Vorentscheidung der Schlichtungsstelle stützte. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (RIS-Justiz RS0039927). Das Weitergaberecht der Mieter ist im Anhang des vorgelegten Mietvertrags ausdrücklich dahin normiert, dass die Mieter berechtigt sind, die Mietrechte auf jede Firma zu übertragen, an der wenigstens einer der beiden Mieter beteiligt ist. Zur Richtigkeit des vorgelegten Mietvertrags hat die Klägerin nur auf das eigene Vorbringen verwiesen, das jedoch zu diesem Thema nichts ausführte. Die vertragliche Bedingung, dass zumindest einer der beiden Vormieter am Unternehmen des Nachmieters beteiligt sein muss, hat die Beklagte ausdrücklich behauptet. Das Gegenteil hätte die Klägerin anhand eines Firmenbuchauszugs leicht widerlegen können. Die unterlassene konkrete Stellungnahme ist daher nach der zitierten Judikatur als Zugestehen der gegnerischen Tatsachenbehauptung zu werten (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO).