Entscheidung 6 Ob 243/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
6Ob243/05m (6Ob244/05h)
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 82769w eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in Wiener Neudorf, über 1. den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder Veit S*****, Wolfgang W***** und Dkfm. Andreas T*****, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2005, GZ 4 R 117/05p-54, womit der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. März 2005, GZ 1 Fr 2092/03p-40, zurückgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs der Vorstandsmitglieder nicht Folge gegeben wurde sowie 2. über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der oben genannten Vorstandsmitglieder gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2005, GZ 4 R 163/05b-60, womit der Rekurs der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Mai 2005, GZ 1 Fr 2092/03p-53, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs gegen die Verhängung von Zwangsstrafen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass das Verfahren über den im Revisionsrekurs gestellten Ablehnungsantrag betreffend einen Richter des Rekursgerichts infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, 6 Ob 232/05v, erledigt ist. Auf diese eine Befangenheit verneinende Entscheidung wird verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00243.05M.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20051215_OGH0002_0060OB00243_05M0000_000