Begründung:
Die Beklagte hatte vom Kläger und dessen Vater einige Grundstücke erworben, wobei vereinbart war, dass ein Teil des Kaufpreises mit den Baukosten für ein von der Beklagten im Auftrag des Klägers errichtetes Einfamilienhaus verrechnet werden sollte. Der Kaufvertrag enthält nachstehende mit "Gewährleistung" überschriebene Regelung:
"Die Verkäufer übernehmen keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit, ein besonderes Erträgnis oder ein bestimmtes Ausmaß der Kaufliegenschaften. Die Käuferin verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen jeder Art."Die Verkäufer übernehmen keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit, ein besonderes Erträgnis oder ein bestimmtes Ausmaß der Kaufliegenschaften. Die Käuferin verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen jeder "Art".
Die Verkäufer leisten hingegen dafür Gewähr, dass die Kaufliegenschaften satz- und lastenfrei, frei von Bestand und Nutzungsrechten Dritter, frei von bücherlichen und außerbücherlichen Geldlasten und sonstigen Rechten, welcher Art immer, ausgenommen nachstehend angeführten Lasten in das Eigentum der Käuferin übergehen". Anschließend sind zwei Dienstbarkeiten der Kraftleitung für die Stadtgemeinde Salzburg sowie ein Geh- und Fahrtrecht angeführt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein von der Beklagten mit der Begründung zurückbehaltener Restkaufpreis, sie habe die Liegenschaften ohne jegliche Belastungen erworben. Bei einem Teil dieser Liegenschaften habe es sich um nach dem Salzburger Naturschutzgesetz geschützte Landschaftsteile gehandelt. Sie sei daher berechtigt, den als Ablöse für die Naturschutzrechte (einschließlich Verfahrenskosten) bezahlten Betrag von 373.240 S gegen den Restkaufpreis zu verrechnen.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises (die der Beklagten zugleich aufgetragene Mängelbehebung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Es stellte noch fest, bei Abschluss des Kaufvertrages habe keiner der Streitteile Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei Teilen der veräußerten Grundstücke um geschützten Lebensraum im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes gehandelt habe. Die Beklagte sei darauf erst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens aufmerksam geworden und habe um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht. Die Naturschutzbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. 8. 1994 festgestellt, dass die in Frage stehenden Grundstücke bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht, bedeckt mit einer typischen Vegetation aufwiesen und daher gemäß § 23 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 geschützt seien. In Anbetracht der Lage der Grundstücke, der Förderungswürdigkeit und den Zwecken des geplanten Bauvorhabens komme den Interessen des Naturschutzes kein Vorrang zu. Das Bauvorhaben lasse jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, für den Naturschutz wertvoller gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten erwarten. Zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigung werde eine Zahlung von 371.000 S zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes vorgeschrieben. Die Beklagte hat diesen Bescheid unbekämpft gelassen.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises (die der Beklagten zugleich aufgetragene Mängelbehebung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Es stellte noch fest, bei Abschluss des Kaufvertrages habe keiner der Streitteile Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei Teilen der veräußerten Grundstücke um geschützten Lebensraum im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes gehandelt habe. Die Beklagte sei darauf erst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens aufmerksam geworden und habe um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht. Die Naturschutzbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. 8. 1994 festgestellt, dass die in Frage stehenden Grundstücke bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht, bedeckt mit einer typischen Vegetation aufwiesen und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 geschützt seien. In Anbetracht der Lage der Grundstücke, der Förderungswürdigkeit und den Zwecken des geplanten Bauvorhabens komme den Interessen des Naturschutzes kein Vorrang zu. Das Bauvorhaben lasse jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, für den Naturschutz wertvoller gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten erwarten. Zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigung werde eine Zahlung von 371.000 S zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes vorgeschrieben. Die Beklagte hat diesen Bescheid unbekämpft gelassen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, § 23 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz idF LGBl Nr 48/1993 schütze die darin angeführten Lebensräume ex lege, ohne dass es eines naturschutzbehördlichen Verfahrens bedürfe. Derartige Liegenschaften seien daher mit Inkrafttreten der Novelle geschützt, ohne dass dies den betroffenen Grundeigentümern bewusst sei. Es könne nun dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Schutz die Beschaffenheit der Liegenschaft betreffe oder die Belastung mit einem Recht Dritter im Sinn der zwischen den Streitteilen vereinbarten Gewährleistungsregeln, weil sich die von den Verkäufern zugesagte Lastenfreiheit der Liegenschaft schon nach allgemeinem Verständnis nur auf rechtsgeschäftlich begründete Rechte an der Liegenschaft beziehe, nicht aber auch auf direkt aus dem Gesetz entspringende Belastungen, welche jeder Eigentümer unabhängig davon, ob er sie kenne oder nicht, hinnehmen müsse. Wolle man unter der Zusage einer lastenfreien Übertragung von Liegenschaften auch alle direkt aus dem Gesetz resultierenden Belastungen verstehen, wäre ein lastenfreier Verkauf von Liegenschaften praktisch unmöglich.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Paragraph 23, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1993, schütze die darin angeführten Lebensräume ex lege, ohne dass es eines naturschutzbehördlichen Verfahrens bedürfe. Derartige Liegenschaften seien daher mit Inkrafttreten der Novelle geschützt, ohne dass dies den betroffenen Grundeigentümern bewusst sei. Es könne nun dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Schutz die Beschaffenheit der Liegenschaft betreffe oder die Belastung mit einem Recht Dritter im Sinn der zwischen den Streitteilen vereinbarten Gewährleistungsregeln, weil sich die von den Verkäufern zugesagte Lastenfreiheit der Liegenschaft schon nach allgemeinem Verständnis nur auf rechtsgeschäftlich begründete Rechte an der Liegenschaft beziehe, nicht aber auch auf direkt aus dem Gesetz entspringende Belastungen, welche jeder Eigentümer unabhängig davon, ob er sie kenne oder nicht, hinnehmen müsse. Wolle man unter der Zusage einer lastenfreien Übertragung von Liegenschaften auch alle direkt aus dem Gesetz resultierenden Belastungen verstehen, wäre ein lastenfreier Verkauf von Liegenschaften praktisch unmöglich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die vertragliche Regelung lasse mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verkäufer jedenfalls für Mängel, die in der Sache selbst liegen, also für all jene (Sach-)Mängel, die von den natürlichen Eigenschaften der veräußerten Liegenschaften begründet werden, nicht einzustehen haben, wohl aber für die Freiheit der Liegenschaften von (sonstigen) Rechten, wobei die Satz- und Lastenfreiheit, die Freiheit von Bestand- und Nutzungsrechten Dritter und von bücherlichen sowie außerbücherlichen Geldlasten ausdrücklich angeführt werde. § 23 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes knüpfe ausschließlich an die besonderen Verhältnisse der veräußerten Grundstücke (bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht mit typischer Vegetation) an, die geradezu unlösbar mit ihren natürlichen Eigenschaften, somit ihrer Beschaffenheit im vertraglichen Sinn verbunden seien. Der eingetretene Nachteil folge somit allein aus der Sacheigenschaft selbst und stelle sich nicht auch als Recht eines Dritten im erwähnten Sinn der Vereinbarung dar.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die vertragliche Regelung lasse mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verkäufer jedenfalls für Mängel, die in der Sache selbst liegen, also für all jene (Sach-)Mängel, die von den natürlichen Eigenschaften der veräußerten Liegenschaften begründet werden, nicht einzustehen haben, wohl aber für die Freiheit der Liegenschaften von (sonstigen) Rechten, wobei die Satz- und Lastenfreiheit, die Freiheit von Bestand- und Nutzungsrechten Dritter und von bücherlichen sowie außerbücherlichen Geldlasten ausdrücklich angeführt werde. Paragraph 23, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes knüpfe ausschließlich an die besonderen Verhältnisse der veräußerten Grundstücke (bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht mit typischer Vegetation) an, die geradezu unlösbar mit ihren natürlichen Eigenschaften, somit ihrer Beschaffenheit im vertraglichen Sinn verbunden seien. Der eingetretene Nachteil folge somit allein aus der Sacheigenschaft selbst und stelle sich nicht auch als Recht eines Dritten im erwähnten Sinn der Vereinbarung dar.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im vorliegenden Fall nicht bloß die besonderen Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend seien, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gewährleistungsrechtlicher Folgen der Wirkungen des § 23 Salzburger Naturschutzgesetz fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im vorliegenden Fall nicht bloß die besonderen Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend seien, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gewährleistungsrechtlicher Folgen der Wirkungen des Paragraph 23, Salzburger Naturschutzgesetz fehle.