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Entscheidung 6 Ob 246/03z×

Entscheidung 6 Ob 246/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob246/03z

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Gerd T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 85.277,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 12 R 28/03f-36, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. November 2002, GZ 5 Cg 17/00g-31 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen wäre, ist nicht zu erkennen. Das Erstgericht stellte keineswegs fest, dass der handschriftliche Zusatz des Beklagten Vertragsinhalt geworden sei. Es stellte vielmehr fest, dass die Streitteile nach langen Verhandlungen einen Preisnachlass von drei Prozent der Bruttoinvestitionssumme abschließend geregelt und weitere Verhandlungen über mögliche weitere Preisnachlässe nicht mehr geführt hätten. Im Generalunternehmervertrag sei der an die Klägerin zu zahlende Betrag zuzüglich der von ihr als Generalunternehmerin nicht abzugsfähigen Vorsteuer vereinbart worden. Der Beklagte habe entgegen der Vereinbarung handschriftliche Änderungen in Paragraph 2, des Generalunternehmervertrags vorgenommen und - vom Geschäftsführer der Klägerin darauf angesprochen - erklärt, diese Zusätze nur deshalb angebracht zu haben, um nicht mit höheren Grunderwerbsteuern oder Eintragungsgebühren belastet zu werden. Er habe auch darauf verwiesen, dass in Paragraph 2, ohnehin festgehalten sei, dass sich der dort genannte Preis zuzüglich der vom Generalunternehmer nicht abzugsfähigen Vorsteuer verstehe. Er habe die ersten beiden Rechnungen der Klägerin, in denen sie bei ihr nicht abzugsfähige Vorsteuern verrechnet habe, bezahlt und erst die Bezahlung der weiteren beiden (hier eingeklagten) Rechnungen verweigert. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht nach Behandlung der Tatsachenrüge übernommen und - wie schon das Erstgericht - dahin gewürdigt, dass der handschriftliche Vermerk des Beklagten nicht Vertragsinhalt wurde.

Was die Parteien tatsächlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls, dieser Frage kommt keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist angesichts des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E71482 6Ob246.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00246.03Z.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0060OB00246_03Z0000_000