Eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist auf das Vorbringen der Berufung zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und die mit dem Rechtsmittel selbst vorgelegten Urkunden eingegangen und hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das erstgerichtliche Verfahren nicht mangelhaft geblieben ist.
Die Rechtsrüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 3a KSchG zu Unrecht nicht angewendet, entfernt sich von den (den Obersten Gerichtshof bindenden) Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 3a KSchG setzt voraus, dass für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zug der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hatte, ohne seine Veranlassung nicht oder nur in erheblich geringem Ausmaß eintreten. Abgesehen davon, dass sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz auf einen Vertragsrücktritt aus den in § 3a Abs 2 KSchG taxativ aufgezählten Gründen nicht berufen hat, genügt es nicht, dass der Unternehmer auf die für den Verbraucher maßgeblichen Umstände im Zuge der Verhandlungen hingewiesen oder deren Eintritt als möglich bezeichnet hat. Er muss vielmehr den Eintritt dieser Umstände als wahrscheinlich dargestellt und so verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt haben (Apathy in Schwimann ABGB² VI § 3a KSchG Rz 5). Für ein derartiges verstärktes Einwirken der Klägerin auf die Entscheidung des Beklagten, den Vermittlungsauftrag und das Kaufanbot zu unterfertigen, bestehen nach den Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Mag auch die Klägerin angeboten haben, dem Beklagten beim Verkauf seiner Wohnung behilflich zu sein und tatsächlich auch Verkaufsbemühungen unternommen haben, so steht keineswegs fest, dass sie den Wohnungsverkauf als wahrscheinlich dargestellt hätte. Derartiges hat der Beklagte im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Er hat sich nur darauf berufen, Vermittlungsauftrag und Kaufanbot unter der aufschiebenden Bedingung des Wohnungsverkaufs unterfertigt zu haben, einer Nebenabrede, deren Beweis ihm jedoch nicht gelungen ist. Es steht auch nicht fest, dass sein Kaufanbot von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises durch Verkauf seiner Wohnung abhängig gemacht worden wäre.Die Rechtsrüge der Revision, das Berufungsgericht habe Paragraph 3 a, KSchG zu Unrecht nicht angewendet, entfernt sich von den (den Obersten Gerichtshof bindenden) Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, KSchG setzt voraus, dass für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zug der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hatte, ohne seine Veranlassung nicht oder nur in erheblich geringem Ausmaß eintreten. Abgesehen davon, dass sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz auf einen Vertragsrücktritt aus den in Paragraph 3 a, Absatz 2, KSchG taxativ aufgezählten Gründen nicht berufen hat, genügt es nicht, dass der Unternehmer auf die für den Verbraucher maßgeblichen Umstände im Zuge der Verhandlungen hingewiesen oder deren Eintritt als möglich bezeichnet hat. Er muss vielmehr den Eintritt dieser Umstände als wahrscheinlich dargestellt und so verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt haben (Apathy in Schwimann ABGB² VI Paragraph 3 a, KSchG Rz 5). Für ein derartiges verstärktes Einwirken der Klägerin auf die Entscheidung des Beklagten, den Vermittlungsauftrag und das Kaufanbot zu unterfertigen, bestehen nach den Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Mag auch die Klägerin angeboten haben, dem Beklagten beim Verkauf seiner Wohnung behilflich zu sein und tatsächlich auch Verkaufsbemühungen unternommen haben, so steht keineswegs fest, dass sie den Wohnungsverkauf als wahrscheinlich dargestellt hätte. Derartiges hat der Beklagte im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Er hat sich nur darauf berufen, Vermittlungsauftrag und Kaufanbot unter der aufschiebenden Bedingung des Wohnungsverkaufs unterfertigt zu haben, einer Nebenabrede, deren Beweis ihm jedoch nicht gelungen ist. Es steht auch nicht fest, dass sein Kaufanbot von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises durch Verkauf seiner Wohnung abhängig gemacht worden wäre.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechts- verteidigung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechts- verteidigung diente.