Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt (RIS-Justiz RS0042821). Entgegen der unzutreffenden Bezeichnung im Rubrum handelt es sich im vorliegenden Fall daher um eine außerordentliche Revision; für den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches an das Berufungsgericht nach § 508 ZPO besteht kein Raum.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt (RIS-Justiz RS0042821). Entgegen der unzutreffenden Bezeichnung im Rubrum handelt es sich im vorliegenden Fall daher um eine außerordentliche Revision; für den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches an das Berufungsgericht nach Paragraph 508, ZPO besteht kein Raum.
Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie eine Beauftragung der klagenden Partei mit der Vertragserrichtung annahmen. Die Zulässigkeit der Vertragserrichtung durch einen Masseverwalter kann keinem Zweifel unterliegen. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass diese Leistung dann, wenn der Masseverwalter ein Rechtsanwalt oder Notar ist, zusätzlich zu seiner Belohnung für die Mühewaltung nach den einschlägigen Tarifen zu entlohnen ist (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 319; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert § 82 KO Rz 9 mwN; Chalupsky/Duursma/Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 82 Rz 89 mwN).Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie eine Beauftragung der klagenden Partei mit der Vertragserrichtung annahmen. Die Zulässigkeit der Vertragserrichtung durch einen Masseverwalter kann keinem Zweifel unterliegen. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass diese Leistung dann, wenn der Masseverwalter ein Rechtsanwalt oder Notar ist, zusätzlich zu seiner Belohnung für die Mühewaltung nach den einschlägigen Tarifen zu entlohnen ist (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 319; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert Paragraph 82, KO Rz 9 mwN; Chalupsky/Duursma/Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 Paragraph 82, Rz 89 mwN).
Aus dem Umstand, dass nach einem im Akt erliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. 6. 2005, GZ 06/03 2004/6337 (Beil ./22), die Vorgangsweise, wonach im Zuge der freihändigen Verwertung der Konkursmasse den Käufern auferlegt werde, den mit dem Konkurs befassten Masseverwalter als Vertragserrichter zu akzeptieren und diesen entlohnen zu müssen, „nicht zu begrüßen" ist, kann jedenfalls keine vom Gericht wahrzunehmende Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB abgeleitet werden. Im Übrigen räumt auch die Rechtsanwaltskammer Wien im zitierten Schreiben ein, dass es in Einzelfällen, um eine einfache und zügige Abwicklung eines Konkursverfahrens, respektive der Veräußerung von Vermögenswerten in einem Konkursverfahren, zu ermöglichen, sogar von Vorteil sein kann, wenn der in die Causa eingearbeitete Masseverwalter zugleich auch Vertragserrichter ist.Aus dem Umstand, dass nach einem im Akt erliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. 6. 2005, GZ 06/03 2004/6337 (Beil ./22), die Vorgangsweise, wonach im Zuge der freihändigen Verwertung der Konkursmasse den Käufern auferlegt werde, den mit dem Konkurs befassten Masseverwalter als Vertragserrichter zu akzeptieren und diesen entlohnen zu müssen, „nicht zu begrüßen" ist, kann jedenfalls keine vom Gericht wahrzunehmende Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB abgeleitet werden. Im Übrigen räumt auch die Rechtsanwaltskammer Wien im zitierten Schreiben ein, dass es in Einzelfällen, um eine einfache und zügige Abwicklung eines Konkursverfahrens, respektive der Veräußerung von Vermögenswerten in einem Konkursverfahren, zu ermöglichen, sogar von Vorteil sein kann, wenn der in die Causa eingearbeitete Masseverwalter zugleich auch Vertragserrichter ist.
Die beklagte Partei vermag somit keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Die beklagte Partei vermag somit keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.