Begründung:
Dem Rechtsanwalt Dr. Alfred Fürst wurde die von ihm gepfändete Forderung des Verpflichteten Stefan N***** gegen den Drittschuldner Karl M***** „auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses, Schadenersatzes oder sonstigen Rechtstitels" im Betrage von S 30.000,-- mehr oder weniger mit Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 16. 7. 1958, 16 E 5800/58-1, zur Einziehung überwiesen. Am 22. 12. 1959 brachte „Stefan N*****, vertreten durch den Überweisungsgläubiger zu 16 E 5800/58 des Exekutionsgerichtes Wien, Dr. Alfred F*****", gegen Karl M***** die vorliegende Drittschuldnerklage ein, mit welcher beantragt wird, den Beklagten schuldig zu erkennen, „der klagenden Partei zu Handen des Überweisungsgläubigers Dr. Alfred F*****" den Betrag von S 34.288,23 s. A. zu bezahlen. Gleichzeitig wurde gemäß § 310 EO dem Verpflichteten der Streit verkündet und dieser aufgefordert, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.Dem Rechtsanwalt Dr. Alfred Fürst wurde die von ihm gepfändete Forderung des Verpflichteten Stefan N***** gegen den Drittschuldner Karl M***** „auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses, Schadenersatzes oder sonstigen Rechtstitels" im Betrage von S 30.000,-- mehr oder weniger mit Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 16. 7. 1958, 16 E 5800/58-1, zur Einziehung überwiesen. Am 22. 12. 1959 brachte „Stefan N*****, vertreten durch den Überweisungsgläubiger zu 16 E 5800/58 des Exekutionsgerichtes Wien, Dr. Alfred F*****", gegen Karl M***** die vorliegende Drittschuldnerklage ein, mit welcher beantragt wird, den Beklagten schuldig zu erkennen, „der klagenden Partei zu Handen des Überweisungsgläubigers Dr. Alfred F*****" den Betrag von S 34.288,23 s. A. zu bezahlen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 310, EO dem Verpflichteten der Streit verkündet und dieser aufgefordert, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.
In der Klagebeantwortung bestritt der Beklagte u. a. die Aktivlegitimation des Verpflichteten als Klägers einer Drittschuldnerklage.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. 2. 1960 erklärte der „Klagsvertreter", keine Vollmacht zu haben, berief sich auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger des Klägers und gab an, dass Stefan N***** Kläger sei, der durch ihn als Überweisungsgläubiger vertreten sei.
Hierauf wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verurteilte den Rechtsanwalt Dr. Alfred F***** zum Prozesskostenersatz. Nach Ansicht des Erstgerichtes dürfe ein Überweisungsgläubiger nur im eigenen Namen klagen. Hier aber trete als Kläger der Verpflichtete auf, was seine mangelnde aktive Klagslegitimation zur Folge habe. Im Drittschuldnerprozess handle es sich bei der Frage der Parteistellung auf der Klagsseite nicht nur um eine Konstruktionsfrage. Der dagegen seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung wurde Folge gegeben, das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führte aus, die Ansicht des Erstgerichtes, dass im Drittschuldnerprozess der Überweisungsgläubiger als Kläger aufzutreten habe, sei durch die neuere Rechtsprechung allerdings gedeckt. Daraus folge aber noch nicht die Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Aktivlegitimation. Wer in einem Drittschuldnerprozess als Kläger auftrete, sei unabhängig von der irrigen Bezeichnung in der Klage zu beurteilen. Der Überweisungsgläubiger Dr. Alfred F***** stützte seine Klage ausdrücklich auf § 308 EO. Er lege keine Vollmacht des Verpflichteten vor, weil er sein gesetzlicher Vertreter sei. Überdies habe er dem Verpflichteten den Streit verkündet. Wenn er nun die Bestimmung des § 308 EO, dass er in Vertretung des Verpflichteten den Drittschuldner einzuklagen habe, wörtlich dahin auslege, dass als klagende Partei der Verpflichtete, vertreten durch den Überweisungsgläubiger, aufzutreten habe, dann handle es sich tatsächlich nur um eine reine Konstruktionsfrage, deren unrichtige Lösung durch eine Partei dieser nicht schaden könne. Vielmehr habe in einem solchen Fall das Gericht, wenn es diese Frage anders als die Partei beurteile, die Parteibezeichnung richtigzustellen. Keinesfalls aber könne es mit der Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Aktivlegitimation vorgehen. Das Berufungsgericht habe dem entsprechend die Parteienbezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen. Da das Erstgericht, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, über den materiellen Bestand der Klagsforderung nicht verhandelt und entschieden habe, sei das Ersturteil als mangelhaft aufzuheben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Bezeichnung der klagenden Partei als „Stefan N*****, vertreten durch den Überweisungsgläubiger zu 16 E 5800/58 des Exekutionsgerichtes Wien, Dr. Alfred F*****, Rechtsanwalt in Wien I., *****" wiederhergestellt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, weiter der Rekurs des Beklagten mit dem Auftrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Hierauf wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verurteilte den Rechtsanwalt Dr. Alfred F***** zum Prozesskostenersatz. Nach Ansicht des Erstgerichtes dürfe ein Überweisungsgläubiger nur im eigenen Namen klagen. Hier aber trete als Kläger der Verpflichtete auf, was seine mangelnde aktive Klagslegitimation zur Folge habe. Im Drittschuldnerprozess handle es sich bei der Frage der Parteistellung auf der Klagsseite nicht nur um eine Konstruktionsfrage. Der dagegen seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung wurde Folge gegeben, das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führte aus, die Ansicht des Erstgerichtes, dass im Drittschuldnerprozess der Überweisungsgläubiger als Kläger aufzutreten habe, sei durch die neuere Rechtsprechung allerdings gedeckt. Daraus folge aber noch nicht die Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Aktivlegitimation. Wer in einem Drittschuldnerprozess als Kläger auftrete, sei unabhängig von der irrigen Bezeichnung in der Klage zu beurteilen. Der Überweisungsgläubiger Dr. Alfred F***** stützte seine Klage ausdrücklich auf Paragraph 308, EO. Er lege keine Vollmacht des Verpflichteten vor, weil er sein gesetzlicher Vertreter sei. Überdies habe er dem Verpflichteten den Streit verkündet. Wenn er nun die Bestimmung des Paragraph 308, EO, dass er in Vertretung des Verpflichteten den Drittschuldner einzuklagen habe, wörtlich dahin auslege, dass als klagende Partei der Verpflichtete, vertreten durch den Überweisungsgläubiger, aufzutreten habe, dann handle es sich tatsächlich nur um eine reine Konstruktionsfrage, deren unrichtige Lösung durch eine Partei dieser nicht schaden könne. Vielmehr habe in einem solchen Fall das Gericht, wenn es diese Frage anders als die Partei beurteile, die Parteibezeichnung richtigzustellen. Keinesfalls aber könne es mit der Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Aktivlegitimation vorgehen. Das Berufungsgericht habe dem entsprechend die Parteienbezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen. Da das Erstgericht, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, über den materiellen Bestand der Klagsforderung nicht verhandelt und entschieden habe, sei das Ersturteil als mangelhaft aufzuheben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Bezeichnung der klagenden Partei als „Stefan N*****, vertreten durch den Überweisungsgläubiger zu 16 E 5800/58 des Exekutionsgerichtes Wien, Dr. Alfred F*****, Rechtsanwalt in Wien römisch eins., *****" wiederhergestellt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, weiter der Rekurs des Beklagten mit dem Auftrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Beide Rekurse sind nicht begründet.