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Entscheidung 6 Ob 245/98t×

Entscheidung 6 Ob 245/98t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob245/98t

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Mai 1996 verstorbenen Michael K*****, zuletzt *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Testamentserben Dr. Horst K*****, vertreten durch Dr. Heinz Repp, öffentlicher Notar in Gmunden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3. Juni 1998, GZ 22 R 181/98v-66, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Testamentserben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber läßt die der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu den Voraussetzungen der Inventarisierung und Nachlaßseparation unangefochten, meint aber, das Verfahren sei nichtig, weil das Rekursgericht mit Beschluß vom 12. 2. 1997 die Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben vom 6. 12. 1996 zu Unrecht aufgehoben habe. Die Aufhebung sei nämlich über Rekurs der damals antragstellenden Sonja Theresia S***** erfolgt, welcher die Rechtsmittellegitimation gefehlt habe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß durch seinen Beschluß vom 12. 2. 1997 (ON 45), mit dem der Beschluß des Erstgerichtes über die Einantwortung des Nachlasses aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung hierüber nach Erledigung des Separationsantrages an das Erstgericht zurückgewiesen wurde, das Verfahren jedenfalls in ein Stadium zurückversetzt hat, in dem die Stellung eines Antrages auf Errichtung eines Inventars und Nachlaßseparation noch möglich war. Eine (neuerliche) Einantwortung des Nachlasses ist bisher nicht erfolgt. Mit dem nun angefochtenen Beschluß wurde aber über die Anträge der hiezu legitimierten Verlassenschaft nach Ursula H*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Sonja Theresia S*****, entschieden.

Anmerkung

E52354 06AA2458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00245.98T.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00245_98T0000_000