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Entscheidung 6 Ob 243/97x×

Entscheidung 6 Ob 243/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob243/97x

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Erwin F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing.W*****gesellschaftmbH, wegen 139.052,62 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Juni 1997, GZ 2 R 87/97z-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der zu beurteilenden Frage der vorzeitigen Abwicklung eines Leasingvertrages und der Berechtigung des Leasingnehmers auf den Verwertungsreinerlös (der in der Differenz zwischen dem vom Leasinggeber verlangten und diesem auch bezahlten Erfüllungsinteresse und dem Verwertungserlös besteht) kommt es nicht auf die relevierten Rechtsfragen des Bereicherungsrechtes oder auf die Wirksamkeit eines von der Leasinggeberin mit dem Masseverwalter des Leasingnehmers geschlossenen Kaufvertrags, sondern nur auf die Vertragsauslegung der vereinbarten AGB an, die vorsehen, daß dem Leasingnehmer ein allfälliger Verwertungsreinerlös gutzubringen ist. Verstöße gegen in ständiger Rechtsprechung vertretene Auslegungsgrundsätze werden nicht aufgezeigt. Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Anmerkung

E47444 06A02437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00243.97X.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00243_97X0000_000