Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 S s. A. aus dem Titel der ihm vereinbarungsgemäß für die Vermittlung eines Geschäftes mit Holzhäusern zustehenden Provision und zwar auf Grund des Vertrages vom 19. 4. 1951.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Wesentlichen Feststellungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 19. 4. 1951 bestellte der Beklagte, ein Österreicher, der in Vöcklabruck Fertighäuser erzeugt, den Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, durch einen in Vöcklabruck abgeschlossenen Vertrag zu seinem Gebietsagenten für Israel und sagte ihm von allen Lieferungen eine Provision von durchschnittlich 4 % des Verkaufspreises der Fertighäuser zu, wobei jedoch gewisse im Kaufpreis enthaltene Kosten aus der Provisionsgrundlage herausgenommen wurden. Der Beklagte behielt sich vor, vom Kläger vermittelte Aufträge abzulehnen; abgelehnte Aufträge wurden als nicht provisionspflichtig erklärt. In der Folge stellte der Kläger die Verbindung eines Mannes namens Jehosua L***** aus Tel Aviv - der der Geschäftsführer einer Firma Hamoshav Ltd Tel Aviv und maßgeblich Beteiligter einer Firma Sharon AG Zürich war - mit dem Beklagten her. Am 14. 9. 1951 verkaufte der Beklagte der erwähnten Firma Sharon AG Zürich, vertreten durch die Fa. Hamoshav Ltd in Tel Aviv, 75 Fertighäuser für Israel zu einem Gesamtpreis von Dollar 149.760,--. Am 20. 9. 1951 vereinbarten die Streitteile in Tel Aviv, dass dem Kläger aus diesem Geschäft eine Provision von 60.000 S zuerkannt werde, dass aber dem Beklagten gegen den Kläger aus verschiedenen Titeln eine Forderung in der Höhe von 64.828 S zustehe, die der Beklagte auf 60.000 S ermäßigte. Die Streitteile vereinbarten sohin, dass alle ihre Ansprüche gegenseitig aufgehoben werden und keinem von beiden gegen den anderen aus irgend einem Titel Ansprüche mehr zustehen. Die Firma Sharon konnte aber den Vertrag aus devisenrechtlichen Gründen nicht erfüllen. Daraufhin schlug Jehosua L***** dem Beklagten vor, die Ware statt durch die Fa. Sharon durch eine Vaduzer Firma namens Inur, diese wieder vertreten durch die Fa. Hamoshav in Tel Aviv, zu kaufen. Tatsächlich schlossen der Beklagte und die Firma Inur in Vaduz, vertreten durch die Fa. Hamoshav, am 1. 10. 1951 den gleichen Vertrag ab wie den Sharon-Vertrag, es wurde bloß die Anzahl der verkauften Häuser erhöht und das zu erstellende Akkreditiv ermäßigt. Bald stellte sich aber heraus, das auch der vom Beklagten mit der Firma Inur abgeschlossene Vertrag aus devisentechnischen Gründen nicht erfüllt werden konnte. Im Dezember 1951 trat Jehosua L***** mit Benjamin S*****, dem Geschäftsführer der Jampav AG Zürich, in Verbindung. Die Jampav AG in Zürich finanzierte die Jampav Großhandelsgesellschaft in Wien; auf diese hatte Benjamin S***** entscheidenden Einfluss. Es gelang, ihn für die Finanzierung des Exports von Holzhäusern zu gewinnen. So kam es am 18. 12. 1951 zu einer Vereinbarung zwischen der Jampav Ges. m. b. H. in Wien und dem Beklagten. Aber auch diese Vereinbarung wurde nicht durchgeführt, weil L***** den Betrag von 10.000,- bis 20.000,-
Dollar, den er bei der Firma Jampav erlegen sollte, nicht zahlte. Der Beklagte kam nunmehr in eine schwierige Lage, weil die Holzhäuser bereits in Produktion waren, er wohl den Vertrag mit der Jampav hatte, dieser aber als Annehmer niemand zur Verfügung stand. Benjamin S***** und der Beklagte interessierten sich daher anderwärts um Abnehmer. Der Beklagte kannte schon seit längerer Zeit einen gewissen Eduard H*****. Dieser interessierte sich für einen Ankauf von Holzhäusern für Neuseeland und Neu-Kaledonien und verhandelte bereits mit dem Beklagten. Nun bot dieser dem H***** die ursprünglich für Israel bestimmt gewesenen Häuser an. H***** war der maßgebliche Mann in einer Firma Unec. am 20. 1. 1952 schloss der Beklagte mit der Firma Jampav Ges. m. b. H. in Wien, bzw. mit der Firma Unec, unter Mitwirkung des Benjamin S***** und des Eduard H***** einen Vertrag über den Export von 20 Holzhäusern nach Neu-Kaledonien mit der Fakturensumme von 1,160.000,- S ab. Dieser Vertrag wurde durchgeführt. Im Februar 1952 leistete Benjamin S***** an den Beklagten eine Anzahlung in der Höhe von 500.000 S, den Rest zahlte er später. Der Kläger kennt weder die Firma Jampav noch die Firma Unec noch Benjamin S***** noch Eduard H*****.
Auf Grund dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht Feststellungen darüber, ob das vom Kläger vermittelte erste Geschäft - mit Sharon - infolge eines Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben bzw. ob für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seiten des Käufers vorlagen, für überflüssig; denn infolge des vom Kläger mit dem Beklagten am 20. 9. 1951 abgeschlossenen Generalvergleiches hätte der Kläger selbst unter Berücksichtigung eines ihm aus dem Sharon-Geschäft zuerkannten Provisionsanspruches in der Höhe von 60.000 S vom Beklagten wegen fälliger, in gleich hohem Ausmaß vereinbarter Schulden nichts mehr zu fordern. Für den Vertrag mit der Inur in Vaduz gebühre dem Kläger schon deshalb keine Provision, weil dieser Vertrag, wenn er auch zwischen dem Beklagten als Geschäftsherrn und der vom Kläger als Handelsagenten zugeführten Kundschaft (L*****) abgeschlossen worden sei, aus devisenrechtlichen, also aus nicht vom Geschäftsherrn zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde. Zum Zustandekommen des Vertrages mit der Jampav und schließlich zum Zustandekommen des Geschäftes mit der Unec habe der Kläger aber in keiner weise beigetragen. Wenn ihm auch entsprechend seinem Vertrag mit dem Beklagten vom 19. 4. 1951 (Beilage M, Punkt 10 des Vertrages) für außerhalb Israels durch seine Vermittlung geschlossene Verträge eine Provision gewährt werden sollte, so habe er diese beiden letzten Geschäfte doch in keiner Weise vermittelt. Deshalb sei sein Klagebegehren nicht begründet.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters und bestätigte dessen Urteil.
Dagegen richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei. Beantragt wird Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und Rückverweisung der Sache an das Prozessgericht, allenfalls Abänderung dahingehend, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der klagenden Partei. Beantragt wird Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und Rückverweisung der Sache an das Prozessgericht, allenfalls Abänderung dahingehend, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.